Amtsgericht: Grundrecht auf Strom stattgegeben!

Lesedauer < 1 Minute

Das Amtsgericht Kassel sieht Grundrecht durch Stromsperre verletzt!
Einen Antrag auf einstweilige Verfügung gewann der 36Jährige Darius S. vor dem Amtsgericht Kassel. Der Antragsteller selbst lebt seit einiger Zeit von Hartz IV Leistungen. Der Stromlieferant hatte gleich 3 x den Strom aufgrund einer nicht beglichenen Rechnungen abgestellt. Dennoch konnte der Kläger das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, geltend machen.

In der Vergangenheit hatte der Energieversorger dem Mann gleich drei mal den Strom abgestellt, weil dieser nicht pünktlich seine Strom-Schulden bezahlte. Doch aufgrund der sehr kalten Jahreszeit und der vorherrschenden Minusgrade konnte eine einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht erwirkt werden. Denn der Kläger sieht durch das Abstellen des Stroms das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, verletzt. Der Staat müsse für alle Bürger die Stromkosten übernehmen, wenn arme Menschen hierzu nicht in der Lage seien. Das sollte auch dann gelten, wenn das Geld verprasst wurde, so die Auffassung des Antragstellers.

Zum Hintergrund
Nachdem der Versorger den Strom abgestellt hatte, reichte der Betroffene einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger beim Amtsgericht ein. Der Energieversorger sollte dazu verpflichtet werden, den Strom wieder anzustellen. Das Amtsgericht gab dem Mann Recht. Denn die offene Rechnung betrug gerade einmal eine Gesamtforderung von 84 Euro.

Das Gericht sieht den Antrag auch aufgrund des Grundversorgungsvertrag als gerechtfertigt an, da eine Gesamtschuld von 100 Euro noch nicht erreicht war. Denn erst dann dürfe der Stromlieferant den Strom abstellen. Daher müssen die Stadtwerke seit dem 21.01.2016 den Strom wieder ausliefern.

Die Stadtwerke wollten jedoch geltend machen, dass die 100-Euro-Grenze bereits überschritten sei, da der Kläger auch Gas-Schulden habe. Werden Strom- und Gas-Schulden addiert, käme ein Gesamtforderungsbetrag von über 100 Euro heraus. Dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht zu. Strom und Gas seien jeweils separat zu bewerten. (ad)

Bild: Aamon – fotolia