Bürgergeld: Letzter Rechtsfehler bei Einkünften korrigiert

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Erwerbslosenberatungsstellen wie “Tacheles” und auch wir haben in mehreren Artikeln die bestehende Rechtslücke beim Bürgergeld problematisiert. Die Bürgergeldgesetze wurden nämlich im “Hauruckverfahren” umgesetzt.

Reformen in zwei Schritten eingeführt

Da die Bürgergeld-Reformen in zwei Schritten eingeführt wurden, sind einige Regelungen nicht zu Ende gedacht worden. Nach der Korrektur eines Fehlers wurde nun auch der Rechtsfehler bei der Anrechnung von Einkommen aus dem Jugendfreiwilligendienst oder dem Bundesfreiwilligendienst behoben.

Bis zum 30. Juli 2023 bleibt das Taschengeld für Absolventinnen und Absolventen des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ und für sogenannte „Bufdis“ in Höhe von 250 € anrechnungsfrei auf das Bürgergeld (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II). Diese Regelung gilt für unter und über 25-Jährige.

25-Jährige hatten überhaupt keinen erhöhten Grundfreibetrag

Bei höheren Beträgen ist zusätzlich der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird von dem 100 Euro übersteigenden Betrag berechnet (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II).

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Ab dem 1. Juli 2023 ist bei unter 25-Jährigen zunächst der erhöhte Grundfreibetrag von 520 Euro bei Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst abzusetzen (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II – N).

Gesetzeslücke nun geschlossen

Die Gesetzeslücke besteht hier darin, dass es für über 25-Jährige überhaupt keinen erhöhten Grundfreibetrag gibt. Weder die oben genannten 520 EUR noch die bisher geltenden 250 EUR Freibetrag, sondern nur der gleiche wie bei regulärer Erwerbstätigkeit. Diese Lücke wurde nun geschlossen.

Das Einkommensteuergesetz für über 25-Jährige mit Einkünften aus einem Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst wurde dahingehend geändert, dass deren Einkünfte ab Juli 2023 bis zu 250 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben. Zu finden in Drs. 20/6442, Art. 3, Nr. 1 a), Seite 7.

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