Bürgergeld: Jobcenter müssen keine Energieschulden für zu große Wohnung übernehmen

Die Übernahme unterkunftsbezogener Schulden (Strom/Gas) für eine viel zu teure Wohnung ist gemäß § 22 Abs. 8 SGB II für Bürgergeld-Bezieher nicht gerechtfertigt.

Bewohnen zwei Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II/Bürgergeld eine 130 m² große Wohnung, die für zwei Personen unangemessen groß ist und somit doppelt so viel kostet wie angemessen, können ihre Strom- bzw. Gasschulden weder vom Jobcenter noch vom Gericht im Eilverfahren übernommen werden.

Den Bürgergeldempfängern fehlt vor Gericht bei einer zu teuren Wohnung stets der Anordnungsanspruch und es existiert auch keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieser Schulden nach Bürgergeld-Recht.

Dies geht aus einem Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.11.2025 (S 12 AS 3034/25 ER) hervor.

Kurzbegründung des Gerichts: Fehlender Anordnungsanspruch wegen der einstweiligen Übernahme der Energieschulden für eine unangemessen teure Unterkunft

Die Antragsteller können den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen, weil sie keinen Anordnungsanspruch wegen ihrer Gas- und Stromschulden glaubhaft gemacht haben. Nach geltendem Recht können die Antragsteller weder einen Zuschuss noch ein Darlehen beanspruchen.

Geltende Rechtslage für Bürgergeld Bezieher zur Übernahme von Stromkosten durch das Jobcenter

Nach geltendem Recht können die Antragsteller auch nicht laufend höhere Bürgergeldleistungen erhalten zur Begleichung ihrer laufenden Kosten für Strom. Die diesbezüglichen Regelungen in §§ 20, 22 und § 24 Abs. 1 SGB II sind abschließend. Sie sehen schlechterdings nicht vor, dass den Antragstellern wegen ihrer laufenden Ausgaben für Strom einzelfallabhängig höheres Bürgergeld zu gewähren wäre, als das Jobcenter ihnen insofern bereits unter Berücksichtigung der Regelbedarfssätze laufend aufgrund der vorläufigen Bewilligung gewährt.

Kein Darlehen zur Begleichung ihrer Strom- und Gasschulden

Denn als Rechtsgrundlage hierfür kommen nur § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen beider Anspruchsnormen ist im Fall der Antragsteller aber jeweils nicht Genüge getan.

Nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt das Jobcenter Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die besonders hohen Unkosten der Antragsteller fallen gerade nicht nur “im Einzelfall” an. Sie entstehen vielmehr laufend. Sie müssen nicht nur einmalig nachgezahlt werden.

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Schulden aber nur, wenn durch sie eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürftigen durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindert werden kann und im Übrigen kein Fall des Missbrauchs vorliegt.

Keine Schuldenübernahme, wenn nicht dem Verbleib in einer kostenangemessenen Unterkunft gedient wird

Die Anträge auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden musste das Jobcenter ebenso ablehnen wie das Sozialgericht Karlsruhe den hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.10.2025. Die darlehensweise Leistungsgewährung hätte im vorliegenden Einzelfall nicht dem Verbleib in einer kostenangemessenen Unterkunft gedient.

Das Gericht betont und weist auf die angemessenen Mietkosten für 2 Personen in Karlsruhe hin

Kosten angemessen wären für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Karlsruhe maximal Aufwendungen für eine 60 m² große Unterkunft mit einer monatlichen Bruttokaltmiete von 671,40 € und Gasversorgungskosten von höchstens 173,- €, bzw. insgesamt 844,40 € monatlich.

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Selbst unter Vernachlässigung ihrer Stromversorgung (mtl. 142,- € zusätzlich) wenden die Antragsteller aber monatlich 1.662,36 € für Unterkunft und Heizung auf. Das ist fast doppelt so viel wie angemessen wäre.

Fazit

Die Übernahme unterkunftsbezogener Schulden für die im Fall der Antragsteller viel zu teure Wohnung ist auch nicht im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II gerechtfertigt.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Ist die Wohnung der Antragsteller doppelt so teuer wie die vorgegebenen Mietkosten des Jobcenters, existiert beim Bürgergeld keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Energieschulden.

Lesetipp vom Rechtsexperten

Bürgergeld Familien mit Kleinkindern müssen im Winter weder hungern noch frieren

Die Familie mit vielen Kindern kann die Unterkunft nur nutzen, wenn eine ausreichende Heizung sichergestellt ist. Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende/ Bürgergeld besteht im Minimum schlicht darin, dass keiner hungert und keiner friert.

Das Jobcenter muss Energieschulden (Gasschulden) als Darlehen übernehmen, wenn ein Verweis auf die übergangsweise Nutzung einer Notunterkunft nicht zulässig ist, weil in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben.

Der Sicherung einer ausreichend beheizbaren Wohnung kommt – gerade im Winter – aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz für eine Familie mit minderjährigen Kindern im Bürgergeld-Bezug ein überragender Stellenwert zu.

Bürgergeld: Das Jobcenter muss Gasschulden als Darlehen übernehmen – Urteil