Bürgergeld: Jobcenter darf auch Untervermietung anordnen

Wird eine Wohnung aus Sicht des Jobcenters „unangemessen teuer“, wächst der Druck auf Bürgergeld-Leistungsberechtigte, die Ausgaben zu senken.

Das kann nicht nur einen Umzug bedeuten. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen kann es unter Umständen auch zumutbar sein, Teile der Wohnung unterzuvermieten, um die Mietbelastung zu reduzieren.

Der Fall aus Köln: Von der Untermieterin zur Hauptmieterin

Verhandelt wurde der Fall einer Leistungsempfängerin aus Köln. Sie lebte zunächst als Untermieterin in einer Wohnung. Als der bisherige Hauptmieter im Sommer auszog, übernahm sie die Wohnung und wurde selbst Hauptmieterin.

Damit stiegen für sie zugleich die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen, denn die Gesamtmiete lag über dem Rahmen dessen, was das Jobcenter als angemessen ansieht. Die Frau beantragte deshalb höhere Leistungen für die Unterkunft.

Das Jobcenter lehnte ab und verwies darauf, dass die Betroffene über die drohende Überschreitung der Angemessenheitsgrenze vorab informiert gewesen sei.

Wer sich trotz dieses Hinweises für ein Mietverhältnis entscheide, das die Grenzen sprengt, könne nicht ohne Weiteres verlangen, dass die Allgemeinheit die Mehrkosten trägt.

Aus Sicht der Behörde hätte die Leistungsempfängerin ihre Situation durch Kostensenkungsmaßnahmen entschärfen müssen, wozu im konkreten Fall auch eine Untervermietung gerechnet wurde.

Was das Gericht betont: Kostensenkung ist häufig zumutbar

Das Landessozialgericht stellte sich im Eilverfahren auf die Seite des Jobcenters. Dabei nahm es Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II. Diese Vorschrift beschreibt die Erwartung, dass Leistungsberechtigte bei unangemessen hohen Unterkunftskosten aktiv werden, um die Ausgaben zu reduzieren.

Das Gericht versteht diese Pflicht nicht als bloßen Appell, sondern als handlungsleitenden Maßstab für die Frage, ob das Jobcenter überhöhte Kosten weiter übernehmen muss.

Entscheidend war zudem, dass Ausnahmen möglich sind, aber nicht automatisch greifen.

Wer geltend macht, eine Untervermietung sei im konkreten Fall unzumutbar, muss das nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch belegen.

Im Kölner Verfahren blieb der Vortrag der Antragstellerin nach Einschätzung des Gerichts zu unbestimmt. Es fehlte an konkreten, überprüfbaren Umständen, die eine Untervermietung tatsächlich ausschließen oder unvertretbar machen würden.

Gerade im einstweiligen Rechtsschutz, der schnelle Entscheidungen verlangt, wirkt sich eine vage Begründung regelmäßig nachteilig aus.

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Untervermietung in der Praxis: Erlaubnis des Vermieters und reale Hürden

Rein rechtlich ist die Untervermietung kein Selbstläufer. In den meisten Fällen braucht es die Zustimmung des Vermieters, bevor ein Zimmer oder ein Teil der Wohnung an Dritte überlassen werden darf.

Wer ein berechtigtes Interesse hat, etwa eine spürbare finanzielle Entlastung, kann diese Zustimmung grundsätzlich verlangen, doch auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Zusätzlich entstehen praktische Fragen, die in Verfahren vor Jobcentern oft unterschätzt werden: ob der Zuschnitt der Wohnung eine sinnvolle Trennung ermöglicht, ob die persönliche Lebenssituation das Zusammenleben mit einer fremden Person erlaubt und ob es überhaupt einen realistischen Markt für ein Untermietzimmer gibt.

Solche Punkte können im Einzelfall bedeutsam werden, müssen aber konkret beschrieben werden, statt nur allgemein behauptet zu werden.

Warum die Begründung zählt: Widerspruch, Klage und Eilverfahren

Die Entscheidung zeigt vor allem, wie wichtig eine substanzielle Begründung ist, sobald das Jobcenter auf Kostensenkung drängt. Wer sich gegen eine Kürzung oder gegen die Ablehnung höherer Unterkunftskosten wehren will, sollte die eigenen Gründe so darstellen, dass sie überprüfbar sind. Pauschale Hinweise auf eine „schwierige Lebenssituation“ reichen in der Regel nicht.

Gefragt sind konkrete Tatsachen, etwa besondere Schutzbedarfe, gesundheitliche Einschränkungen oder nachvollziehbare Gründe, warum eine Untervermietung trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande kommt.
Gerade im Eilverfahren, das häufig gewählt wird, wenn Betroffene kurzfristig eine vollständige Mietdeckung brauchen, prüft das Gericht nur summarisch.

Umso stärker wirkt sich aus, ob Unterlagen, ärztliche Nachweise oder dokumentierte Bemühungen vorliegen.

Wer diese Darlegungslast unterschätzt, riskiert, dass eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Jobcenters ausfällt, selbst wenn im späteren Hauptsacheverfahren noch Raum für eine vertiefte Prüfung wäre.

Folgen für Betroffene: Mehr Druck, aber auch klare Leitplanken

Für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger verschärft sich damit der Handlungsdruck, wenn die Miete über dem als angemessen geltenden Niveau liegt. Das Jobcenter darf nicht nur auf den Umzug verweisen, sondern kann auch eine Untervermietung als zumutbare Möglichkeit betrachten, die Wohnkosten zu senken. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass es Ausnahmen geben kann, diese jedoch nicht vermutet werden, sondern aktiv und nachvollziehbar begründet werden müssen.

Wer in eine Situation gerät, in der die Unterkunftskosten zum Streitpunkt werden, sollte frühzeitig strukturiert vorgehen: die Kommunikation mit dem Jobcenter dokumentieren, die eigene Situation präzise schildern und, wenn nötig, rechtliche Unterstützung in Betracht ziehen.

Denn in diesem Bereich entscheidet häufig nicht allein das Bauchgefühl über Zumutbarkeit, sondern die Frage, ob ein Einzelfall so greifbar beschrieben ist, dass Behörden und Gerichte ihn ernsthaft prüfen können.

Quelle

Landessozialgericht NRW, AZ: L 21 AS 1422/25 B ER