Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, von einem bestimmten Sachbearbeiter oder Arbeitsvermittler im Jobcenter betreut zu werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Das Jobcenter muss zwar Arbeitsvermittlung anbieten. Wie es diese inhaltlich und organisatorisch ausgestaltet und welche Beschäftigten einen Fall bearbeiten, steht jedoch grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben SGB-II-Leistungsbeziehende Anspruch darauf, dass ihnen Vermittlung angeboten wird. Die Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung.
Darauf besteht ein subjektiver Anspruch. Die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit liegt jedoch grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Auf eine fehlerfreie Ermessensausübung besteht nach § 39 Abs. 1 SGB I ein Anspruch.
Kein Anspruch auf Vermittlung nur als Physikerin
Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin dem Team Akademische Berufe zugewiesen und ausschließlich in ihrem bisherigen Beruf als Physikerin vermittelt werden. Damit blieb sie vor Gericht erfolglos.
Nach den Feststellungen des Gerichts gehörte die Klägerin als SGB-II-Leistungsbezieherin nicht zum Adressatenkreis des Teams Akademische Berufe beziehungsweise des Münchner Hochschulteams. Unabhängig davon war das Jobcenter nicht verpflichtet, ihre Vermittlung auf den Beruf als Physikerin zu beschränken.
Nach § 10 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem Beruf entspricht, für den die Person ausgebildet wurde oder den sie früher ausgeübt hat.
Die Zumutbarkeitsregeln gelten nach § 10 Abs. 3 SGB II entsprechend für Eingliederungsleistungen. Die Vermittlungspflicht des Jobcenters erstreckt sich daher auf gelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach Aktenlage akzeptierte die Klägerin jedoch ausschließlich eine Vermittlung in ihren Beruf als Physikerin.
Jobcenter bestimmt die zuständige Ansprechperson
Auch mit ihrem Wunsch, von bestimmten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit betreut zu werden, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts fällt es in die Organisationshoheit des Jobcenters, zu bestimmen, wer innerhalb der Behörde für die Vermittlung zuständig ist.
§ 14 Satz 2 SGB II in der für das Verfahren geltenden Fassung gewährte keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten persönlichen Ansprechpartner. Leistungsbeziehende können daher weder die Auswechslung eines Mitarbeiters noch die Zuweisung einer selbst ausgewählten Ansprechperson verlangen.
Der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf ein bestimmtes Kompetenzniveau des jeweiligen Mitarbeiters. Die ausreichende Qualifizierung der Beschäftigten ist eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Daraus entsteht jedoch kein individueller Anspruch auf die Betreuung durch eine Person mit einer bestimmten Qualifikation.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Wichtig ist: Das Urteil nimmt dem Jobcenter weder seine Beratungs- noch seine Vermittlungspflicht. Leistungsbeziehende können weiterhin verlangen, dass ihnen Vermittlung angeboten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.
Sie können daraus aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Mitarbeiter, ein bestimmtes internes Team oder die ausschließliche Vermittlung in ihren früheren Beruf ableiten.
Quellen
Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2025 – L 7 AS 528/23. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt: BSG, Beschluss vom 13. Juli 2026 – B 4 AS 53/26 BH.
Weitere Rechtsprechung: BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R; LSG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 – L 13 AS 1462/23; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Januar 2006 – L 7 AS 26/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 – L 6 B 93/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 26. März 2010 – L 32 AS 2431/08; Bayerisches LSG vom 11. September 2017 – L 7 AS 531/17 B ER.




