Im Einzelfall kann der Umzug einer Hilfebedürftigen Bezieherin von Bürgergeld wegen der Lage der früheren Wohnung (4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl), ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten sowie durch das Vorliegen weiterer gesundheitliche Beeinträchtigungen erforderlich sein.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Umzug erforderlich, wenn die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten an rheumatoider Arthritis, einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sowie an einer Hashimotothyreoiditis, einer Autoimmumerkrankung leidet, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führt.
Infolge dieser Erkrankungen leidet die Hilfebedürftige an chronischer Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, Muskelschwäche und multiplen Schmerzen ( so das Sozialgericht Berlin Az. S 82 AS 40096/08 ).
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Der Umzug der Bedarfsgemeinschaft war erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters ordnete das Gericht hier in diesem Einzelfall an, dass die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen sind.
Der Umzug der Kläger war wegen der Lage der früheren Wohnung im 4. Obergeschoss, wegen der Belastungssituation der alleinerziehenden Klägerin, dem Alter der 2 Kinder sowie wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich.
Der Begriff der Erforderlichkeit, der nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 4 S 2 SGB II ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst und bedarf der Auslegung.
Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind.
Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist.
Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt.
Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 4 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden.
Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen
Einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen.
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Bescheid prüfenOb ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Hier ist er gegeben:
1. Die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 ½ Jahren und etwa 7 Monaten war einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.
2. Eine besondere psychische und psychische Belastung stellte zusätzlich die Lage der Wohnung im 4. Obergeschoss dar. Die mit dem täglich mehrfach erforderlichen Auf- und Abstieg der Treppen verbundenen Anstrengungen belasteten die Klägerin körperlich und – wegen der Sorge um eine ausreichende Sicherung der Kinder – auch psychisch enorm.
Nach Überzeugung der Kammer begründet allgemein die Stellung der Hilfebedürftigen als Alleinerziehende sowie die Höhenlage der Wohnung für sich allein die Erforderlichkeit des Umzuges nicht
Aber im vorliegenden Einzelfall treten jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin als weiterer Umstand hinzu.
Auch wenn es der Klägerin wichtig war, die Notwendigkeit des Umzuges nicht auch mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen begründen zu müssen, ergibt sich für die Kammer im Wesentlichen aus dem Zusammenwirken aller dieser Umstände die Notwenigkeit eines Umzuges der Kläger in eine tiefer gelegene Wohnung.
Fazit
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist das Jobcenter daher verpflichtet, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
Hinweis vom Verfasser
Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert.
Während der ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs im SGB II – der sogenannten Karenzzeit – werden die „kalten“ Wohnkosten in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung sieht vor, die Wohnkosten während der Karenzzeit im Regelfall nur noch bis zum 1 1/2-fachen des ortsüblichen Richtwerts für Unterkunftskosten zu erstatten.
Etwa jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, die unter die Karenzzeitregelung fällt, wäre von dieser Änderung betroffen.
Für diese Personengruppen – das IAB benennt in seiner Untersuchung insbesondere Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften – hätte die geplante Deckelung der Unterkunftskosten auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze ganz gravierende Folgen.



