Der 01. Juli 2024 kommt mit großen Schritten. Rund 21 Millionen Am 1. Juli 2024 ändert sich einiges in den gestetzlichen Renten – und das großteils zum Positiven: von der allgemeinen Rentenerhöhung bis zur Rentenerhöhung für Erwerbsgeminderte.
Inhaltsverzeichnis
Die Rentenerhöhung
Zum 1. Juli 2024 wird die gesetzliche Altersrente angepasst. Dieses Jahr bedeutet das 4,57 Prozent zusätzliche Rente. Das ist mehr als die Bundesregierung anfänglich annahm und seit dem 24. April diesen Jahres beschlossene Sache. 4,57 Prozent beziehen sich dabei auf die Bruttorente.
8 Änderungen für Rentnerinnen und Rentner
Wer bekommt erstmals im Juli 2024 Rente?
Wer im Juni 1958 geboren wurde und das 66. Lebensjahr vollendet hat, der oder die erreicht im Juli 2024 die reguläre Altersgrenze.
Vorzeitige Altersrente mit Abschlag
Die Altersrente mit Abschlag für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren tritt im Juli 2024 für all die Versicherten in Kraft, die im Juni 1961 zur Welt kamen.
Dann müssen die Betroffenen allerdings mit vollendetem 63. Lebensjahr einen Abschlag von 12,6 Prozent zahlen, und diese Rentenkürzung gilt ein Leben lang.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte mit Schwerbehinderungen können generell zwei Jahre früher in Rente gehen als Versicherte ohne Schwerbehinderungen. Der reguläre Renteneintritt ebenso wie die vorgezogene Rente ist bei ihnen jeweils um zwei Jahre verrückt. Sie können dann nach 61 Lebensjahren und acht Monaten in Rente gehen, wenn sie 10,8 Prozent Abschlag in Kauf nehmen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlag ab Juli 2024 gilt demzufolge für all die, deren Geburtstag zwischen dem zweiten Oktober 1962 und dem ersten November 1962 war.
Besonders langjährig Versicherte
Besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit können ohne Abschlag im Juli 2024 in Altersrente gehen, wenn sie im Februar 1960 geboren wurden. Dann haben sie 64 Lebensjahre und vier Monate hinter sich, die für ihre Rente vorgeschrieben sind.
Höhere Erwerbsminderungsrente
Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent oder von 4,5 Prozent, der davon abhängt, seit wann sie diese Rente beziehen.
Zuschlag gilt auch von Erwerbsminderung zur Altersrente
Wer direkt von der Erwerbsminderung zur Altersrente überging und letztere noch am 30.6.2024 bezieht, und / oder seit 1.1.2001 bis zum 31.12.2018 in der Erwerbsminderung ist, kann mit bis zu 7,5 Prozent Zuschlag rechnen. Das gilt auch für eine Hinterbliebenenrente, die in besagter Zeit begann.
Für wen gilt welcher Zuschlag?
Den vollen Zuschlag von 7,5 Prozent bekommen alle Erwerbsgeminderten, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 30.6.2014 in die Rente eintraten. Wer nach dem 30.6.2014 und vor dem 1.1.2019 mit der Erwerbsmidnerunggrente begann, für den gelten 4,5 Prozent Zuschlag.
Es kommen neue Pfändungsfreigrenzen
Eine Erleichterung gibt es für Rentner, die eine Pfändung befürchten oder insolvent sind. Ab dem 1. Juli 2024 wird die Pfändungsfreigrenze auf 1.491,75 Euro angehoben.
Freigrenze gilt für Nettoeinkommen
Einkommen / Renten, die unter diesem Betrag liegen, dürfen nicht gepfändet werden. Als Pfändungsfreigrenzen gelten Nettoeinkünfte. Es ist ratsam, die Schuldnerberatung aufzusuchen, um zu klären, was genau bei Ihren spezifischen Einkünften als Netto gewertet wird.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.