Sozialhilfe: Mehr Anspruch auf Miete wegen Klimakomponente

Das Gericht verpflichtet den Sozialhilfeträger im Eilverfahren vorläufig zu weiteren Leistungen für die Unterkunft als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 19,20 EUR, wenn bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass die Hilfebedürftigen einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des schlüssigen Konzepts haben.

Dies ist vorliegend der Fall, denn das Sozialamt hat die zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten abgeleiteten Werte aus der sogenannten Wohngeldtabelle unzutreffend herangezogen.

Dazu führt das Gericht aus: Zitat

“Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dient der Umsetzung der Gewährleistungsverpflichtung, die den Staat aufgrund der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip trifft. Dabei ist die Ausgestaltung des konkreten Leistungsanspruchs des Grundrechtsträgers gegen den Leistungsträger Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers.

Der anzuerkennende angemessene Wohnbedarf ergibt sich einfachgesetzlich aus der Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 SGB XII, wonach den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen ist, das der Würde des Menschen entspricht, sowie aus § 27a SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt zu leisten ist”

Zur Bestimmung der Angemessenheitswerte ist der Zuschlag Klimakomponente zu berücksichtigen

Bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG ist auch der zum 01. Januar 2023 eingeführte Zuschlag (Klimakomponente) zu berücksichtigen

Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG auch der zum 01. Januar 2023 eingeführte Zuschlag (sog. Klimakomponente) gemäß § 12 Abs. 7 WoGG in Höhe von monatlich 19,20 EUR (Einpersonenhaushalt) zu berücksichtigen.

Es handelt sich auch mit der Klimakomponente weiterhin nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt.

Denn auch in Verbindung mit der Klimakomponente erheben die in der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG festgeschriebenen Werte nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden, weswegen sie bei einer Heranziehung zur Bestimmung der Angemessenheitswerte in Verbindung mit dem Zuschlag Klimakomponente zu berücksichtigen sind (so auch SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –, angedeutet Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER – ).

Keine Erhöhung des Betrages gemäß § 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei den Heizkosten

Eine Erhöhung des Betrages gemäß § 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei den Heizkosten kommt hingegen nicht in Betracht, da die Bedarfe für Heizung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gesondert ermittelt und im vorliegenden Fall als sog. einmalige Heizkostenbeihilfe nach jährlicher Befüllung des Flüssiggastanks berücksichtigt werden.

Fazit

Für die Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG möglich, wenn dder Grundsicherungsträger kein (tragfähiges) schlüssiges Konzept zur Ermittlung eines Quadratmeterpreises für Wohnungen einfachen Standards vorgelegt hat und nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts und des Leistungsträgers weitere Erkenntnismöglichkeiten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im entscheidungserheblichen Zeitraum fehlen.

Bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG ist auch der zum 01. Januar 2023 eingeführte Zuschlag (sogenannte Klimakomponente) gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen.

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock

1. Diese Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, vor allem wegen der Berücksichtigung der Klimakomponente.

2. Diese Rechtsprechung dieses Gerichts lässt sich problemlos auf das Bürgergeld übertragen!

Bürgergeld: Anspruch auf höhere Unterkunftskosten durch Klimakomponente

3. Bei Streitigkeiten zur Beurteilung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft kommt eine vorläufige Verpflichtung des Grundsicherungsträgers im Eilverfahren zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern sie nach dem Konzept des Grundsicherungsträgers beziehungsweise aufgrund der herangezogenen Wohngeldtabelle unangemessen sind, in der Regel nicht in Betracht.

4. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass die Hilfebedürftigen einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des (schlüssigen) Konzepts bzw. der Wohngeldtabelle haben, was hier der Fall war.