Hartz IV: Depressionen rechtfertigen teure Wohnung

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Hartz IV Betroffene leidet an Depressionen: Jobcenter muss teure Wohnung weiterhin finanzieren

11.07.2013

Hartz IV-Bezieher, die attestiert unter Depressionen leiden, müssen unter Umständen ihre teure Wohnung nicht verlassen, um in eine kostengünstigere Wohnung zu ziehen. Das jedenfalls urteilte das Bayrische Landessozialgericht (Az: L 8 AS 646/10). Die Klägerin leidet unter schweren depressiven Episoden und mit suizidalen Tendenzen.

Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins muss eine Hartz IV-Bezieherin nicht der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nachkommen, obwohl die monatlichen Wohnkosten bis zu 900 Euro betragen.

Im verhandelten Fall lebt die Klägerin allein in einer 45 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Die Monatskosten betragen zwischen 620 und 900 Euro. Das Jobcenter forderte die Frau auf, die Kosten zu senken. Ansonsten werde man nur noch die „angemessenen Unterkunftskosten“ tragen. Den Rest müsse die Frau vom Regelsatz begleichen.

Eine Untervermietung komme aber für die Betroffene nicht in Frage, da der Schnitt der Wohnung dies nicht zulässt. Ein Verkauf der Wohnung wäre ebenfalls ein herber Verlust, da dann 40.000 Euro Schulden entstehen würden. Diese Argumente interessierten die Sachbearbeiter des Jobcenters nicht und kürzten die Kosten der Unterkunft. Dagegen legte die Frau zunächst Widerspruch und dann Klage ein.

In der Urteilsentscheidung verpflichteten die Richter die Sozialbehörde, die Wohnkosten in voller Höhe zu übernehmen. Hauptgrund sei jedoch nicht, dass die Wohnung nicht untervermietet oder verkauft werden kann. Vielmehr sei der gesundheitliche Zustand der Klägerin hier entscheidend. Seit einiger Zeit leide die Betroffene an Depressionen. Ein Verkauf oder Umzug sei mit emotionalen Belastungen verbunden. Nach Angaben der Ärzte bestehe die Gefahr, dass sich die psychische Erkrankung verschärfe. Aufgrund der eigenen Geschichte habe die Wohnung für die Klägerin eine besondere Bedeutung. Würde die Wohnung verloren gehen, bestünde die Gefahr einer großen Verzweiflung. Hieraus könne auch ein Selbstmord resultieren.

Aber: „Insgesamt liegt nach der Überzeugung des Senats ein seltener Ausnahmefall der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus persönlichen Gründen vor, der eine Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten rechtfertigt.“ (sb)

Bild: flown / pixelio.de

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