Wenn ein volljähriges, schwerbehindertes Kind Grundsicherung und Eingliederungshilfe erhält, versuchen Sozialhilfeträger oft, das Kindergeld „abzuzweigen“, also direkt von der Familienkasse zu bekommen.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern macht in einem Urteil klar: Eine Abzweigung ist grundsätzlich möglich – scheitert aber, wenn das Kindergeld zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits bestandskräftig an die Eltern ausgezahlt wurde. ( 1 K 58/11,)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Ein Sozialhilfeträger zahlte für ein volljähriges schwerbehindertes Kind Leistungen, u.a. Eingliederungshilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII. Der Vater war Kindergeldberechtigter und zugleich Betreuer. Der Sozialhilfeträger wollte, dass das Kindergeld nach § 74 EStG an ihn abgezweigt wird.
Die Familienkasse lehnte ab: Die Eltern würden genügend Unterhalt leisten – mindestens in Höhe des Kindergeldes. Dagegen klagte der Sozialhilfeträger.
Was bedeutet „Abzweigung“ überhaupt?
Nach § 74 Abs. 1 EStG kann Kindergeld an das Kind oder an Dritte (z.B. Sozialamt) ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
- seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt,
- nicht leistungsfähig ist oder
- nur weniger Unterhalt leisten muss als das Kindergeld beträgt.
Außerdem kann das Kindergeld an die Stelle gezahlt werden, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt – also auch an den Sozialhilfeträger.
Entscheidung: Abzweigung wäre dem Grunde nach möglich – aber „zu spät“
Das Gericht stellte zunächst fest: Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung lagen grundsätzlich vor. Denn wegen der Grundsicherung ist die Unterhaltspflicht der Eltern faktisch stark eingeschränkt – das kann die Abzweigung nach § 74 EStG überhaupt erst eröffnen.
Aber: Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Kindergeld bereits bestandskräftig an den Vater ausgezahlt. Damit war der Kindergeldanspruch erfüllt – und eine Abzweigung rückwirkend nicht mehr möglich. Ergebnis: Die Verpflichtungsklage (also „Familienkasse muss abzweigen“) blieb ohne Erfolg.
Kurz gesagt: Abzweigung geht nur, solange das Kindergeld noch nicht ausgezahlt/erfüllt ist.
Gleichzeitig: Ablehnungsbescheid war trotzdem rechtswidrig
Obwohl die Abzweigung praktisch nicht mehr durchsetzbar war, erklärte das Gericht den Ablehnungsbescheid (und die Einspruchsentscheidung) für rechtswidrig – aus einem wichtigen Grund:
Die Familienkasse hatte ihre Ermessensentscheidung fehlerhaft begründet („Ermessensreduzierung auf Null“), weil sie nicht sauber geprüft hatte,
- ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 EStG vorliegen,
- welche Unterhaltsaufwendungen der Vater tatsächlich getragen hat,
- und ob dabei steuerrechtlich überhaupt „Aufwendungen“ vorliegen (also echte Geldabflüsse, nicht bloß „Betreuung als Wert“).
Das Gericht kritisierte insbesondere, dass fiktive Betreuungswerte keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind. Unterhaltsaufwendungen müssen sich in der Regel als Vermögensminderung zeigen.
Welche Ausgaben der Vater geltend machte – und warum das nicht automatisch alles zählt
Der Vater hatte u.a. Kosten für Medizinisches, Freizeit, Urlaub/Fahrtkosten, Ernährung und Taschengeld angegeben. Die Familienkasse rechnete diese grob zusammen und meinte: Das übersteigt das Kindergeld – also keine Abzweigung.
Das FG prüfte genauer und rechnete auch die eigenen Mittel des Kindes (Rente, Werkstatteinkommen, Grundsicherung) gegen. Dabei kam das Gericht auf eine Deckungslücke, die zwar vorhanden war, aber nicht automatisch bedeutet, dass das gesamte Kindergeld abgezweigt werden müsste.
Wichtig: Bei solchen Berechnungen darf es keine Doppelzählungen geben (z.B. Taschengeld, das aus den eigenen Einkünften des Kindes stammt).
Warum das Urteil für Betroffene wichtig ist
Für Familien mit erwachsenen behinderten Kindern bedeutet das: Abzweigung ist kein Selbstläufer. Sozialämter müssen die Voraussetzungen darlegen, Familienkassen müssen korrekt ermessensfehlerfrei entscheiden.
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Wenn die Familienkasse das Kindergeld bereits ausgezahlt hat und es bestandskräftig ist, ist eine Abzweigung für diesen Zeitraum faktisch erledigt. „Unterhalt“ ist nicht alles: Nicht jede behauptete Unterstützung zählt als berücksichtigungsfähige Aufwendung. Entscheidend sind tatsächliche Kosten.
Was können Betroffene tun, wenn das Sozialamt Kindergeld abzweigen will?
Sie sollten prüfen, ob die Eltern tatsächlich Unterhalt leisten und ob das mindestens in Höhe des Kindergeldes geschieht. Achten Sie auf eine saubere Aufstellung realer Ausgaben achten (Quittungen, Nachweise). Wenn die Abzweigung droht: schnell reagieren, denn die Frage kann sich erledigen, sobald das Kindergeld ausgezahlt ist.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
1) Was bedeutet „Abzweigung“ beim Kindergeld?
Bei der Abzweigung wird das Kindergeld nicht an den Kindergeldberechtigten (meist ein Elternteil) ausgezahlt, sondern direkt an das Kind oder an eine andere Stelle – zum Beispiel an den Sozialhilfeträger, wenn dieser Leistungen für das Kind übernimmt.
2) Wann kann ein Sozialhilfeträger eine Abzweigung verlangen?
Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG kommt in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, nicht leistungsfähig ist oder nur Unterhalt in einer Höhe leisten muss, die unter dem Kindergeld liegt. Dann kann die Familienkasse das Kindergeld auch an die Stelle auszahlen, die tatsächlich Unterhalt/Leistungen gewährt.
3) Welche Rolle spielen Unterhaltsleistungen der Eltern?
Unterhaltsleistungen können eine Abzweigung verhindern – aber nur, wenn es um tatsächliche, belegbare Aufwendungen geht. Reine Betreuungsleistungen oder „fiktive“ Werte reichen nicht. Das Gericht stellt klar: Aufwendungen müssen eine echte Vermögensminderung (Geldabfluss) sein.
4) Kann Kindergeld noch abgezweigt werden, wenn es schon an die Eltern ausgezahlt wurde?
In der Regel nein. Ist das Kindergeld zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits bestandskräftig ausgezahlt, ist der Anspruch erfüllt – eine Abzweigung für diesen Zeitraum ist dann praktisch nicht mehr möglich. Genau das war hier ein zentraler Punkt.
5) Was ist der wichtigste Praxistipp aus dem Urteil?
Der Zeitpunkt entscheidet. Wer abzweigen will (z.B. Sozialamt), muss früh handeln. Wer eine Abzweigung abwehren will, sollte Aufwendungen sauber dokumentieren (Quittungen/Nachweise) und darauf achten, dass die Familienkasse ihr Ermessen korrekt ausübt und nicht pauschal argumentiert.
Fazit
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zieht eine klare Linie: Ja, Kindergeld kann bei volljährigen behinderten Kindern grundsätzlich an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden – aber nur, solange es noch nicht bestandskräftig an die Eltern ausgezahlt wurde.
Gleichzeitig müssen Familienkassen bei Abzweigungsanträgen korrekt prüfen und ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben.




