Bürgergeld setzt erstens voraus, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können. Zweitens müssen Sie grundsätzlich erwerbsfähig sein. Drittens, so informiert die Bundesagentur für Arbeit, gilt: „Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.“
Erreichbarkeit im grenznahen Ausland
Trotz der generellen Voraussetzung, in Deutschland wohnen zu müssen und hier den Lebensmittelpunkt zu haben, können Sie auch Bürgergeld beziehen, wenn Sie im grenznahen Ausland leben und dort für das zuständige Jobcenter erreichbar sind.
Geregelt ist das im Paragraf 7 Absatz 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches II. Dabei geht es, wie auch sonst beim Bürgergeld, um den räumlichen Nahbereich des Jobcenters. Als grenznahes Ausland gilt dabei der Bereich, der sich von der Landesgrenze bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern in das Landesinnere eines an Deutschland grenzenden Staates erstreckt.
Wenn Sie sich also dauerhaft im grenznahen Ausland aufhalten, können Sie Bürgergeld beziehen. Dabei gelten für Sie dieselben Rechte und Pflichten, wie wenn Sie sich in Deutschland aufhalten. Sie müssen also für das Jobcenter erreichbar sein, bereit sein, sich auf Stellen zu bewerben, die das Jobcenter Ihnen anbietet und aktiv bei der Jobsuche mitwirken.
Urlaub im Ausland
Wie ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber gehen Sie beim Bürgergeld-Bezug einen Vertrag mit dem Jobcenter ein. Ihr „Job“ ist es dabei, sich um die Wiederkehr in den Arbeitsmarkt zu kümmern. Dabei können Sie bis zu drei Wochen Urlaub pro Jahr nehmen.
Einer solchen Abwesenheit ohne wichtigen Grund muss das Jobcenter vorher zustimmen. Wörtlich heißt es im Paragraf 7b Absatz 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches II:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.“
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Bescheid prüfenDa Sie nicht erwerbstätig sind, gelten auch Samstage, Sonntage und Feiertage für die drei Wochen. Sie erhalten in diesen insgesamt drei Wochen weiterhin Ihre Leistungen des Jobcenters.
Besondere Umstände
Es handelt sich um eine „Soll“-Vorschrift. In einzelnen Fällen können besondere Umstände auch eine längere Abwesenheit rechtfertigen. „Die Zustimmung kann in diesen Fällen erteilt werden, soweit die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
Wenn Sie während des genehmigten Auslandsaufenthalts erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, dann liegt ein solcher besondere Umstand vor, der ein Überschreiten der drei Wochen rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass die Heimreise nicht zumutbar wäre, weil sie nicht transportfähig sind. Dies müssen Sie nachweisen.
Was ist, wenn Sie länger verreisen?
Das Jobcenter kann Ihnen auch ohne besondere Umstände zustimmen, länger als die drei Wochen zu verreisen. Das bedeutet für Sie, dass Sie in der Zeit darüber kein Bürgergeld bekommen. Wenn Sie also vier Wochen unterwegs wären, dann würden Sie für drei Wochen Leistungen des Jobcenters beziehen, in der vierten Woche aber nichts bekommen.
Anders sieht es aus, wenn Sie ohne Zustimmung des Jobcenters verreisen. Hier gilt:
„Bei Abwesenheiten ohne wichtigen Grund, denen das Jobcenter nicht zugestimmt hat bzw. auch nachträglich nicht zustimmt, besteht bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit kein Leistungsanspruch mehr. Diese Rechtsfolge kann auch nicht durch einen neuen Leistungsantrag (ggf. mit Rückwirkung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II) umgangen werden, weil dies nichts daran ändert, dass ein Leistungsbezug im betreffenden Leistungszeitraum wegen fehlender Erreichbarkeit ausgeschlossen ist (§ 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II). Die Leistungen sind für die Zeit der Abwesenheit aufzuheben und ggf. zurückzufordern. Die Dauer der Abwesenheit (unter oder über drei Wochen) ist dabei unerheblich.“
Wann sollten Sie das Jobcenter um Zustimmung fragen?
Die Zustimmung des Jobcenters kann spätestens fünf Tage vor der Abwesenheit und frühestens drei Monate davor erfolgen.




