Die Bürgergeld-Gesetze wurden faktisch im “Hauruck” Verfahren umgesetzt. Als feststand, dass die Bürgergeld-Reform in zwei Schritten umgesetzt wird, wurden einige Rechtslücken nicht bedacht. Einige wurden nunmehr korrigiert.
Erwerbslosen-Beratungsstellen als auch wir problematisierten die vorliegenden Rechtslücke im Bürgergeld in mehreren Artikeln. Erste Lücken wurden nunmehr seitens des Gesetzgebers geschlossen.
Regellücke bei den Ferienjobs
Eine Regelungslücke war die Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs. Bis 31. Dezember 2022 war die besondere Freistellung für Einkommen aus Ferienjobs in §1 Abs4 Alg2-V geregelt. Zum 1. Januar 2023 wurde diese durch die Bürgergeld-Verordnung ersetzt. Diese enthielt diese Regelung nicht mehr.
Grund dafür war, dass im Bürgergeld die Befreiung nun unabhängig von der Höhe des Einkommens in §11a Abs 7 SGB II geregelt wird. Allerdings tritt diese Regelung erst ab 1. Juli 23 in Kraft.
Dies wurde nun korrigiert. Bis zum Inkrafttreten der Neureglungen zum 1. Juli 2023 in § 11a Abs. 7 SGB II wurde zum Übergang in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V die Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs in Höhe von 2400 EUR geregelt. Das bedeutet, dass Schüler und Schülerinnen bis dahin 2400 Euro anrechnungsfrei in Schülerjobs verdienen dürfen. Mehr zu den Schülerjobs auch hier.
Im geänderten Gesetzestext heißt es nun:
“In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.”
Geldgeschenke bei besonderen Anlässen
Eine weitere Rechtslücke entstand bei Geldgeschenken zu besonderen Anlässen wie Firmung, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe oder anderer religiöser Feste. Nunmehr ist geregelt, dass bis zur Höchstgrenze von 3.100 EUR diese Geschenke nicht beim Bürgergeld angerechnet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V).
Im neuen Gesetzestext heißt es:
“Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3.100 Euro nicht überschreiten..”
Eine weitere Regellücke bei den Karenzzeiten
Eine weitere Lücke besteht allerdings bei der Karenzzeit. Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Kind in eine Bedarfsgemeinschaft rein geboren wird.
Oder wenn ein Bürgergeld-Bezieher in einen Nicht-Karenzzeit-Haushalt einzieht, selbst aber einen individuellen Karenzanspruch hat. Dann müssten die Kosten der Unterkunft eigentlich getrennt voneinander berechnet werden. Abschließend geregelt ist das nicht, wie auch der Sozialrechtsexperte Harald Thomé mahnt. Hier muss der Gesetzgeber noch einmal genauer nacharbeiten.
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