Bürgergeld-Regelsatz faktisch um 21 Euro gesunken

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Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro, während die Preise seit der letzten Erhöhung gestiegen sind. Um die Kaufkraft von Januar 2024 zu erhalten, wären nach den Preisindexdaten für August 2026 rechnerisch 583,63 Euro nötig gewesen.

Die Differenz beträgt 20,63 Euro im Monat und zeigt, was die mittlerweile zwei Nullrunden angerichtet haben.

Wie sich die Lücke von 20,63 Euro berechnet

Der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichte regelbedarfsrelevante Preisindex lag im Januar 2024 bei 119,24 Punkten und im August 2026 bei 123,61 Punkten. Die Angaben ab Juli 2026 sind noch vorläufig.

Damit haben sich die erfassten Güter und Dienstleistungen zwischen diesen beiden Monaten durchschnittlich um rund 3,66 Prozent verteuert. Überträgt man diesen Anstieg auf den damaligen Regelsatz von 563 Euro, ergibt sich folgende Vergleichsrechnung.

Vergleich Januar 2024 bis August 2026 Wert
Regelbedarfsrelevanter Preisindex im Januar 2024 119,24 Punkte
Regelbedarfsrelevanter Preisindex im August 2026, vorläufig 123,61 Punkte
Regelsatz für Alleinstehende 2024 und 2026 563,00 Euro
Vergleichsbetrag zum Erhalt der Kaufkraft von Januar 2024 583,63 Euro
Rechnerisch fehlender monatlicher Ausgleich 20,63 Euro

Die Rechnung: 563 Euro × 123,61 ÷ 119,24 = 583,63 Euro. Diese eigene Berechnung auf Basis der BMAS-Daten beschreibt den Ausgleich für gestiegene Preise, aber keinen amtlich neu festgesetzten Regelbedarf.

563 Euro müssen den gesamten Alltag abdecken

Aus dem Regelbedarf müssen Leistungsberechtigte unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege und den gewöhnlichen Haushaltsstrom bezahlen. Auch Ersatzanschaffungen und soziale Teilhabe sollen daraus finanziert werden, weshalb ein engeres Budget schnell mehrere Lebensbereiche trifft.

Miete und Heizung werden bei anerkanntem Bedarf zusätzlich berücksichtigt und sind in den 563 Euro nicht enthalten. Wie sich diese Leistungen voneinander unterscheiden, erläutert unser Ratgeber zu Regelbedarf, Mehrbedarfen und Mietkosten.

Wer höhere laufende Ausgaben aus derselben Pauschale bestreiten muss, hat weniger Geld für eine neue Winterjacke oder einen notwendigen Haushaltsgegenstand. Eine unveränderte Überweisung kann deshalb mit spürbaren Einschränkungen im Alltag verbunden sein.

Warum trotz steigender Preise zwei Nullrunden möglich waren

2025 und 2026 blieb der Regelbedarf für Alleinstehende auf dem seit Januar 2024 geltenden Betrag von 563 Euro. Nach Angaben der Bundesregierung ergab das gesetzliche Fortschreibungsverfahren für 2026 sogar nur 557 Euro, weshalb der Schutz vor einer Absenkung griff.

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Die Berechnung setzt nicht einfach beim zuletzt ausgezahlten Betrag an und erhöht diesen um die aktuelle Teuerung. Nach § 28a SGB XII wird zunächst die Basisfortschreibung des Vorjahres weitergerechnet und anschließend eine ergänzende Fortschreibung vorgenommen.

In die Basis fließen die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise mit 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung mit 30 Prozent ein. Die ergänzende Stufe berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung des zweiten Quartals.

Der Besitzschutz verhindert, dass ein niedrigeres Rechenergebnis den ausgezahlten Betrag senkt. Er garantiert jedoch keinen gleichbleibenden Gegenwert beim Einkauf.

Preiserhöhungen treffen Haushalte früher als die Anpassung

Bei einer regulären Fortschreibung zum Januar 2027 erfasst die Basisberechnung den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 gegenüber den vorherigen zwölf Monaten. Die ergänzende Fortschreibung vergleicht das zweite Quartal 2026 mit dem zweiten Quartal 2025.

Die Preiswerte von Juli und August 2026 liegen damit außerhalb dieser Berechnungszeiträume. Betroffene müssen höhere Ausgaben bereits tragen, während diese in der regulären Fortschreibung erst für 2028 berücksichtigt werden können.

Die 20,63 Euro bilden dabei einen statistischen Vergleich ab, der je nach persönlichem Verbrauch unterschiedlich ausfallen kann. Aus ihm lässt sich weder die genaue Belastung jedes Haushalts noch eine verfassungsrechtliche Bewertung der Regelsatzhöhe ableiten.

Merz-Regierung will die zusätzliche Inflationsanpassung streichen

Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 plant die Bundesregierung, zur einstufigen Fortschreibung zurückzukehren. Die ergänzende Berechnungsstufe soll entfallen, während der Mischindex aus Preisen und Nettolöhnen bestehen bleibt.

Der Gesetzentwurf veranschlagt dadurch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich rund 78 Millionen Euro weniger Ausgaben als nach bisherigem Recht. Die geplante Ersparnis zeigt, dass die Änderung finanzielle Folgen für die Leistungsentwicklung haben soll.

Am 12. Oktober 2026 war der Entwurf Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss; beschlossen ist die Änderung nach dem Stand vom 17. Oktober 2026 noch nicht. Für Leistungsberechtigte bleibt die Frage, wie rasch ihre Existenzsicherung künftig auf neue Preisschübe reagiert.