4 Zuschüsse die man zur Erwerbsminderungsrente bekommen kann

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Wenn die Erwerbsminderungsrente nicht reicht: Welche Zuschüsse möglich sind

Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene zunächst eine große Erleichterung. Sie schafft überhaupt erst wieder Planbarkeit, nachdem Krankheit oder Behinderung das Arbeitsleben oft über Monate oder Jahre erschüttert haben.

Gleichzeitig folgt nicht selten die nächste Ernüchterung: Die monatliche Rente deckt zwar einen Teil der laufenden Kosten, reicht aber im Alltag nicht aus, sobald Miete, Nebenkosten, Lebensmittel, Zuzahlungen oder Mobilität zusammenkommen.

Genau an dieser Stelle stellt sich die Frage, welche Zuschüsse die EM-Rente ergänzen können, ohne dass Betroffene in komplizierte Zuständigkeitsstreitigkeiten geraten oder unabsichtlich die falsche Leistung beantragen.

Sozialrechtlich ist die Lage deshalb anspruchsvoll, weil die Erwerbsminderungsrente als eigene Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, während ergänzende Hilfen aus ganz anderen Systemen kommen.

Für Wohnkosten kann Wohngeld helfen. Für den Lebensunterhalt kommen – je nach gesundheitlicher Leistungsfähigkeit, Befristung der Rente und familiärer Konstellation – Leistungen nach dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe in Betracht. Welche Leistung passt, entscheidet sich nicht an einem einzelnen Kriterium, sondern an einer Kombination aus Arbeitsfähigkeit in Stunden, Prognose der Dauer der Einschränkung, Haushaltsform und Einkommen beziehungsweise Vermögen.

Tabelle: 4 Zuschüsse zur Erwerbsminderungsrente

Zuschuss Kurz erklärt
Wohngeld Zuschuss zu den Wohnkosten (Miete oder Belastung bei selbstgenutztem Eigentum), wenn das Einkommen nicht zu hoch ist und der Lebensunterhalt grundsätzlich anderweitig gesichert werden kann.
Bürgergeld Ergänzende Existenzsicherung über das Jobcenter, wenn die EM-Rente nicht reicht und eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit bzw. eine Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen vorliegt.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung Leistung des Sozialamts für Menschen mit dauerhaft voller Erwerbsminderung, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist und die EM-Rente den Lebensunterhalt nicht deckt.
Hilfe zum Lebensunterhalt Sozialhilfe vom Sozialamt als Auffangleistung, wenn weder Bürgergeld noch Grundsicherung passt, etwa bei befristeter voller EM-Rente ohne Bedarfsgemeinschaft.

Erwerbsminderung in Stunden gedacht: Warum die Drei-Stunden-Grenze so viel auslöst

Der Begriff „erwerbsgemindert“ wirkt im Alltag oft wie ein Etikett, rechtlich ist er jedoch eng mit einer Stundenlogik verbunden. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer zwischen drei und unter sechs Stunden leistungsfähig ist, gilt als teilweise erwerbsgemindert.

Wer sechs Stunden und mehr leisten kann, gilt sozialrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Diese Einordnung ist nicht nur für die Rentenhöhe relevant, sondern sie steuert auch die Frage, ob vorrangig das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist.

In der Grundsicherung ist „erwerbsfähig“ regelmäßig, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann; liegt das Leistungsvermögen darunter, rückt die Sozialhilfe näher.

Eine zusätzliche Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Sie betrifft Menschen, die „nur“ teilweise erwerbsgemindert sind, deren Teilzeit-Chancen aber in der Praxis so schlecht stehen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt als faktisch verschlossen gilt.

Dann kann trotz eines Leistungsvermögens von mindestens drei Stunden eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden.

Für Betroffene fühlt sich das wie eine volle Erwerbsminderung an, rechtlich bleibt sie aber eng an die Arbeitsmarktlage gekoppelt – und genau das hat Folgen für die zuständigen Behörden und für die Frage, ob eine Rente dauerhaft oder nur auf Zeit bewilligt wird.

Wohngeld als Wohnkostenhilfe: Wann es passt und wann es scheitert

Wohngeld ist keine Grundsicherung für den gesamten Lebensunterhalt, sondern eine gezielte Unterstützung der Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss gezahlt, wenn eine Wohnung oder ein Haus gemietet wird, und als Lastenzuschuss, wenn selbst genutztes Wohneigentum finanziell zur Belastung wird. Für viele Menschen mit niedriger Erwerbsminderungsrente liegt genau hier der erste sinnvolle Ansatzpunkt: Wenn die Rente insgesamt knapp ist, aber noch so ausreicht, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich gesichert werden kann, kann Wohngeld die Miete abfedern, ohne dass gleich eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung wie bei Bürgergeld oder Sozialhilfe im Raum steht.

In der Praxis entscheidet oft nicht nur die reine Einkommenshöhe, sondern das Zusammenspiel aus Einkommen, Miete beziehungsweise Belastung, Haushaltsgröße und örtlicher Mietstufe. Ein Online-Rechner kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber nicht die Prüfung im Antrag.

Wichtig ist dabei auch die weniger bekannte Schattenseite: Wohngeldstellen prüfen nicht allein, ob das Einkommen „niedrig genug“ ist, sondern auch, ob es nicht so niedrig ist, dass der Lebensunterhalt erkennbar ungedeckt wäre.

Der Hintergrund ist simpel: Wenn jemand selbst mit Wohngeld seinen laufenden Bedarf nicht bestreiten kann, ist Wohngeld nicht das passende Instrument, weil es gerade nicht die allgemeine Existenzsicherung abdeckt.

Häufig wird dann verlangt, nachvollziehbar zu erklären, wie der Alltag finanziert werden soll, etwa über Ersparnisse oder Unterstützung im familiären Umfeld.

Gerichte haben dabei immer wieder betont, dass das Wohngeldrecht kein starres „Mindesteinkommen“ im Gesetz kennt, Behörden aber eine Plausibilitätsprüfung vornehmen dürfen, wenn die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht erklärbar erscheint.

Ebenfalls unterschätzt wird der Missbrauchstatbestand im Wohngeldrecht. Das Gesetz erlaubt eine Ablehnung, wenn Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde, was ausdrücklich auch dann eine Rolle spielen kann, wenn Haushaltsmitglieder eine zumutbare Möglichkeit hätten oder gehabt hätten, durch Arbeit das Einkommen so zu erhöhen, dass Wohnkosten stärker selbst getragen werden können.

In der Alltagssprache klingt das schnell nach moralischem Vorwurf; rechtlich geht es um die Zweckbestimmung des Wohngeldes als Hilfe für diejenigen, die ihren angemessenen Wohnbedarf nicht aus eigener Kraft decken können. Gerade bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist das ein sensibler Punkt, weil die Person grundsätzlich als zumindest teilweise arbeitsfähig gilt und die Wohngeldstelle im Einzelfall darauf abstellen kann, ob eine zumutbare Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufgenommen wird.

Beim Vermögen wirkt Wohngeld im Vergleich zu Bürgergeld und Sozialhilfe häufig weniger strikt, aber auch hier lohnt ein genauer Blick. Das Wohngeldgesetz knüpft den Ausschluss nicht an feste Euro-Beträge, sondern an „erhebliches Vermögen“ im Rahmen eines Missbrauchstatbestands. Verwaltungsvorschriften nennen als Orientierung häufig Beträge in der Größenordnung von 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Solche internen Leitlinien sind nicht automatisch ein einklagbarer Rechtsanspruch im Sinne einer harten Freigrenze. Für selbst genutztes Wohneigentum gilt zudem verbreitet: Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung lebt, muss diese Wohnform nicht allein wegen des Wohngeldes aufgeben; das selbst bewohnte Zuhause wird im Verwaltungsvollzug regelmäßig nicht wie frei verwertbares Vermögen behandelt.

Bürgergeld als Aufstockung: Warum es trotz Rente in manchen Fällen zuständig bleibt

Wenn die Rente nicht nur die Miete, sondern auch den gesamten Lebensunterhalt nicht trägt, rückt die Existenzsicherung in den Vordergrund. Das Bürgergeld ist im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende verankert.

Es richtet sich in erster Linie an Menschen, die erwerbsfähig sind, also grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können. Genau hier liegt der häufige Anknüpfungspunkt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Wer zwischen drei und unter sechs Stunden leistungsfähig ist, ist aus Sicht des Bürgergeldrechts typischerweise erwerbsfähig und kann daher beim Jobcenter leistungsberechtigt sein, wenn die teilweise Erwerbsminderungsrente und weiteres Einkommen nicht reichen. Die Rente gilt dabei als Einkommen und wird auf den Anspruch angerechnet; Bürgergeld ist dann keine zweite Rente, sondern eine ergänzende Leistung, die das Existenzminimum auffüllen soll.

Komplex wird es bei der Arbeitsmarktrente. Hier wird zwar eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, sie beruht aber nicht auf einer medizinischen Leistungsfähigkeit unter drei Stunden, sondern auf dem fehlenden Teilzeit-Arbeitsplatz.

Aus Sicht der Grundsicherung bedeutet das häufig, dass der Mensch weiterhin als grundsätzlich erwerbsfähig gelten kann, weil das Leistungsvermögen eben nicht unter drei Stunden liegt. Dann wird in der Praxis oft das Jobcenter zuständig bleiben, auch wenn eine „volle“ Rente ausgezahlt wird.

Das ist für Betroffene nicht selten verwirrend, weil die Bezeichnung der Rentenart und die Zuständigkeit der Sicherungssysteme auseinanderfallen können.

Auch bei befristeten vollen Erwerbsminderungsrenten taucht das Jobcenter in bestimmten Haushaltskonstellationen wieder auf. Das Gesetz sieht vor, dass auch Personen Leistungen erhalten können, die selbst nicht erwerbsfähig sind, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Wer also eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bezieht und mit einem erwerbsfähigen Partner oder einem erwerbsfähigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft in die Bürgergeldprüfung einbezogen werden.

Die Frage ist dann nicht „Rente oder Bürgergeld“, sondern ein gemeinsamer Haushaltsanspruch, in dem Einkommen und Bedarfe zusammen betrachtet werden.

Gleichzeitig gilt: Beim Bürgergeld sind die Vermögens- und Einkommensregeln typischerweise strenger als beim Wohngeld, weil es um die Sicherung des gesamten Lebensunterhalts geht. Wer über größere Rücklagen verfügt, erlebt daher schneller eine Begrenzung, als es beim Wohngeld der Fall sein kann.

Dazu kommen Mitwirkungspflichten, die bei gesundheitlicher Einschränkung besonders belastend wirken können. Umso wichtiger ist es, im Verfahren deutlich zu machen, was realistisch zumutbar ist und was nicht.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Warum die Dauerhaftigkeit mehr zählt als die aktuelle Rentenbewilligung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der Sozialhilfe und wird vom Sozialamt getragen. Für jüngere Menschen ist sie vor allem dann relevant, wenn eine volle Erwerbsminderung dauerhaft vorliegt und eine Besserung nach medizinischer Einschätzung unwahrscheinlich ist.

Das klingt zunächst so, als würde jede volle Erwerbsminderungsrente automatisch zur Grundsicherung führen. In der Praxis ist es jedoch oft komplizierter, weil Erwerbsminderungsrenten seit vielen Jahren überwiegend befristet bewilligt werden und regelmäßig überprüft werden. Die Befristung ist nicht nur ein verwaltungstechnisches Detail, sondern Ausdruck der Prognose, dass sich der Gesundheitszustand theoretisch noch verbessern könnte.

Für die Frage der Grundsicherung kommt es deshalb darauf an, ob die volle Erwerbsminderung als dauerhaft gilt. Eine unbefristete Rentenbewilligung kann ein starkes Indiz sein, ist aber nicht allein maßgeblich.

Umgekehrt kann eine befristete volle Rente bedeuten, dass der Sozialhilfeträger eher bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ansetzt, weil die dauerhafte Prognose noch nicht feststeht. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Logik der Rentenbefristung: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden typischerweise auf Zeit geleistet, meist für bis zu drei Jahre, mit der Möglichkeit von Verlängerungen.

Für Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen, enthält das Gesetz zudem die Wertung, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist.

Diese Regel greift aber nicht automatisch in allen Fällen, weil arbeitsmarktabhängige Rentenkonstruktionen gerade dadurch geprägt sind, dass sie nicht losgelöst vom Arbeitsmarkt entstehen.

Für Betroffene hat das eine ganz praktische Konsequenz: Zwei Menschen können denselben Rentenbetrag erhalten und doch bei unterschiedlichen Stellen landen, je nachdem, ob die volle Erwerbsminderung medizinisch dauerhaft ist oder ob die Rentenbewilligung wesentlich von arbeitsmarktbezogenen Erwägungen geprägt ist.

Hilfe zum Lebensunterhalt: Die Leistung, wenn die anderen Raster nicht passen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ebenfalls Sozialhilfe und damit Sache des Sozialamts. Sie greift dort, wo Menschen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und zugleich nicht in die Grundsicherung bei Erwerbsminderung fallen, weil die dauerhafte Prognose nicht erfüllt ist.

In der öffentlichen Wahrnehmung steht diese Leistung oft im Schatten von Bürgergeld und Grundsicherung, obwohl sie im Alltag eine entscheidende Rolle spielen kann, wenn eine volle Erwerbsminderung zwar besteht, die Rentenbewilligung aber befristet ist und keine Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen vorliegt.

Für Menschen mit befristeter voller Erwerbsminderungsrente, die allein leben, kann das genau der passende Weg sein. Die Sozialhilfe prüft dann, wie hoch der notwendige Bedarf inklusive angemessener Unterkunft und Heizung ist, welche Einkommen vorhanden sind und in welchem Umfang die Rente als Einkommen anzurechnen ist.

Auch hier gilt: Es geht nicht darum, „doppelt“ Leistungen zu bekommen, sondern darum, die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen zu schließen.

Typische Reibungspunkte: Rückforderungen, Zuständigkeitswechsel und der richtige Zeitpunkt

Wer eine ergänzende Leistung beantragt, muss damit rechnen, dass sich Zuständigkeiten im Zeitverlauf verschieben. Eine Rente kann verlängert oder entfristet werden, eine Arbeitsmarktsituation kann sich ändern, ein Haushalt kann sich durch Trennung oder Zusammenzug neu zusammensetzen. Diese Veränderungen sind nicht nur privat bedeutsam, sondern sie können den Wechsel zwischen Jobcenter und Sozialamt auslösen.

Gerade in Übergängen entsteht das Risiko von Rückforderungen, etwa wenn rückwirkend eine Rentenzahlung bewilligt wird und dadurch eine zuvor gezahlte Leistung teilweise zu ersetzen ist. Deshalb ist es in der Praxis klug, Änderungen frühzeitig mitzuteilen und Bescheide sorgfältig aufzubewahren, weil spätere Abgleiche oft auf der Dokumentenlage beruhen.

Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung. Viele Leistungen werden grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, nicht automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Notlage begonnen hat. Wer also wartet, bis das Konto dauerhaft im Minus ist, verschenkt schnell Monate, die im Nachhinein nicht mehr aufgefangen werden. Eine seriöse Beratung setzt deshalb nicht erst beim Widerspruch an, sondern viel früher bei der Frage, welche Leistung in der konkreten Lebenslage überhaupt passend ist.

Ein realistischer Weg durch die Optionen

In vielen Fällen lohnt es sich, gedanklich bei den Wohnkosten anzufangen. Wenn die Erwerbsminderungsrente knapp ist, aber das Leben insgesamt noch aus eigener Kraft tragfähig bleibt, ist Wohngeld häufig die geringere Eingriffstiefe, weil es nicht das komplette Existenzminimum absichert, sondern eine Wohnkostenhilfe ist.

Sobald jedoch absehbar ist, dass auch mit Wohngeld der Alltag nicht finanzierbar ist, verschiebt sich der Blick auf existenzsichernde Leistungen. Dann entscheidet vor allem die Stundenlogik: Wer mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig ist oder als arbeitsmarktabhängiger Rentenfall im Grundsatz erwerbsfähig bleibt, landet typischerweise beim Jobcenter.

Wer weniger als drei Stunden täglich leisten kann und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen lebt, findet die zuständige Stelle eher im Sozialamt. Ob dort Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt einschlägig ist, hängt vor allem an der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung.

Diese Systematik wirkt sperrig, sie spiegelt aber einen politischen Grundgedanken: Wohnkostenhilfe soll dort helfen, wo ansonsten Selbstständigkeit möglich bleibt; Existenzsicherung greift dort, wo der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht zu halten ist; und innerhalb der Existenzsicherung wird zwischen kurzfristig beziehungsweise unsicher und dauerhaft unterschieden.

Quellen

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (Wohngeld-Plus-Rechner, Stand ab 1. Januar 2025).
Wohngeldgesetz (WoGG), § 21 (Ausschlussgründe, missbräuchliche Inanspruchnahme).