Arbeitslosengeld darf nicht wegen Gutachten-Wende gestrichen werden

Das Bayerische Landessozialgericht stoppte eine Agentur für Arbeit, die Arbeitslosengeld nachträglich abdrehen wollte, weil der ärztliche Dienst die Nahtlosigkeitsregelung verneinte (L 9 AL 27/16). Die Behörde hatte der Klägerin zunächst Arbeitslosengeld bewilligt und kurz danach die Bewilligung ab dem 17. Mai 2014 aufgehoben.

Das Gericht stellte klar: Ein medizinisches Gutachten ändert nicht automatisch die „tatsächlichen Verhältnisse“ – und ohne klare Belehrung darf die Agentur eine Äußerung zur Krankschreibung nicht als „Abmeldung vom Arbeitsmarkt“ umdeuten.

Nahtlosigkeitsregelung im Fokus: Wenn Krankheit und Arbeitslosigkeit kollidieren

Die Klägerin, Jahrgang 1967, arbeitete seit 2006 in Teilzeit als Lagerhelferin. Wegen Agoraphobie mit Panikstörungen war sie seit November 2012 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung im März 2014; eine Reha endete im Februar 2014 ebenfalls mit dem Befund „arbeitsunfähig“.

Zugleich sah der Entlassungsbericht aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach der Kündigung ihres Arbeitgebers meldete sie sich arbeitslos und bestätigte im Antrag, alles zu tun, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens vermitteln zu lassen.

Die Agentur bewilligt zuerst – und hebt dann wieder auf

Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 22. März 2014. Parallel ließ sie prüfen, ob die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greift; der ärztliche Dienst kam am 25. April 2014 zum Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig arbeiten, und stützte sich dabei auf den Reha-Entlassungsbericht.

Als die Klägerin am 13. Mai 2014 weiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte und erklärte, sie könne sich gesundheitlich nicht „zur Verfügung stellen“, zog die Behörde die Notbremse – sie hob die Bewilligung mit sofortiger Wirkung nach § 48 SGB X auf und sprach von „eigener Abmeldung“.

Das Sozialgericht gibt der Behörde recht – das Landessozialgericht kassiert das Urteil

Das Sozialgericht Landshut hielt die Aufhebung für zulässig und argumentierte mit fehlender subjektiver Verfügbarkeit, weil die Nahtlosigkeitsregelung aus Sicht der Agentur nicht greife. Doch das Bayerische Landessozialgericht drehte den Fall: Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte, Arbeitslosengeld über den 16. Mai 2014 hinaus zu zahlen. Damit setzte der Senat ein Signal gegen vorschnelle Leistungsstopps, die sich allein auf Aktenvermerke und vermeintliche „Erklärungen“ stützen.

Gutachten ist kein Tatsachenwechsel: § 48 SGB X greift nicht automatisch

Der Kern der Entscheidung liegt in einem nüchternen, aber scharfen Befund: Das Ergebnis einer Begutachtung durch den ärztlichen Dienst stellt bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.

Die Behörde kann deshalb eine Bewilligung nicht so behandeln, als habe sich die Lebenslage der Versicherten plötzlich „geändert“, nur weil intern eine andere rechtliche Einordnung – etwa zur Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III – entsteht. Wer hier über § 48 aufhebt, braucht eine echte, nachträgliche Veränderung, nicht nur eine neue Bewertung.

Rücknahme nach § 45 SGB X scheitert: Die Bewilligung war anfangs rechtmäßig

Die Agentur wechselte im Widerspruchsbescheid die Rechtsgrundlage und berief sich auf § 45 SGB X; das Landessozialgericht ließ auch das nicht durchgehen. Entscheidend sei die zeitliche Systematik: § 45 greift, wenn der Bewilligungsbescheid schon bei Bekanntgabe rechtswidrig war, § 48 nur bei späterer Änderung.

Nach den Feststellungen des Senats war die Bewilligung bei Erlass rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 137, 138 SGB III erfüllt waren und die Klägerin sich im Antrag ausdrücklich zur Vermittlung bereiterklärt hatte.

Subjektive Verfügbarkeit: Ohne klare Belehrung kein „Abmelden“ vom Arbeitsmarkt

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Umgang mit der psychischen Ausnahmesituation der Klägerin. Die Vermittlerin schilderte selbst, die Klägerin habe das Gutachten vermutlich nicht verstanden und sei psychisch „völlig fertig“ gewesen; gerade deshalb verlangt das Recht eine klare, ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender subjektiver Verfügbarkeit.

Ohne diese Belehrung darf die Agentur nicht unterstellen, die Klägerin habe ihren im Antrag erklärten Willen widerrufen und sei „nicht mehr bereit“, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunwillen: Die Behörde muss sauber trennen

Das Gericht akzeptierte, dass Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regeln nur fließt, wenn neben der objektiven auch die subjektive Verfügbarkeit vorliegt. Es stellte aber ebenso klar, dass die Aussage „ich bin krankgeschrieben und kann nicht arbeiten“ nicht automatisch die rechtliche Erklärung enthält, eine Tätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens generell abzulehnen. Die Behörde muss erklären, was sie meint – und sie muss sicherstellen, dass die Betroffenen das verstehen, bevor sie aus einer Krankmeldung eine leistungsvernichtende Willenserklärung konstruiert.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren L 9 AL 27/16 konkret?
Die Agentur für Arbeit hob eine bereits bewilligte Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 17. Mai 2014 auf und berief sich auf eine angebliche Änderung der Verhältnisse. Anlass war ein Gutachten des ärztlichen Dienstes, das die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III verneinte. Das Bayerische Landessozialgericht erklärte die Aufhebung für rechtswidrig und verpflichtete die Behörde zur Weiterzahlung.

Warum reicht ein Gutachten des ärztlichen Dienstes nicht für eine Aufhebung nach § 48 SGB X?
Weil § 48 SGB X eine wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheids verlangt. Ein Gutachten ist in dieser Logik zunächst nur eine Einschätzung; ohne tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands liegt kein „Tatsachenwechsel“ vor. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Begutachtung selbst keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt.

Was bedeutet „subjektive Verfügbarkeit“ bei Arbeitslosengeld?
Subjektive Verfügbarkeit meint, dass Sie bereit sind, eine zumutbare Beschäftigung im Rahmen Ihres Leistungsvermögens anzunehmen und auszuüben. Diese Bereitschaft kann die Behörde nicht einfach verneinen, nur weil Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie muss vielmehr feststellen, ob Sie tatsächlich erklären, nicht arbeiten zu wollen – und ob Sie die rechtlichen Konsequenzen verstanden haben.

Welche Rolle spielte die Belehrung durch die Agentur für Arbeit?
Eine zentrale, denn ohne ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender subjektiver Verfügbarkeit darf die Agentur nicht von einem Erklärungswillen ausgehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen und erkennbaren Verständnisschwierigkeiten muss die Behörde besonders sorgfältig aufklären. Das Gericht sah diese Hürde nicht als überwunden an.

Was können Betroffene aus dem Urteil ableiten, wenn ihnen wegen „fehlender Verfügbarkeit“ das Arbeitslosengeld gestrichen wird?
Sie sollten prüfen, ob die Behörde tatsächlich eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse belegen kann oder nur eine neue Bewertung vornimmt. Ebenso wichtig ist, ob Sie klar und verständlich über die Folgen aufgeklärt wurden und ob Ihre Aussagen wirklich als Widerruf Ihrer Vermittlungsbereitschaft taugen. Wenn die Behörde aus einer Krankmeldung eine „Abmeldung“ konstruiert, kann das – wie hier – rechtswidrig sein.

Fazit: Das Urteil stärkt die Sicherheit im ALG I

Das Bayerische Landessozialgericht schützt Versicherte vor einer Verwaltungspraxis, die Leistungen mit einem Aktenvermerk und einer Gutachten-Interpretation kippt.

Ein ärztliches Votum ist kein Tatsachenwechsel, und eine Krankschreibung ist keine automatische Absage an den Arbeitsmarkt – erst recht nicht ohne eindeutige Belehrung. Wer Arbeitslosengeld bewilligt, muss rechtssicher aufheben; sonst bleibt die Leistungspflicht bestehen, auch wenn die Behörde ihre eigene Nahtlosigkeitsprüfung im Nachhinein anders bewertet.