Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe: 10 wichtig Änderungen ab 2024

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Für das kommende stehen zahlreiche Veränderungen für Bürgergeld, Sozialhilfe-, und Grundsicherungsbezieher an. Wir haben alle Änderungen einmal aufgelistet, die im Laufe des nächsten Jahres 2024 in Kraft treten sollen.

Regelsätze steigen beim Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Regelsätze in der Grundsicherung, Sozialhilfe und Bürgergeld steigen zum 1. Januar 2024. Allerdings werden die neuen Regelleistungen bereits am letzten Werktag des Monats Dezember erstmals überwiesen.

Alleinstehende erhalten dann z. B. 563  Euro im Monat – etwa 2,03 Euro pro Tag mehr.  Hier eine Übersicht über die Regelbedarfe in den einzelnen Stufen:

Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro (+ 61 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 506 Euro (+ 55 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 451 Euro (+ 49 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Nicht erwerbstätige Erwachsene unter      25 Jahren im Haushalt der Eltern 451 Euro (+ 49 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro (+51 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro (+ 39 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Die geplanten höheren Regelsätze sollen nicht nur eine unmittelbare Erhöhung der Leistungen bedeuten, sondern auch das steuerliche Existenzminimum für Erwerbstätige steigern, was zu einer Verringerung der Einkommenssteuerbelastung führen kann.

Mehrbedarfe steigen ab 2024
Durch den Anstieg der Regelleistungen steigen auch die Mehrbedarfe für Bürgergeld und Sozialhilfe-Beziehende, die einen Anspruch haben.

Mehrbedarfe In Prozent vom persönlichen Regelsatz Bei einem Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 563 € sind das
Schwangere ab 13. Schwangerschaftswoche (bis Ende des Monats der Entbindung) 17% 95,71 Euro
Alleinerziehende mit einem Kind unter

7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren

36% 202,68 Euro
Alleinerziehende mit mehr als drei

Kindern

12% je Kind,   höchstens 60% 67,56 Euro je Kind

(338 Euro höchstens)

Nicht-Erwerbsfähige mit Merkzeichen

„G“ oder „aG“

17% 95,71 Euro
Behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben erhalten (§ 112 SGB IX)

35% 197,05 Euro

Verschärfende Änderungen beim Bürgergeld im Laufe des nächsten Jahres 2024

Im Zuge der Verhandlungen innerhalb der Ampelkoalition wurde eine Einigung erzielt, um Sozialleistungen um etwa 1,5 Milliarden Euro zu kürzen. Die Bundesregierung hat angekündigt eine Verschärfungen der Sanktionsregelungen zu prüfen und den erst 2023 eingeführten “Bürgergeldbonus” für Personen in bestimmten weiterführenden Maßnahmen wieder zu streichen.

Bildung und Teilhabe: Erhöhung des persönlichen Schulbedarfs

Für Haushalte mit Kindern in Schule und Ausbildung sowie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag und Wohngeld wird die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht.

Die Pauschale steigt von derzeit 174 Euro auf 195 Euro im Jahr. Das Jobcenter oder Sozialamt zahlt zunächst 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr 2023 und anschließend 130 Euro für das erste Halbjahr des darauffolgenden Schuljahres im Sommer 2023.

Kindergeld bleibt konstant bei 250 Euro je Kind

Das Kindergeld bleibt im Jahr 2024 unverändert bei monatlich 250 Euro je Kind. Eine Änderung der Höhe ist momentan nicht anvisiert.

Wohngeld: Keine Änderung zum Jahresbeginn 2024

Die Höhe des Wohngeldes bleibt zum 1.1.2024 vorerst unverändert, nachdem die letzte Reform am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Allerdings plant die Bundesregierung die Wohngeldveranschlagung abzusenken. Wie hoch die Absenkung sein soll, steht bislang nicht fest.

Kinderzuschlag und Unterhalt: Keine Erhöhungen für 2024 geplant

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag bleibt 2024 bei 250 Euro je Kind. Bezüglich des Kindesunterhalts und der Selbstbehalte soll es im Jahr 2024 eine Erhöhung geben, voraussichtlich durch die Aktualisierung der “Düsseldorfer Tabelle”. Neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt werden erwartet, und mögliche Änderungen können unter folgendem Link eingesehen werden: Link zur Düsseldorfer Tabelle 2024.

Arbeitslosengeld und andere Leistungen nach SGB III: Aktuell keine bedeutsamen Veränderungen

Zum 1.1.2024 sind keine bedeutenden Veränderungen bei Arbeitslosengeld und anderen Leistungen nach SGB III bekannt.

Mindestlohn: Anstieg auf 12,41 Euro pro Stunde ab 2024

Der Mindestlohn wird zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht und soll 2025 erneut auf 12,82 Euro pro Stunde steigen.

Geringfügigkeitsgrenze in den Sozialversicherungen erhöht sich ab Januar 2024

Die Minijob-Grenze steigt ab Januar 2024 auf 538 Euro, was einer Erhöhung um 18 Euro im Monat entspricht.

Steuerrecht: Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrags für 2024

Der steuerliche Grundfreibetrag, der von einer Besteuerung ausgenommen wird, steigt im Jahr 2024 deutlich an. Für ein steuerpflichtiges Einkommen von bis zu 11.604 Euro im Jahr muss dann keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden.

Verschiedene wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße West erhöht sich von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat, während die Bezugsgröße Ost von 3.290 Euro auf 3.465 Euro steigt. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung erfahren ebenfalls Anpassungen für das Jahr 2024.

Erwerbsminderungsrente: 6 Monate arbeiten ohne Verlust des Rentenanspruchs

Zum 1. Januar 2024 tritt eine Neuregelung für EM-Rentner in Kraft: Sechs Monate lang können sie uneingeschränkt arbeiten, ohne dass die EM-Rente gefährdet wird. Die Neuregelung betrifft EM-Rentner, unabhängig davon, ob sie eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Weiteres dazu in einem gesonderten Beitrag hier.

Verwendete Quellen: Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V., Bundesarbeitsministerium, Gegen-hartz.de, Rechtsanwalt Peter Knöppel.