Mehr als sechs Monate warten Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein inzwischen durchschnittlich auf die Entscheidung über ihren Antrag. In einzelnen Fällen werden sogar Wartezeiten von bis zu zehn Monaten genannt.
Für Betroffene kann das erhebliche Folgen haben, etwa wenn ein dringend benötigter Behindertenparkausweis fehlt.
Neue Zahlen der Landesregierung zeigen, wie stark sich die Situation verschärft hat. Ende 2025 waren fast 28.000 Verfahren zur Feststellung einer Behinderung offen. Dabei geht es nicht nur um den Schwerbehindertenausweis selbst, sondern auch um Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Behinderung im Alltag dringend benötigen.
95-jährige Frau kann Behindertenparkplatz nicht nutzen
Wie belastend die langen Bearbeitungszeiten sein können, zeigt ein Fall aus Quickborn in Schleswig-Holstein, über den der NDR am 15. Oktober 2026 berichtet hat.
Bernd Weiher besucht seine 95-jährige Mutter regelmäßig im Pflegeheim. Für gemeinsame Ausflüge und Arzttermine fährt er sie mit dem Auto. Da die Seniorin im Rollstuhl sitzt, ist ein möglichst kurzer Weg vom Parkplatz zum jeweiligen Ziel besonders wichtig.
Allerdings fehlt in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung. Ohne die damit verbundene besondere Parkerlaubnis darf der Sohn das Fahrzeug nicht auf Behindertenparkplätzen abstellen.
Als er sich beim zuständigen Landesamt nach einem Änderungsantrag erkundigte, wurde ihm nach eigenen Angaben eine mögliche Bearbeitungszeit von bis zu zehn Monaten genannt.
Der 67-Jährige entschied sich daraufhin, den Antrag nicht zu stellen. Angesichts des hohen Alters seiner Mutter erschien ihm die Wartezeit zu lang.
Der Fall verdeutlicht, dass lange Verfahren Menschen davon abhalten können, überhaupt einen möglichen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Fast 28.000 Anträge auf Schwerbehinderung blieben offen
Wie groß die Probleme bei der Antragsbearbeitung sind, belegen amtliche Zahlen aus Schleswig-Holstein.
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD-Landtagsabgeordneten Birte Pauls vom 8. Mai 2026 teilte die Landesregierung mit, dass sich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten seit 2021 deutlich verlängert haben.
Im Jahr 2021 dauerte die Entscheidung über einen Erstantrag durchschnittlich 2,9 Monate. Im Jahr 2025 waren es bereits sechs Monate. Bei Neufeststellungsanträgen stieg die Bearbeitungsdauer im gleichen Zeitraum von drei auf 6,6 Monate.
Im März 2026 lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit laut Landesregierung sogar bei 6,2 Monaten für Erstanträge und 6,8 Monaten für Neufeststellungen.
| Jahr | Offene Verfahren zum Jahresende |
|---|---|
| 2021 | 12.899 |
| 2022 | 16.323 |
| 2023 | 22.667 |
| 2024 | 27.614 |
| 2025 | 27.976 |
Innerhalb von vier Jahren hat sich die Zahl der offenen Verfahren damit mehr als verdoppelt.
Die Angaben beziehen sich auf Schleswig-Holstein. Daraus lässt sich keine entsprechende durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ganz Deutschland ableiten.
Landesamt hat zwölf zusätzliche Stellen geschaffen
Die Landesregierung begründet die langen Bearbeitungszeiten mit gestiegenen Antragszahlen und aufwendigen medizinischen Prüfungen.
Während 2022 noch 60.481 Anträge auf Feststellung einer Behinderung gestellt wurden, waren es 2024 bereits 69.597. Im Jahr 2025 ging die Zahl auf 64.334 zurück.
Trotz dieses Rückgangs blieb der Bearbeitungsstau bestehen.
Im April 2025 wurde deshalb eine sogenannte Task-Force für das Schwerbehindertenrecht eingerichtet. Dafür entstanden zwölf zusätzliche befristete Stellen, die nach Angaben des Landesamtes inzwischen besetzt wurden.
Die Behörde hofft, damit die aufgelaufenen Rückstände abzubauen. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass neue Antragsspitzen erneut zu längeren Bearbeitungszeiten führen können.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Behörde häufig medizinische Unterlagen bei Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegekassen anfordern muss. Verzögern sich diese Rückmeldungen, verlängert sich auch das Feststellungsverfahren.
Warum das Merkzeichen „aG“ so wichtig ist
Für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen kann das Merkzeichen „aG“ besonders wichtig sein.
Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Betroffene müssen wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein oder sich außerhalb eines Fahrzeugs nur mit großer Anstrengung bewegen können.
Dazu können Menschen gehören, die selbst für kürzeste Strecken aus medizinischen Gründen auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
Allerdings führt die Nutzung eines Rollstuhls nicht in jedem Fall zur Anerkennung des Merkzeichens. Entscheidend ist die individuelle gesundheitliche Situation und deren Auswirkung auf die Fortbewegung.
Das Merkzeichen „aG“ gehört zu den Voraussetzungen, mit denen ein blauer EU-Behindertenparkausweis beantragt werden kann. Auch andere Personengruppen, beispielsweise blinde Menschen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Parkerlaubnis erhalten.
Schwerbehindertenausweis allein reicht zum Parken nicht aus
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass bereits ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 oder höher zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt.
Das ist nicht der Fall.
Für Parkplätze mit Rollstuhlsymbol wird grundsätzlich ein besonderer blauer EU-Parkausweis benötigt. Dieser muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung genügt hierfür ebenfalls nicht.
Selbst wenn das Merkzeichen „aG“ bereits anerkannt wurde, berechtigt der Schwerbehindertenausweis allein noch nicht zur Nutzung dieser Parkplätze. Erst die entsprechende Parkerlaubnis schafft die erforderliche Berechtigung.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb nicht nur die Feststellung des Merkzeichens, sondern anschließend auch die Ausstellung des Parkausweises beantragen.
Vorläufige Parkerleichterungen sind teilweise schon möglich
Eine Besonderheit besteht in Schleswig-Holstein bereits heute. Das Landesamt informiert über besondere Parkerleichterungen für Menschen, deren erhebliche Gehbehinderung noch nicht amtlich anerkannt wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen, deren Gehstrecke auf höchstens 100 Meter begrenzt ist, einen gelben Parkausweis erhalten. Die Regelung umfasst auch erhebliche vorübergehende Mobilitätseinschränkungen.
Die damit verbundenen Parkerleichterungen gelten nach den veröffentlichten Landesinformationen in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Allerdings berechtigt dieser Ausweis nicht zum Parken auf den speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol.
Betroffene können damit unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise andere Parkerleichterungen nutzen, etwa bestimmte Ausnahmen von Parkzeitbeschränkungen.
Der NDR berichtet darüber hinaus, dass das schleswig-holsteinische Innenministerium eine weitergehende vorübergehende Parkerlaubnis nach einem Vorbild aus Hessen prüft.
Eine entsprechende neue Regelung für die Nutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze ist damit aber noch nicht beschlossen.
Wann Betroffene wegen der Wartezeit klagen können
Wer monatelang auf die Entscheidung über seinen Schwerbehindertenantrag wartet, muss die Verzögerung nicht in jedem Fall hinnehmen.
Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz kann grundsätzlich eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn die zuständige Behörde einen Antrag ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht beschieden hat.
Wichtig ist allerdings, dass diese sechs Monate keine allgemeine gesetzliche Bearbeitungsfrist darstellen, die eine Behörde beliebig ausschöpfen dürfte.
Vielmehr handelt es sich um die reguläre Wartefrist vor einer Untätigkeitsklage. Für bestimmte erwerbstätige Antragsteller gelten nach § 152 Absatz 1 SGB IX zudem besondere kürzere Verfahrensfristen.
Hat die Behörde nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung, kann das Sozialgericht ihr eine weitere Frist zur Entscheidung einräumen.
Eine Untätigkeitsklage führt auch nicht dazu, dass ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen zugesprochen werden muss. Sie richtet sich zunächst gegen das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung.
Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag „Schwerbehinderung: Viele GdB-Anträge bleiben einfach liegen – Nach sechs Monaten kann man klagen“.
Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, sollte nach einer längeren Wartezeit zunächst bei der zuständigen Behörde nachfragen, welche Bearbeitungsschritte noch ausstehen.
Hilfreich ist eine schriftliche Sachstandsanfrage mit dem Aktenzeichen. Dabei können Betroffene um Auskunft bitten, ob medizinische Befunde fehlen oder Rückmeldungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte noch nicht vorliegen.
Bereits vorhandene aktuelle Befundberichte können die Prüfung erleichtern. Das gilt besonders, wenn daraus konkrete Einschränkungen der Mobilität, Selbstversorgung oder anderer für die Teilhabe wichtiger Lebensbereiche hervorgehen.
Betroffene sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass möglichst viele Unterlagen zwangsläufig eine schnellere Entscheidung bewirken. Wichtig sind aussagekräftige medizinische Nachweise, die sich auf die beantragte Feststellung beziehen.
Auch Angehörige können die Kommunikation mit der Behörde unterstützen, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Bei dringenden Nachteilen kann Eilrechtsschutz infrage kommen
In besonderen Situationen kann es unzumutbar sein, auf den regulären Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu warten.
Nach § 86b Absatz 2 SGG kann das Sozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung treffen. Dafür müssen ein besonders dringender Regelungsbedarf und die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft gemacht werden.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ohne eine rechtzeitige Entscheidung schwere Nachteile für die betroffene Person entstehen, die später kaum noch ausgeglichen werden können.
Die bloße Tatsache, dass ein Antrag bereits mehrere Monate unbearbeitet ist, genügt dafür allerdings regelmäßig nicht.
Bei entsprechenden Schwierigkeiten kann eine sozialrechtliche Beratung helfen, die Erfolgsaussichten und erforderlichen Nachweise zu prüfen.
Anerkennung kann auch für zurückliegende Zeiträume wichtig sein
Nach § 152 Absatz 1 SGB IX stellt die zuständige Behörde den Grad der Behinderung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein früherer Zeitpunkt anerkannt werden, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das kann beispielsweise für steuerliche Nachteilsausgleiche oder andere Ansprüche Bedeutung haben.
Allerdings werden nicht alle Vorteile nach einer späteren Anerkennung rückwirkend gewährt. Eine fehlende Parkerlaubnis lässt sich nicht dadurch ersetzen, dass das Merkzeichen „aG“ später für einen zurückliegenden Zeitraum anerkannt wird.
Deshalb sollten Antragsteller zwischen der rechtlichen Feststellung ihrer Schwerbehinderung und der tatsächlichen Nutzung einzelner Nachteilsausgleiche unterscheiden.
FAQ zum Schwerbehindertenausweis
Kann ich nach sechs Monaten automatisch einen Schwerbehindertenausweis verlangen?
Nein. Nach sechs Monaten kann bei einem unbearbeiteten Antrag grundsätzlich eine Untätigkeitsklage infrage kommen, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Dadurch wird jedoch weder ein bestimmter Grad der Behinderung noch die Ausstellung des Ausweises ohne Prüfung garantiert.
Darf ich mit einem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?
Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Für entsprechend gekennzeichnete Parkplätze ist grundsätzlich ein blauer EU-Behindertenparkausweis erforderlich. Dieser muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Muss ich bei einer Verschlechterung meiner Behinderung einen neuen Antrag stellen?
Wenn sich die gesundheitlichen Einschränkungen erheblich verschlechtert haben oder ein weiteres Merkzeichen benötigt wird, kann ein Neufeststellungsantrag sinnvoll sein. Dabei prüft die Behörde die aktuelle gesundheitliche Situation.
Quellen
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/4412 vom 8. Mai 2026 – Bearbeitungszeiten beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein – Informationen und Antragsformulare zum Schwerbehindertenrecht
Landesamt Schleswig-Holstein – Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Informationsblatt 2025
§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausweise
§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen für Merkzeichen
§ 88 SGG – Untätigkeitsklage
§ 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
NDR Schleswig-Holstein, „Antragsflut: Schwerbehinderte müssen monatelang auf Ausweise warten“, 15. Oktober 2026




