Das Gericht verpflichtet die Behörde im Rahmen der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller betreffenden Dokumente auch in barrierefreier Form als Worddokument oder PDF-Dokument per einfacher und unverschlüsselter E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Mit wegweisendem Beschluss gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Beschluss vom 22.10.2025 – L 8 R 3009/25 ER-B – ) bekannt, dass aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) i.V.m. der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG (VBD) ein Anspruch sehbehinderter und blinder Menschen auf barrierefreie Kommunikation folgt
Sofern eine Behörde keine barrierefreie Kommunikation gewährleisten kann, welche den Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 3 BITV 2.0 (Barrierefreie IT-VO 2.0) entspricht, besteht ein Anspruch für Menschen mit Sehbehinderung auf Übersendung und Zurverfügungstellung von Dokumenten per einfacher E-Mail.
Voraussetzung für eine Übersendung per einfacher E-Mail in diesem Fall ist aber
Dass eine den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Ziff. a i.V.m. Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechende Einwilligung des blinden oder sehbehinderten Menschen vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) haben Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.
Blinde und sehbehinderte Menschen können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BGG zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Dieser Anspruch umfasst nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VBD (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 L-BGG) auch die Zurverfügungstellung aller gegenüber der blinden Person erlassenen Bescheide sowie aller ihr bekanntzugebenden Bescheide und aller das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffende Formulare zeitgleich mit der Versendung per Post auch in barrierefreier Form, d.h. als PDF-Dokument durch unverschlüsselte E-Mail (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 16.03.2016 – L 8 SO 10/14 –; SG Hamburg, Urteil vom 30.01.2023 – S 39 AS 517/23 –).
Dieser Anspruch wird durch den Verweis der Behörde auf Einrichtung eines ePostfachs nach dem derzeitigen Stand der barrierefreien Kommunikation der Deutschen Rentenversicherung – nicht vollständig erfüllt
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Denn die Erklärung zur Barrierefreiheit führt auf, dass der Webauftritt unter der URL: www.deutsche-rentenversicherung.de mit den Anforderungen nicht durchgehend vereinbar ist und nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 3 BITV 2.0 (Barrierefreie IT-VO 2.0) entspricht. Es gibt Inhalte, bei welchen der Informationsabruf beziehungsweise die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig gegeben ist.
Somit ist die Barrierefreiheit der Kommunikation nicht vollständig gewährleistet und der Verweis hierauf entbindet dieBehörde nicht von der Verpflichtung zur Verfügungstellung der Dokumente und Bescheide per einfacher E-Mail.
Behörde hat datenschutzrechtliche Bedenken
Der Antragsteller hat aber seine Einwilligung für die unverschlüsselte Zustellung der geforderten Dokumente per einfacher E-Mail erteilt.
Diese Einwilligung entspricht auch den Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. a i.V.m. Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da der Antragsteller sie freiwillig und ausdrücklich im Schreiben gegenüber der Behörde erklärt hat.
Der Antragsteller ist auch ersichtlich über die Tragweite der Einwilligung informiert und nach seiner individuellen Einsichtsfähigkeit in der Lage, diese zu erfassen und zu bewerten.
Zudem verlangt Art. 32 DSGVO keine Datensicherheit um jeden Preis. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen Schutzzweck und Aufwand vorgenommen werden.
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock zu SG Hamburg, Urt. v. 30.06.2023 – S 39 AS 517/23 –
Eine blinde Person hat sowohl nach § 10 Abs 1 S 2, Abs 2 BGG iVm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 S 1 bis S 3 VBD als auch nach § 9 Abs 2 GleichstbMG HA 2020 iVm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 S 1 bis S 3 BDV HA einen Anspruch darauf, dass das Jobcenter alle ihr gegenüber erlassenen Bescheide sowie alle ihr bekanntzugebenden Bescheide und alle das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffende Formulare zeitgleich mit der Versendung per Post auch in barrierefreier Form, dh als PDF-Dokument durch unverschlüsselte E-Mail, zur Verfügung stellt.



