Bürgergeld: Datenschutzbehörde rügt Jobcenter wegen Pflichtangaben

Lesedauer 2 Minuten

Beschwerde über verpflichtende Kontaktdaten im Online-Antragsformular

In einer jüngsten Eingabe wurde eine Beschwerde gegen das Jobcenter Kreis Warendorf erhoben. Grund der Beschwerde war die Pflichtangabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Online-Antragsformular zur Weiterbewilligung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Bürgergeld).

Ein Leistungsbeziehender wies daher den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass diese Angaben neuerdings als obligatorisch vom Jobcenter Kreis Warendorf gefordert würden. Diese würde gegen den Datenschutz verstoßen.

Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Sozialdaten

Gemäß § 67 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist.

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) legt in § 1 Abs. 3 fest, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen zur Beratung, Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst.

Erforderlichkeit der Daten und datenschutzrechtliche Bewertung

Die Pflichtangaben der Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Online-Antragsformular des Jobcenters Kreis Warendorf wurden unter die Lupe genommen.

Der Datenschutzbeauftragte stellte klar, dass für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung die postalische Erreichbarkeit der Antragstellenden ausreichend sei. Somit sei die Erhebung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht zwingend erforderlich und könne nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Anspruch auf neue Waschmaschine durchgesetzt – aber Berufung

Aufforderung zur datenschutzkonformen Gestaltung

Aufgrund der Beschwerde wurde das Jobcenter Kreis Warendorf vom Datenschutzbeauftragten darauf hingewiesen, die Online-Antragsformulare datenschutzkonform zu gestalten. Es wurde gefordert, die Pflichtangaben entsprechend anzupassen und die Erhebung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nur auf freiwilliger Basis durchzuführen.

Wenn ein Verstoß gegen den Datenschutz gesehen wird, sollte dieser auch gemeldet werden

Der Datenschutzbeauftragte betonte die Bedeutung von Eingaben betroffener Personen. Diese Hinweise sind wichtig, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überwachen und durchsetzen zu können.

Wenn auch andere Jobcenter die Telefonnummer und/oder die E-Mail-Adresse zu Pflichtangaben in den Formularen erklären, sollten sich die Betroffenen ebenfalls an die zuständige Datenschutzbehörde wenden. Denn das Abfragen der Postadresse ist für einen Bürgergeld-Antrag vollkommen ausreichend.