Führt ein Paar infolge der schweren Krebserkrankung der Frau kurz vor ihrem Tod eine Nottrauung durch, muss auch bei einer nur viertägigen Ehedauer nicht zwingend eine Versorgungsehe vorliegen. Kann der hinterbliebene Ehemann nachweisen, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, sondern andere Gründe ausschlaggebend waren, ist ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Witwerrente möglich, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Dienstag, 20. Januar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 R 435/23).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Hinterbliebene nach dem Tod ihres Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente. So muss etwa eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren bei dem Verstorbenen erfüllt sein. Auch darf der Hinterbliebene nicht wieder heiraten.
Bei kurzer Ehe wird Versorgungsehe vermutet
Hat die Ehe weniger als ein Jahr bestanden, wird gesetzlich regelmäßig eine Versorgungsehe vemrutet, also eine Ehe, die nur wegen des Erhalts von Hinterbliebenenleistungen geschlossen wurde. Ein Rentenanspruch wird dann versagt.
Ausnahme: Der Hinterbliebene kann dies entkräften.
Im Streitfall lebte der Kläger, ein angestellter Architekt, mit seiner Partnerin seit Oktober 2010 in einer gemeinsamen Wohnung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Ende 2017 wurde bei der Frau Brustkrebs mit zahlreichen Metastasen in anderen Organen festgestellt. Die behandelnden Ärzte gingen davon aus, dass die Frau nur noch ein halbes Jahr zu leben habe.
Im Mai 2018 machte der Kläger seiner Partnerin einen Heiratsantrag. Allerdings wollten sie erst die Chemotherapie abwarten, bis sie sich das Ja-Wort geben. Zwischenzeitlich besserte sich überraschend ihr Gesundheitszustand. Ein großes Hochzeitsfest war dann anlässlich ihres zehnjährigen Jubiläums des Zusammenseins für den 1. Mai 2020 geplant. Die Hochzeit fand wegen der Covid-19-Pandemie jedoch nicht statt.
Nottrauung durchgeführt
Im September 2020 waren alle Behandlungsmöglichkeiten erschöpft, der Gesundheitszustand verschlechterte sich. Dennoch, so der Kläger, haben sie heiraten wollen, um ein Zeichen der Verbundenheit zu setzen und wegen der gemeinsamen Kinder. Am 11. Januar 2021 wurde schließlich eine Nottrauung durchgeführt. Nur vier Tage später starb die Frau. Der Kläger beantragte beim Rentenversicherungsträger eine Witwenrente.
Dieser lehnte ab. Das Paar sei weniger als ein Jahr verheiratet gewesen, so dass eine Versorgungsehe vorgelegen habe. Zwar habe das Paar bereits 2018 den Heiratsentschluss gefasst. Darauf komme es aber nicht an, da zu diesem Zeitpunkt bereits die unheilbare Erkrankung vorgelegen habe.
LSG spricht trotz Kurzehe Witwenrente zu
Das LSG urteilte am 23. Oktober 2025, dass der Kläger ausnahmsweise eine Witwerrente beanspruchen könne. Zwar sei regelmäßig von einer Versorgungsehe und damit von einem fehlenden Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen auszugehen, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe. Dies gelte erst recht, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
Hier habe der Kläger jedoch den Vorwurf der Versorgungsehe glaubhaft entkräftet. So habe der Versorgungsgedanke bei dem Kläger zum einen angesichts seines Verdienstes gegenwärtig und künftig keine Rolle gespielt. Zum anderen habe er auch nachvollziehbar aufgezeigt, warum sie erst kurz vor dem Tod der Frau geheiratet haben.
So sei die Hochzeit wegen der Covid 19-Pandemie verschoben worden. Auch habe Zeugen zufolge zunächst abgewartet werden sollen, bis das zehnjährige Jubiläum erreicht wird und die Chemotherapie anschlägt. Die vorgebrachten Motive der Heirat könnten im konkreten Einzelfall keine Versorgungsehe begründen, so das LSG. fle




