Pflegegeld: Keine GEZ-Befreiung vom Rundfunkbeitrag – mit einer Ausnahme nach dem Urteil

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Wer in Bayern Landespflegegeld bekommt, kann sich damit grundsätzlich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden (VG Bayreuth, Urteil v. 29.01.2021 – B 3 K 19.1057). Der Kläger wollte eine Befreiung, weil er Bayerisches Landespflegegeld erhält – der Rundfunkbeitragsservice lehnte ab, das Gericht bestätigte die Ablehnung.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Ehefrau des Klägers stellte 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und legte den Bescheid über Bayerisches Landespflegegeld vor. Begründung: § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV nennt „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ als Befreiungsgrund.

Der Beitragsservice und später auch das Gericht sahen das bayerische Landespflegegeld aber nicht als solches „Pflegegeld“ im Sinne dieser Norm an.

Was das Gericht entschieden hat

Das VG Bayreuth wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Befreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundsätzlich voraus, dass eine Sozialleistung bezogen wird, die an eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung gekoppelt ist.

Beim bayerischen Landespflegegeld gibt es gerade keine Bedürftigkeitsprüfung – es wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.

Warum Bayerisches Landespflegegeld nicht reicht

Der Kern der Entscheidung liegt in der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts: Die meisten Befreiungstatbestände im RBStV sind an Leistungen gekoppelt, bei denen vorher geprüft wird, ob jemand finanziell hilfebedürftig ist.

Das Gericht stellt deshalb darauf ab, dass das Bayerische Landespflegegeld keine existenzsichernde Sozialleistung ist, sondern eine pauschale Anerkennungsleistung, die nur an Pflegegrad (mindestens 2) und Wohnsitz in Bayern anknüpft.

Die entscheidende „Bayern-Klausel“ im Landesrecht

Bayern hat im Landespflegegeldgesetz ausdrücklich geregelt, dass das Landespflegegeld nicht als „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts gelten soll (Art. 2 Abs. 4 S. 4 BayLPflGG).

Das Gericht hat diese Klarstellung aufgegriffen und darin ein starkes Argument gesehen, warum eine Befreiung allein wegen Landespflegegeld nicht greift.

„Aber in anderen Bundesländern geht das doch?“

Der Kläger verwies darauf, dass es Landespflegegeld auch in anderen Ländern gibt und dort teils Befreiungen anerkannt würden. Das Gericht blieb trotzdem bei seiner Linie: Aus einer abweichenden Verwaltungspraxis anderer Landesrundfunkanstalten folge kein Anspruch auf Gleichbehandlung.

Kurz gesagt: Aus einer möglichen „falschen“ Befreiungspraxis anderswo entsteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“.

Die Ausnahme: Befreiung über den Härtefall

Auch wenn Bayerisches Landespflegegeld allein nicht zur Befreiung führt, gibt es eine mögliche Ausnahme: die Härtefallregelung im Rundfunkbeitragsrecht. Sie ist nicht automatisch, kann aber in passenden Fällen helfen – vor allem dann, wenn jemand finanziell knapp oberhalb einer Sozialleistungsgrenze liegt und den Rundfunkbeitrag real nicht tragen kann.

Wann wird ein Härtefall anerkannt?

Ein Härtefall wird beim Rundfunkbeitrag vor allem dann anerkannt, wenn jemand eigentlich „bedürftig“ ist, aber wegen einer kleinen rechnerischen Überschreitung keinen Anspruch auf eine Befreiungs-Sozialleistung hat.

Typisch ist der Fall, dass eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt wurde, weil das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze nur knapp übersteigt – und zwar um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Dann kann eine Befreiung über die Härtefallregelung möglich sein.

Finanzielle Belastung

Ein Härtefall kann außerdem in Betracht kommen, wenn zwar keine Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV bezogen wird, die finanzielle Situation aber nachweisbar vergleichbar belastend ist und die Zahlung des Rundfunkbeitrags im konkreten Einzelfall unzumutbar wäre.

Was bedeutet das in der Praxis?

In der Praxis kommt es dabei sehr stark auf die Unterlagen an: Entscheidend sind aktuelle Bescheide (etwa Ablehnungsbescheide mit Berechnung), Einkommensnachweise, Miet- und Nebenkosten sowie die konkrete Begründung, warum die Beitragszahlung nicht leistbar ist.

Härtefall ist kein Ersatz für Pflegegeld

Wichtig ist: Ein Härtefall ist kein „Ersatz“ für das Landespflegegeld. Allein der Bezug von Landespflegegeld führt nicht zur Härtefallanerkennung. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine wirtschaftliche Notlage belegen – am besten durch eine behördliche Berechnung oder einen Ablehnungsbescheid, der die knappe Überschreitung der Bedarfsgrenze zeigt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Bekomme ich mit bayerischem Landespflegegeld automatisch eine Rundfunkbeitragsbefreiung?
Nein. Nach dem Urteil des VG Bayreuth reicht Bayerisches Landespflegegeld allein nicht für eine Befreiung.

Warum genügt Landespflegegeld nicht, obwohl § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ nennt?
Weil das Gericht die Befreiungstatbestände insgesamt als an Bedürftigkeit gekoppelt versteht und Bayerisches Landespflegegeld gerade ohne Bedürftigkeitsprüfung gezahlt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Hilfe zur Pflege und Landespflegegeld?
Hilfe zur Pflege (SGB XII) ist eine Sozialhilfeleistung mit Einkommens- und Vermögensprüfung. Landespflegegeld in Bayern ist eine pauschale Leistung ohne solche Prüfung.

Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden?
Ja, wenn zusätzlich ein anderer Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 RBStV vorliegt – oder in passenden Fällen über die Härtefallregelung.

Welche Unterlagen sind für einen Härtefall besonders wichtig?
Vor allem Bescheide über (knapp) abgelehnte Sozialleistungen mit Berechnung, Einkommensnachweise, Miet- und Nebenkosten sowie eine nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Belastung.

Fazit

Das VG Bayreuth stellt klar: Bayerisches Landespflegegeld führt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag, weil es keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist. Wer entlastet werden will, muss entweder einen anderen Befreiungstatbestand nachweisen oder – als wichtigste Ausnahme – prüfen lassen, ob ein Härtefall vorliegt.

Entscheidend ist dabei nicht das Pflegegeld selbst, sondern die nachweisbare finanzielle Überforderung durch den Beitrag.