Ab 1. Januar 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich an. Das freut nicht nur Gutverdienende, sondern verändert auch die Höchstbeträge beim Pflegeunterstützungsgeld.
Wer Angehörige kurzfristig pflegt, kann dann für bis zu zehn Tage spürbar mehr Lohnersatz bekommen – gleichzeitig bleibt das Pflegeunterstützungsgeld beim Bürgergeld ein potenzieller Stolperstein, weil es als Einkommen gilt.
Inhaltsverzeichnis
Mehr Pflegeunterstützungsgeld durch höhere Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge erhoben werden. 2025 liegt sie bei 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro im Monat bzw. 183,75 Euro pro Tag). Zum 1. Januar 2026 steigt sie auf 69.750 Euro jährlich, also 5.812,50 Euro im Monat oder 193,75 Euro pro Tag.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist an diese Grenze gekoppelt: Es darf pro Tag höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze betragen. 2025 ergibt das einen maximalen Tagesbetrag von 128,63 Euro, 2026 steigt diese Obergrenze auf 135,63 Euro.
Wer die vollen zehn Tage in Anspruch nimmt, konnte 2025 höchstens 1.286,30 Euro erhalten, ab 2026 sind es bis zu 1.356,30 Euro – also rund 70 Euro mehr.
| Kennzahl | Wert |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Jahr 2025 | 66.150€ |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Jahr 2026 | 69.750,00€ |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Monat 2025 | 5.512,50€ |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Monat 2026 | 5.812,50€ |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Tag 2025 | 183,75€ |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Tag 2026 | 193,75€ |
| Max. Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 2025 (70 % der BBG/Tag) | 128,63€ |
| Max. Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 2026 (70 % der BBG/Tag) | 135,63€ |
| Max. Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage 2025 | 1.286,30€ |
| Max. Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage 2026 | 1.356,30€ |
Die meisten Beschäftigten erreichen diese Höchstbeträge nicht, profitieren aber indirekt: Weil die Kappungsgrenze nach oben verschoben wird, können höhere Nettoeinkommen vollständig ersetzt werden, bevor die Deckelung greift.
Was das Pflegeunterstützungsgeld genau ist
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es greift, wenn eine akute Pflegesituation entsteht und Angehörige kurzfristig die Arbeit unterbrechen müssen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist das Pflegezeitgesetz in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Beschäftigte können sich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn eine plötzlich auftretende Pflegesituation vorliegt. Für diese Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen; stattdessen springt die Pflegekasse mit Pflegeunterstützungsgeld ein.
Die Höhe orientiert sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt: In der Regel werden 90 Prozent des Netto ersetzt. Wenn im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Freistellung einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geflossen sind, können faktisch bis zu 100 Prozent des Netto entfallen – allerdings nur so weit, wie die Deckelung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze dies zulässt.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach aktueller steuerrechtlicher Bewertung steuerfrei und wird – anders als viele andere Lohnersatzleistungen – derzeit nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen, weil es im Katalog des § 32b Einkommensteuergesetz nicht aufgeführt ist.
Rechenbeispiele: Ab wann die neue Obergrenze greift
Entscheidend ist stets der Nettoverdienst, der durch die Pflegeunterstützung wegfällt. Um die Größenordnung zu verdeutlichen, lohnt ein Blick auf typische Konstellationen.
2025 liegt die tägliche Obergrenze bei 128,63 Euro. Dieser Betrag entspricht 70 Prozent von 183,75 Euro – dem kalendertäglichen Bruttoeinkommen eines Beschäftigten, der an der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Damit lässt sich zurückrechnen, bei welchem Nettoverdienst die Deckelung greift:
Wer 2025 auf ein Monatsnetto von etwa 4.287,67 Euro kommt, erreicht bei 90 Prozent Lohnersatz genau den maximalen Tagesbetrag; alles darüber hinaus wird gekappt.
2026 steigt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze auf 193,75 Euro. 70 Prozent davon ergeben die neue Höchstgrenze von 135,63 Euro pro Tag. Bei einem Monatsnetto von rund 4.521 Euro decken 90 Prozent dieses Netto in etwa diesen Höchstbetrag ab.
Beschäftigte mit Nettoeinkommen oberhalb dieser Schwelle können zwar weiterhin Pflegeunterstützungsgeld erhalten, stoßen aber gegen die Kappungsgrenze und bekommen nicht den vollen rechnerischen 90-Prozent-Satz.
Damit ist klar: Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2026 bringt hauptsächlich jenen Beschäftigten Vorteile, die am oberen Rand der Entgeltskala stehen oder in Vollzeit gut verdienen. Für mittlere und niedrige Einkommen steigt der Lohnersatz rechnerisch nur dann, wenn das Pflegeunterstützungsgeld 2025 bereits durch die Deckelung begrenzt war.
Wer Anspruch hat – und wer ausdrücklich nicht
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deren Arbeitgeber in der akuten Pflegesituation keine Entgeltfortzahlung leistet.
Beamte, Selbstständige sowie Personen, die ausschließlich Bürgergeld beziehen und keiner Beschäftigung nachgehen, können diese Leistung nicht erhalten. Auch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld ohne paralleles Arbeitsverhältnis sind nicht anspruchsberechtigt.
Voraussetzung ist außerdem eine „akute“ Pflegesituation, also ein unvorhergesehenes Ereignis – etwa ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt, eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Mitteilung, dass ein Pflegegrad beantragt werden muss und Versorgungslücken drohen.
Die Pflegekasse verlangt dafür ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung, aus der Dringlichkeit und Umfang des Pflegebedarfs hervorgehen.
Die Freistellung muss unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden, der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist zeitnah bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zu stellen. Viele Kassen stellen Online-Formulare bereit oder nehmen Anträge über Service-Apps entgegen.
Pflegeunterstützungsgeld und Bürgergeld: Lohnersatz als anrechenbares Einkommen
So attraktiv die Leistung für Beschäftigte ist: Für Bürgergeld-Beziehende birgt das Pflegeunterstützungsgeld eine oft unterschätzte Falle. Hintergrund ist das Zusammenspiel von Pflege- und Sozialrecht.
Leistungen der Pflegeversicherung – etwa Pflegegeld nach § 37 SGB XI – sind bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in § 13 Absatz 5 SGB XI ausdrücklich angeordnet, dass diese Leistungen bei der Einkommensanrechnung außen vor bleiben.
Für das Pflegeunterstützungsgeld gilt diese Schutzregel jedoch gerade nicht: Es ist in der Norm explizit ausgenommen und wird wie normales Einkommen behandelt.
Die Bundesagentur für Arbeit führt in ihren Fachlichen Weisungen zu §§ 11–11b SGB II aus, dass das Pflegeunterstützungsgeld als Einnahme in Geld nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Es unterliegt der üblichen Einkommensbereinigung (Absetzbeträge, Grundfreibeträge), wird aber nicht wie das eigentliche Pflegegeld als zweckbestimmte, privilegierte Leistung behandelt.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen und zugleich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, bedeutet das:
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ersetzt das Pflegeunterstützungsgeld zwar den wegfallenden Lohn.
Im Zuflussmonat gilt es im Bürgergeld-System als Einkommen und mindert den Leistungsanspruch – häufig nahezu eins zu eins.
Pflegeunterstützung bei Bürgergeld
Gegen-hartz.de hat bereits berichtet, dass das Pflegeunterstützungsgeld trotz Steuerfreiheit bei Bürgergeld-Beziehenden voll angerechnet wird. Freibeträge greifen in der Praxis nur dann, wenn durch das Pflegeunterstützungsgeld die Schwelle für den Erwerbstätigenfreibetrag unterschritten würde und stattdessen der allgemeine Grundfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Damit entsteht eine merkwürdige Schieflage: Pflegegeld der Pflegekasse bleibt als zweckgebundene Leistung geschützt, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung kann dagegen die Bürgergeld-Leistungen deutlich drücken – obwohl die Pflegeperson in dieser Zeit faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung hat als im normalen Arbeitsmonat.
Typische Fallstricke und praktische Hinweise
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder Konstellationen, in denen das Pflegeunterstützungsgeld unerwartete Folgen hat. Besonders heikel ist die Situation bei Aufstockenden, die neben ihrer Beschäftigung Bürgergeld erhalten.
Wird das reguläre Arbeitsentgelt durch Pflegeunterstützungsgeld ersetzt, behandelt das Jobcenter den Lohnersatz als Einkommen. Kommt es zu Nachzahlungen oder rückwirkenden Bewilligungen, drohen später Rückforderungen und Diskussionen über angeblich „verschwiegenes“ Einkommen.
Wichtige Schritte für Betroffene
Betroffene sollten jede geplante kurzfristige Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld frühzeitig beim Jobcenter anzeigen und sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegekasse schriftlich bestätigen lassen.
Anschließend sollten sie die Bescheide des Jobcenters genau prüfen – insbesondere, ob das Jobcenter das reguläre Erwerbseinkommen und das Pflegeunterstützungsgeld im Zuflussmonat korrekt voneinander trennt.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Pflegegeld: Pflegebedürftige, die selbst Bürgergeld oder andere bedürftigkeitsabhängige Leistungen beziehen, müssen beim Pflegegeld keine Kürzungen fürchten, weil es ausdrücklich zweckgebunden ist.
Auch weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige ist in vielen Konstellationen steuerfrei und darf bei Sozialleistungen häufig nicht als Einkommen gewertet werden – hier greifen Sonderregeln sowohl im Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 36 EStG) als auch in der Bürgergeld-Verordnung. Für das Pflegeunterstützungsgeld gilt all dies nicht.
FAQ: Pflegeunterstützungsgeld 2026 in Kürze
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Anspruch haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen und in dieser Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Beamte, Selbstständige und Personen ohne Beschäftigung sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026 maximal?
2026 beträgt der Höchstbetrag 135,63 Euro pro Tag. Für zehn volle Tage können damit höchstens 1.356,30 Euro gezahlt werden, sofern das individuelle Nettoentgelt hoch genug ist.
Wie lange wird Pflegeunterstützungsgeld gezahlt?
Die Leistung gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person, wenn eine akute Pflegesituation eintritt und die Pflege organisiert oder übernommen werden muss.
Wird Pflegeunterstützungsgeld beim Bürgergeld angerechnet?
Ja. Es gilt als Einkommen und wird im Zuflussmonat auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Anders als das eigentliche Pflegegeld ist das Pflegeunterstützungsgeld nicht als zweckbestimmte, geschützte Leistung ausgestaltet.
Wie schnell muss der Antrag gestellt werden?
Die Freistellung muss unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld sollte zeitnah bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen eingehen, idealerweise unmittelbar nach Eintritt der akuten Pflegesituation.




