Richter schnarcht während der Gerichtsverhandlung

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Die Frage, ob ein Richter einer Verhandlung tatsächlich aufmerksam folgt, ist keine bloße Nebensächlichkeit des gerichtlichen Alltags. Sie berührt einen Grundsatz des Rechtsstaats: Ein Gericht kann nur dann wirksam entscheiden, wenn es während der gesamten Verhandlung ordnungsgemäß besetzt ist.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in einem Fall aus Sachsen-Anhalt, in dem ein ehrenamtlicher Richter während der mündlichen Verhandlung hörbar schnarchte.

Mit seinem Beschluss vom 12. Februar 2026 hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass Schnarchen im Gerichtssaal mehr ist als ein peinlicher Moment.

Es ist nach Ansicht des Gerichts ein starkes Indiz dafür, dass der betreffende Richter nicht mehr in der Lage war, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen. Damit liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Worum es in dem Fall ging

Grund des Beschlusses war ein Verfahren vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt über Umsatzsteuerbescheide. Während des Rechts- und Tatsachengesprächs schlief ein ehrenamtlicher Richter offenbar ein.

Nach den Feststellungen im Verfahren schnarchte er, bis er vom Berichterstatter angestoßen wurde und wieder hochschreckte. Anschließend wurde die Verhandlung fortgesetzt, ohne dass die in seiner Abwesenheit behandelten Inhalte wiederholt wurden.

Die klagende Partei griff das Urteil deshalb an und rügte unter anderem einen Verfahrensfehler. Der Vorwurf lautete, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Mitglied der Richterbank zeitweise faktisch abwesend gewesen sei.

Die rechtliche Bewertung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation. Nach seiner Auffassung reicht körperliche Anwesenheit allein nicht aus. Richter müssen in der Lage sein, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und gedanklich aufzunehmen. Wer schläft, kann diese Aufgabe nicht erfüllen und gilt rechtlich als abwesend.

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Besonders deutlich fiel die Bewertung des Schnarchens aus. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass damit regelmäßig nicht nur eine kurze Unaufmerksamkeit verbunden ist.

Vielmehr spreche Schnarchen dafür, dass der Betroffene tatsächlich eingeschlafen war. Im konkreten Fall sah das Gericht deshalb als erwiesen an, dass der ehrenamtliche Richter einem wesentlichen Teil der Verhandlung nicht folgen konnte.

Warum das für das Urteil entscheidend war

Die Folgen sind erheblich. Ist ein Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor. Genau das nahm der Bundesfinanzhof hier an. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Verfahren muss also noch einmal geführt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Aufmerksamkeit ihrer Mitglieder keine bloße Förmelei wahren müssen, sondern eine rechtsstaatliche Mindestanforderung. Wer an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt, muss den Verfahrensstoff vollständig erfassen können. Fehlt diese Fähigkeit auch nur zeitweise in einem wichtigen Abschnitt, ist die Grundlage für ein fehlerfreies Urteil erschüttert.

Ein Beschluss mit Signal

Der Fall wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich, hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Er zeigt, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren nicht nur für Parteien und ihre Prozessvertreter gelten, sondern ebenso für das Gericht selbst. Die richterliche Präsenz ist nicht symbolisch, sondern tatsächliche Voraussetzung für die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen.

Der Bundesfinanzhof hat damit eine klare Grenze gezogen. Geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf mögen im Einzelfall noch Interpretationsspielraum lassen. Hörbares Schnarchen dagegen ist für das Gericht ein deutliches Zeichen fehlender Verhandlungsfähigkeit. Damit steht fest: Ein schnarchender Richter ist kein Randaspekt, sondern ein Verfahrensmangel.

Quelle

Aktenzeichen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs: V B 64/24.