Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein wichtiges Urteil für schwerbehinderte Menschen gefällt. Es entschied, dass ein pauschaler Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII auch rückwirkend gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen – insbesondere eine volle Erwerbsminderung – tatsächlich bereits vorlagen, auch wenn diese erst später offiziell festgestellt wurden. (B 8 SO 1/22 R)
Hintergrund: Streit um Mehrbedarf bei Übergang vom Bürgergeld zur Erwerbsminderung
Der Kläger, Jahrgang 1957, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen G, bezog zunächst Bürgergeld (SGB II). Aufgrund einer Krebserkrankung und langer Arbeitsunfähigkeit beantragte er beim Jobcenter im August 2017 einen Mehrbedarf – sowohl wegen kostenaufwändiger Ernährung als auch wegen seiner Schwerbehinderung nach SGB XII.
Das Jobcenter bewilligte lediglich den Ernährungsmehrbedarf. Den Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen lehnte es ab, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen und die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bekannt waren.
Kurz danach stellte die Deutsche Rentenversicherung fest: Der Mann ist rückwirkend ab 1. September 2017 voll erwerbsgemindert. Damit war er eigentlich kein Bürgergeld-Empfänger mehr, sondern Anspruchsberechtigter für Grundsicherung nach SGB XII.
Bundessozialgericht: Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand – nicht das Datum des Rentenbescheids
Das Bundessozialgericht stellte klar: Ob jemand voll erwerbsgemindert ist, richtet sich nach der tatsächlichen gesundheitlichen Situation, nicht danach, wann die Rentenversicherung darüber entscheidet.
Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII soll Menschen unterstützen, deren Behinderung ihnen Mehraufwand verursacht und die keine Möglichkeit haben, etwas hinzuzuverdienen. Diese Bedürftigkeit besteht unabhängig vom Bescheiddatum.
Antrag als Grundsicherungsantrag zu werten
Der Antrag des Klägers im August 2017 beim Jobcenter galt nach Auslegung des Gerichts bereits als Antrag auf Grundsicherung (SGB XII). Dass das Jobcenter zuständig war und über seine gesundheitliche Situation Bescheid wusste, spielte eine entscheidende Rolle. Damit wirkte der Antrag auf den Monat September 2017 zurück – also genau den Zeitraum, in dem der Kläger bereits voll erwerbsgemindert war.
Bundessozialgericht hebt Entscheidung des Landessozialgerichts auf
Das Bundessozialgericht urteilte zugunsten des Klägers:Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII ist auch für September und Oktober 2017 zu zahlen. Ein Antrag lag bereits vor.
Ein Anspruch auf Bürgergeld bestand in dieser Zeit nicht mehr, daher galt der Leistungsausschluss des SGB XII nicht. Der Mehrbedarf durfte nicht wegen formeller Zuständigkeiten oder späterer Feststellungen verwehrt werden. Der Beklagte – die Kommune – muss sämtliche außergerichtlichen Kosten tragen.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene beim Übergang vom Bürgergeld zur Erwerbsminderung?
Das Urteil stärkt die Rechte von schwerbehinderten Menschen im Schnittbereich zwischen Bürgergeld und Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Besonders wichtig: Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erwerbsminderung zählt – nicht der Bescheiderlass.
Ein Antrag beim Jobcenter kann als Antrag auf Grundsicherung gelten. Mehrbedarfe dürfen nicht verweigert werden, nur weil Behörden später über Zuständigkeiten entscheiden. Rückwirkende Zahlungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen vorlagen und ein Antrag (direkt oder sinngemäß) gestellt war.
Für Betroffene bedeutet das: Wer nachweislich bereits früher voll erwerbsgemindert war, kann rückwirkend höhere Leistungen beanspruchen – selbst wenn Behörden erst Monate später reagieren.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Bürgergeld und Erwerbsminderung
1. Wann endet der Anspruch auf Bürgergeld bei Erwerbsminderung?
Sobald eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld mehr. Betroffene wechseln in die Grundsicherung nach SGB XII.
2. Ab wann wirkt der Antrag auf Grundsicherung?
Ein Antrag wirkt auf den Monatsbeginn zurück, in dem die Voraussetzungen der Grundsicherung vorlagen. Ein beim Jobcenter gestellter Antrag kann als Antrag auf Grundsicherung gelten.
3. Gibt es einen Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen?
Ja. Menschen mit Merkzeichen G und voller Erwerbsminderung erhalten in der Regel 17 Prozent des Regelbedarfs als pauschalen Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII.
4. Kann der Mehrbedarf rückwirkend gezahlt werden?
Ja. Wenn ein Antrag (direkt oder sinngemäß) gestellt wurde und die Voraussetzungen vorlagen, ist eine rückwirkende Bewilligung möglich.
5. Was ist, wenn das Jobcenter oder Sozialamt zunächst falsch entscheidet?Fehlerhafte Bescheide können über ein Überprüfungsverfahren nach Paragraf 44 SGB X rückwirkend korrigiert werden – bis zu vier Jahre rückwirkend.




