Grundsicherung: Trotz Karenzzeit übernimmt das Jobcenter nicht jede Miete

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das Sozialgericht München hat einen Eilantrag auf Übernahme höherer Unterkunftskosten während der Karenzzeit abgelehnt. Nach Auffassung der 46. Kammer eröffnet § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II dem Jobcenter Ermessen.

Auch wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, besteht deshalb nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der gesetzlichen Grenze (Beschluss vom 5. Oktober 2026 – S 46 AS 2499/26 ER).

Das Jobcenter kann höhere Unterkunftskosten aufgrund einer Einzelfallprüfung anerkennen. Für eine gerichtliche Verpflichtung zur konkret beantragten zusätzlichen Zahlung hätte nach Auffassung der Kammer jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen müssen.

Das bedeutet: Unter den besonderen Umständen des Falls hätte allein die Übernahme der höheren Kosten rechtmäßig sein dürfen.

Gericht hält die Begrenzung auf 150 Prozent grundsätzlich für zulässig

Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen überschreiten. Satz 7 ermöglicht während der Karenzzeit Ausnahmen, wenn die höheren Aufwendungen unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. www.gesetze-im-internet.de

Gegen diese Begrenzung der Bruttokaltmiete auf 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze hatte die Kammer keine grundsätzlichen Bedenken. Die Bruttokaltmiete umfasst die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Heizkosten sind davon getrennt zu beurteilen.

Für die Familie lief eine neue Karenzzeit

Der frühere Leistungsbezug der Antragsteller endete am 30. November 2022. Bis zum erneuten Leistungsbezug ab dem 1. März 2026 waren damit mehr als drei Jahre vergangen. Nach Auffassung des Gerichts begann deshalb eine neue zwölfmonatige Karenzzeit, die bis zum 28. Februar 2027 läuft.

Bei der Berechnung ging das Gericht von fünf Bewohnern aus. Die Rückkehr einer weiteren Person in das Reihenhaus war nicht absehbar. Auch hatte sich die Bewohnerzahl in den sechs Monaten vor Oktober 2026 nicht vermindert, sodass die Kammer keinen Anlass sah, deshalb vorübergehend eine höhere Berechnungsgrenze anzuwenden.

Welche Mietgrenze das Gericht zugrunde legte

Das Jobcenter hatte für fünf Personen eine allgemeine Angemessenheitsgrenze von 911,40 Euro monatlich angesetzt. Daraus ergibt sich rechnerisch eine 150-Prozent-Grenze von 1.367,10 Euro Bruttokaltmiete.

Eine umfassende Prüfung des zugrunde liegenden schlüssigen Konzepts nahm das Gericht im Eilverfahren nicht vor. Zur überschlägigen Kontrolle zog es die Tabellenhöchstwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent heran.

Im Ergebnis legte die Kammer die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze ihrer vorläufigen Entscheidung zugrunde. Deren Rechtmäßigkeit war damit jedoch nicht abschließend geklärt.

Vier Kinder begründen eine Ermessensprüfung, aber keine automatische Zahlung

In der Bedarfsgemeinschaft lebten vier Kinder. Damit war eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt, unter der das Jobcenter höhere Unterkunftskosten während der Karenzzeit anerkennen kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt daraus jedoch keine automatische Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme.

Teilweise wird in der Fachliteratur vertreten, dass das Ermessen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig auf Null reduziert sei. Genannt werden hierzu Klein, Sozialgerichtsbarkeit 2026, Seite 385 (394), Berlit, info also 2026, Seite 99 (101), sowie Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2026, § 22 Randnummer 90a.

Dieser Auffassung schloss sich die Kammer nicht an. Der Gesetzgeber habe eine offene Ermessensvorschrift und keine Soll-Regelung geschaffen. Eine Soll-Regelung würde die Entscheidung für den Regelfall stärker vorgeben und Abweichungen nur bei besonderen Umständen zulassen.

Welche Umstände das Jobcenter berücksichtigen kann

Auch der Gesetzesbegründung entnahm das Gericht keine weitreichende Einschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums. Nach der im Beschluss angeführten Bundestagsdrucksache 21/3541, Seite 67, könne gegen die Übernahme höherer Aufwendungen insbesondere vorhandenes Schonvermögen sprechen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Nach der vom Gericht vertretenen Auslegung kann geschütztes Vermögen somit bei der Entscheidung über zusätzliche Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Als weitere mögliche Gesichtspunkte nannte die Kammer Freibeträge bei Erwerbseinkommen und sonstige anrechnungsfreie Leistungen, beispielsweise geschützte Elterngeldanteile nach § 10 Abs. 5 BEEG.

Ebenso können die Höhe der verbleibenden Mietlücke, Möglichkeiten zur Untervermietung und die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden. Von Bedeutung kann außerdem sein, ob die zusätzliche Zahlung die Unterkunft längerfristig sichern würde, etwa weil eine konkrete Einkommenserhöhung absehbar ist.

Auch ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel kann in die Abwägung einfließen. Nach Auffassung der Kammer ist ein Schulwechsel zwar belastend, aber in aller Regel zu bewältigen. Besondere Belastungen der betroffenen Kinder müssen dennoch im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden.

Verfassungsrechtliche Erwägungen begründen nach Ansicht der Kammer keinen Zahlungsanspruch

Die Kammer verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14. Danach ist die gesetzliche Begrenzung der Unterkunftskosten auf angemessene Aufwendungen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Eine Verpflichtung, jede Unterkunft unabhängig von ihrer Miethöhe staatlich zu finanzieren, besteht nicht.

Daraus leitete das Sozialgericht ab, dass sich im vorliegenden Fall auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Verpflichtung zur Übernahme der höheren Kosten ergab. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 betrifft allerdings nicht unmittelbar die später eingeführte 150-Prozent-Grenze.

Gericht sah Schwächen in der Begründung des Jobcenters

Im Bescheid vom 14. September 2026 hatte das Jobcenter seinen Ermessensspielraum erkannt und eine Entscheidung getroffen. Die Behörde verwies auf die Umstände des Einzelfalls, die Ausnahmeregelung und den Zweck der gesetzlichen Begrenzung.

Das Sozialgericht bewertete diese Erwägungen allerdings als wenig differenziert und wenig auf den konkreten Fall bezogen. Daraus folgte nach seiner Auffassung dennoch kein unmittelbarer Anspruch auf die zusätzlich beantragte Zahlung.

Hier ist zu unterscheiden: Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung kann eine erneute Entscheidung der Behörde erforderlich machen. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass das Jobcenter die verlangten höheren Unterkunftskosten übernehmen muss.

Bereits gewährter Räumungsschutz war für die Entscheidung entscheidend

Die Familie bewohnte das Reihenhaus nur noch, weil die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe aus sozialen Gründen einstweilen eingestellt worden war. Nach Einschätzung der Kammer drohte der Verlust der Unterkunft deshalb im konkreten Fall nicht aufgrund der Begrenzung der übernommenen Mietkosten.

Der aktuelle Verbleib beruhte vielmehr auf dem gerichtlichen Räumungsschutz. Vor diesem Hintergrund führte nach Auffassung der Kammer auch die absehbare Geburt eines weiteren Kindes nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Familie.

Gericht verneinte auch die besondere Eilbedürftigkeit

Neben einem glaubhaft gemachten Anspruch auf die zusätzliche Zahlung fehlte nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsgrund. Damit ist die besondere Dringlichkeit gemeint, die eine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich macht.

Wegen des vom Landgericht gewährten einstweiligen Räumungsschutzes sah die Kammer die Unterkunft im konkreten Verfahren nicht als unmittelbar gefährdet an. Zudem hatte sich die Antragstellerin nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 14. September 2026 gegenüber dem Sozialgericht nicht mehr geäußert.

Daraus folgt allerdings nicht, dass gewährter Räumungsschutz eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich ausschließt. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände, insbesondere die Dauer des Schutzes und die drohenden Folgen einer ausbleibenden Zahlung.

Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können

Die Entscheidung betrifft die konkret beantragte zusätzliche Zahlung im Eilverfahren. Auch nach der Auffassung der Münchner Kammer dürfen Jobcenter höhere Unterkunftskosten bei Familien mit Kindern nicht ohne Prüfung der persönlichen Umstände ablehnen.

Wer eine Übernahme oberhalb der 150-Prozent-Grenze beantragt, sollte deshalb konkret erläutern und belegen, weshalb die höheren Kosten erforderlich sind. Hilfreich können Nachweise über erfolglose Wohnungssuche, besondere Belastungen der Kinder oder eine absehbare Verbesserung der Einkommenssituation sein.