Ein anerkannter Grad der Behinderung darf beim Antrag auf einen Parkausweis nicht einfach von der Straßenverkehrsbehörde neu bewertet werden. Trotzdem kann die Parkerleichterung scheitern, weil ein hoher Gesamt-GdB die dafür verlangten gesundheitlichen Voraussetzungen nicht ersetzt.
GdB 70 und zwei Merkzeichen reichten der Klägerin nicht
Eine schwerbehinderte Frau hatte einen Gesamt-GdB von 70 sowie die Merkzeichen G und B. Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung war bei ihr nicht festgestellt worden.
Sie beantragte eine Parkerleichterung, erhielt jedoch eine Ablehnung und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Köln wies ihre Klage mit Urteil ab; die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 18 K 6422/21 und ist rechtskräftig.
Warum der Gesamt-GdB nicht ausreichte
Die im Fall geprüfte Fallgruppe verlangt nach der bundesweiten Verwaltungsvorschrift die Merkzeichen G und B sowie bestimmte behinderungsbezogene GdB-Werte. Erforderlich sind mindestens 70 für Beeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls der gehrelevanten Lendenwirbelsäule sowie zusätzlich mindestens 50 für Herz- oder Atemfunktionsstörungen.
Ein Gesamt-GdB von 70 sagt jedoch nicht aus, dass die Einschränkungen der Beine für sich bereits mit 70 bewertet wurden. Wie sich die Voraussetzungen unterscheiden, erläutert auch der Beitrag Welchen GdB benötigt man für einen Schwerbehinderten-Parkausweis?
Das Gericht berücksichtigte außerdem die in Nordrhein-Westfalen geltende Erleichterung, nach der das Merkzeichen B für diese Fallgruppe nicht erforderlich ist. Auch das half der Klägerin nicht, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen fehlten. (
Die Feststellung des GdB gehört ins Schwerbehindertenverfahren
Über den GdB und die gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche entscheidet die dafür zuständige Schwerbehindertenbehörde nach § 152 SGB IX. Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, die anerkannten Voraussetzungen gegenüber anderen Stellen nachzuweisen.
Die Straßenverkehrsbehörde muss die verbindlichen Feststellungen zu Gesamt-GdB und Merkzeichen zugrunde legen. Für besondere Parkerleichterungen können zusätzlich versorgungsärztliche Angaben oder Bescheinigungen zu den jeweiligen gesundheitlichen Voraussetzungen erforderlich sein.
Damit wird der vorhandene Status nicht bei jedem Antrag auf eine Vergünstigung neu ausgehandelt. Fehlende Voraussetzungen lassen sich allerdings auch nicht dadurch ersetzen, dass das Straßenverkehrsamt selbst einen höheren GdB annimmt.
Neue Atteste ersetzen keine geänderte Feststellung
Die Klägerin legte im Verfahren weitere medizinische Unterlagen vor, darunter eine fachärztliche Stellungnahme und eine Lungenfunktionsanalyse. Das Gericht leitete daraus keine höheren GdB-Werte ab und verwies eine mögliche spätere Verschlechterung in das sozialrechtliche Änderungsverfahren.
Wer inzwischen erheblich stärker eingeschränkt ist, sollte die veränderten gesundheitlichen Verhältnisse deshalb bei der zuständigen Schwerbehindertenbehörde geltend machen. Ein entsprechender Änderungs- oder Neufeststellungsantrag wird häufig als Verschlimmerungsantrag bezeichnet.
Aktuelle Befunde sollten dabei beschreiben, wie sich Gehfähigkeit, Belastbarkeit oder andere betroffene Funktionen verändert haben. Hinweise dazu enthält der Beitrag GdB-Erhöhung mit Verschlimmerungsantrag.
Der GdB ist damit nicht für immer vor einer Prüfung geschützt
Die Aussage des Urteils betrifft die Zuständigkeit im Verfahren über die Parkerleichterung. Sie bedeutet nicht, dass das Versorgungsamt einen bestehenden GdB unter keinen Umständen mehr überprüfen oder ändern dürfte.
Eine Änderung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X. Ein bestehender Bescheid bleibt wirksam, solange er nicht wirksam aufgehoben oder anderweitig erledigt ist.
Blauer und orangefarbener Parkausweis haben unterschiedliche Voraussetzungen
Der blaue EU-Parkausweis kommt insbesondere bei den Merkzeichen aG oder Bl sowie bei beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen in Betracht. Er berechtigt auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Der orangefarbene Parkausweis eröffnet bestimmten weiteren Personengruppen Parkerleichterungen, erlaubt aber nicht die Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol reservierten Stellplätze. Die Unterschiede erläutert der Beitrag Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Welche Rechte gelten?
Die im Kölner Fall geprüfte Kombination bestimmter GdB-Werte ist deshalb keine allgemeine Zugangsvoraussetzung für sämtliche Parkausweise. Die Verwaltungsvorschrift nennt weitere Fallgruppen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine versorgungsärztlich festgestellte Gleichstellung.
Bei einer Ablehnung zählt auch die Rechtsbehelfsfrist
Betroffene sollten zunächst prüfen, welche Voraussetzung laut Ablehnungsbescheid fehlt und ob die vorhandenen Nachweise vollständig berücksichtigt wurden. Ebenso wichtig ist die Rechtsbehelfsbelehrung: Je nach geltendem Landesrecht führt der Weg über einen Widerspruch oder unmittelbar zum Verwaltungsgericht.
Bei ordnungsgemäßer Belehrung beträgt die einschlägige Frist regelmäßig einen Monat. Ein zusätzlicher Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt ersetzt den Rechtsbehelf gegen die Parkausweis-Ablehnung nicht und hält dessen Frist nicht offen.
Sechs Fragen und Antworten zum Parkausweis
Reicht ein GdB von 70 für einen Parkausweis?
Nein, der Gesamt-GdB allein genügt nicht. Es kommt auf die Art des Parkausweises, die anerkannten Merkzeichen und gegebenenfalls besondere gesundheitliche Voraussetzungen an.
Darf die Straßenverkehrsbehörde den GdB selbst neu festlegen?
Sie muss die verbindlichen Feststellungen der Schwerbehindertenbehörde beachten. Die Entscheidung über den Parkausweis ersetzt kein Verfahren zur Änderung des GdB oder der Merkzeichen.
Genügen neue Arztberichte, um die Ablehnung zu überwinden?
Sie ersetzen nicht automatisch eine erforderliche geänderte Feststellung im Schwerbehindertenverfahren. Eine nachträgliche gesundheitliche Verschlechterung muss dort geltend gemacht werden.
Darf das Versorgungsamt den GdB später noch überprüfen?
Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Kölner Urteil begründet keinen dauerhaften Schutz vor einer rechtmäßigen Änderung des Schwerbehindertenbescheids.
Darf ich mit dem orangefarbenen Parkausweis auf einen Behindertenparkplatz?
Nein, der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol ausgewiesenen Stellplätze. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich.
Was muss ich nach einer Ablehnung zuerst beachten?
Prüfen Sie die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung regelmäßig einen Monat.




