Sozialamt muss Rentner die Sozialhilfe nicht nach Hause liefern

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Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält, kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass das Geld direkt an die Wohnungstür gebracht wird. Das hat das Hessische Landessozialgericht bereits in einem Eilverfahren klargestellt.

Der Fall zeigt, dass Leistungsberechtigte zwar Anspruch auf die Auszahlung bewilligter Leistungen haben. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine persönliche Zustellung in die eigene Wohnung.

Geklagt hatte ein Mann aus Wiesbaden (73), der kein eigenes Konto hatte. Weil eine Überweisung deshalb nicht möglich war, verlangte er von der Stadt, ihm die Sozialhilfe direkt an seine Wohnadresse zustellen zu lassen.

Die Stadt Wiesbaden lehnte das ab. Der Antragsteller habe keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht, die ihn daran hinderten, die Leistungen am Wohnort, beim Sozialamt oder im Rathaus abzuholen.

Der konkrete Fall: Kein Konto, aber auch keine gesundheitlichen Hinderungsgründe

Nach der Mitteilung zum Verfahren konnte der Mann die Sozialhilfe entweder auf ein Konto überweisen lassen oder die Leistung persönlich abholen. Da er kein Konto besaß, blieb die Auszahlung über eine örtliche Stelle als Alternative.

Der Mann bestand jedoch darauf, dass ihm das Geld direkt zur Wohnung gebracht wird. Genau diesen Anspruch sahen die Gerichte nicht.

Sowohl die erste Instanz als auch das Hessische Landessozialgericht gaben der Stadt Wiesbaden recht. Entscheidend war dabei, dass der Sozialhilfeempfänger keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen hatte, die eine Abholung unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten.

Das Gericht stellte damit klar: Wer körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, die Leistung selbst abzuholen, kann regelmäßig keine Hauszustellung verlangen.

Warum die Richter die Stadt im Recht sahen

Die Richter unterschieden zwischen der Auszahlung der Sozialhilfe und der Art, wie das Geld den Empfänger erreicht. Dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, bedeutet nicht, dass die Behörde jede gewünschte Zahlungsform erfüllen muss.

Im konkreten Fall war die Leistung nicht verweigert worden. Die Stadt hatte nur die gewünschte Zustellung direkt an die Wohnung abgelehnt.

Das Gericht sah darin keine rechtswidrige Benachteiligung. Denn dem Mann standen andere Wege offen, um an die bewilligten Leistungen zu gelangen.

Auch der Umstand, dass der Mann kein Konto hatte, führte nicht automatisch zu einem Anspruch auf Zustellung. Die fehlende Kontoverbindung allein reichte nicht aus, um die Behörde zu einer Lieferung an die Wohnung zu verpflichten.

Gesundheitliche Einschränkungen können den Unterschied machen

Anders kann der Fall liegen, wenn Betroffene wegen Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder erheblicher Mobilitätseinschränkungen nicht in der Lage sind, eine Auszahlungsstelle aufzusuchen. Dann muss die Behörde prüfen, ob eine andere Form der Auszahlung notwendig ist.

Wer eine solche Ausnahme geltend machen will, sollte die Einschränkungen konkret darlegen. Pauschale Hinweise reichen meist nicht aus.

Sinnvoll sind ärztliche Bescheinigungen, Pflegegradunterlagen, Schwerbehindertenausweise mit passenden Merkzeichen oder andere Nachweise. Entscheidend ist, ob die persönliche Abholung im Einzelfall tatsächlich unzumutbar ist.

Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Behörden in jedem Fall eine Zustellung ablehnen dürfen. Es sagt aber deutlich: Ohne nachvollziehbare gesundheitliche Gründe gibt es keinen Anspruch darauf, dass Sozialhilfe nach Hause gebracht wird.

Heutige Einordnung: Auszahlung bleibt Pflicht, Zustellweg kann streitig sein

Mittlerweile ist die Entscheidung des Gerichts überholt. Inzwischen hat auch das Bundessozialgericht zur Auszahlung von Grundsicherungsleistungen ohne Konto entschieden..

In einem Urteil befasste sich das Bundessozialgericht mit der Frage, ob Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung oder Postanweisung an die Wohnanschrift gezahlt werden müssen. Das Gericht stellte dabei heraus, dass es um die Auszahlungsform und nicht um die Höhe der Leistung ging.

Das Bundessozialgericht machte zugleich deutlich, dass der Begriff „Wohnsitz“ nicht einfach mit der Wohnungstür gleichgesetzt werden kann. Im dortigen Fall konnte der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz die Behörde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.

Nach der neueren rechtlichen Entwicklung muss eine Behörde bei Menschen ohne Konto prüfen, welche zumutbaren Zahlungswege bestehen. Das Bundessozialgericht wies darauf hin, dass als Alternative zur Überweisung grundsätzlich mehr als nur eine Auszahlung am Kassenautomaten in der Dienststelle in Betracht kommen kann.

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Für Betroffene heißt das: Ein Anspruch auf eine bestimmte Wunschform besteht nicht automatisch. Die Behörde darf aber auch nicht pauschal jede andere Auszahlungsmöglichkeit verweigern, wenn eine Kontozahlung nicht möglich ist.

Basiskonto heute besonders wichtig

In der Praxis werden Sozialleistungen heute regelmäßig überwiesen. Für Menschen ohne Girokonto ist deshalb das Basiskonto von großer Bedeutung.

Ein Basiskonto soll allen Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen ermöglichen. Dazu gehören unter anderem Zahlungseingänge, Überweisungen und Bargeldabhebungen.

Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält und kein Konto besitzt, sollte deshalb prüfen, ob ein Basiskonto eröffnet werden kann. Nur wenn dies nicht möglich ist oder besondere Umstände entgegenstehen, muss mit der Behörde über andere Auszahlungswege gesprochen werden.

Eine Behörde darf Leistungsberechtigte nicht dadurch faktisch vom Geld abschneiden, dass sie nur eine praktisch unerreichbare Auszahlungsform anbietet. Zugleich müssen Betroffene aber mitwirken und zumutbare Möglichkeiten nutzen.

Was Betroffene tun sollten, wenn sie das Geld nicht abholen können

Wer wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung die Auszahlungsstelle nicht erreichen kann, sollte dies dem Sozialamt schriftlich mitteilen. Dabei sollte genau beschrieben werden, warum die persönliche Abholung nicht möglich ist.

Wichtig ist auch, Nachweise beizufügen. Dazu können ärztliche Atteste, Krankenhausunterlagen, Bescheide über Pflegegrad oder Schwerbehinderung sowie Nachweise über eingeschränkte Mobilität gehören.

Betroffene sollten außerdem eine konkrete Lösung vorschlagen. Das kann eine Überweisung auf ein eigenes Konto, eine Bevollmächtigung einer Vertrauensperson oder eine andere von der Behörde angebotene Zahlungsform sein.

Lehnt die Behörde dennoch ab, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wenn die Existenzsicherung akut gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen.

Übersicht: Welche Zahlungswege bei Sozialhilfe praktisch wichtig sind

Zahlungsweg Was Betroffene beachten sollten
Überweisung auf ein Konto In der Praxis der einfachste Weg. Wer kein Konto hat, sollte ein Basiskonto prüfen.
Abholung bei der Behörde oder einer Auszahlungsstelle Kann zulässig sein, wenn die Stelle erreichbar ist und keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
Abholung durch eine bevollmächtigte Person Kommt in Betracht, wenn die Behörde dies akzeptiert und eine wirksame Vollmacht vorliegt.
Zustellung an die Wohnung Kein automatischer Anspruch. Sie kann aber bei nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen sein.
Andere Ersatzwege Bei fehlendem Konto muss die Behörde im Einzelfall prüfen, welche zumutbaren Alternativen möglich sind.

Praxisbeispiel: Wenn der Weg zum Sozialamt nicht mehr möglich ist

Ein 78-jähriger Grundsicherungsempfänger erhält seine Leistung bisher in bar beim Sozialamt. Nach einem Sturz kann er längere Wege nicht mehr zurücklegen und ist auf einen Rollator angewiesen.

In diesem Fall sollte er dem Sozialamt schriftlich mitteilen, dass ihm die persönliche Abholung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Fügt er ein ärztliches Attest bei, muss die Behörde prüfen, ob ein anderer Zahlungsweg möglich ist.

Anders wäre es, wenn derselbe Mann ohne gesundheitliche Einschränkung lediglich erklärt, er wolle das Geld lieber zu Hause erhalten. Dann dürfte die Behörde eine Zustellung an die Wohnung in der Regel ablehnen.

Fragen und Antworten zum Urteil

Haben Sozialhilfeempfänger einen Anspruch darauf, dass das Geld nach Hause gebracht wird?

Nein, ein automatischer Anspruch besteht nicht. Eine Zustellung an die Wohnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, etwa erhebliche gesundheitliche Einschränkungen.

Reicht es aus, kein Konto zu besitzen?

Nein, allein das Fehlen eines Kontos begründet keinen Anspruch auf Lieferung an die Wohnung. Betroffene müssen prüfen, ob ein Basiskonto eröffnet werden kann oder ob eine andere zumutbare Zahlungsform möglich ist.

Wann muss das Sozialamt eine andere Auszahlungsmöglichkeit prüfen?

Das Sozialamt muss genauer prüfen, wenn die übliche Auszahlung für die betroffene Person unzumutbar ist. Das kann bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder erheblichen Mobilitätsproblemen der Fall sein.

Welche Nachweise sind bei gesundheitlichen Gründen wichtig?

Hilfreich sind ärztliche Atteste, Pflegegradbescheide, Schwerbehindertenausweise oder andere Unterlagen, die die eingeschränkte Mobilität belegen. Je konkreter die Nachweise sind, desto besser kann die Behörde den Einzelfall prüfen.

Darf die Behörde die Leistung verweigern, wenn kein Konto vorhanden ist?

Die bewilligte Leistung darf nicht einfach verweigert werden. Die Behörde muss aber nicht jede gewünschte Auszahlungsform akzeptieren und darf zumutbare Alternativen anbieten.

Was können Betroffene tun, wenn die Behörde die gewünschte Auszahlung ablehnt?

Betroffene können Widerspruch einlegen, wenn ein ablehnender Bescheid vorliegt. Wenn dadurch die Existenzsicherung gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilverfahren beim Sozialgericht geprüft werden.

Quelle

LSG Hessen, Eilverfahren, Pressemitteilung Nr. 47/06 Az. nicht veröffentlicht.