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Hartz IV Urteil: Umkehr der Beweislast

Tenor:
Für die Annahme des Antragsgegners, es bestehe zwischen der Antragstellerin und Herrn R. eine eheähnliche Gemeinschaft, sprechen allerdings zahlreiche Indizien, die zutreffend im angefochtenen Beschluss im Einzelnen hervorgehoben worden sind. Jedoch reichen nach Ansicht des Senats die bislang ermittelten und vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um mit der auch im Eilverfahren erforderlichen hinreichenden Sicherheit anzunehmen, zwischen diesen Personen bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird zwar ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen leben; auch führt die genannte Bestimmung zu einer Beweislastumkehr (s. dazu kritisch: Brühl/Schoch, in: Münder, LPK-SGBII, 2. Auflage 2007, Rdn. 70 zu § 7), aber die gesetzliche Regelung entbindet die Bewilligungsbehörde nicht davon, die Tatsachen nachzuweisen, auf denen die Beweislastumkehr fasst. Dieser Tatsachenachweiß oder auch nur die Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen ist dem Antragsgegner aber nicht gelungen. ...

,,, Vielmehr ist es bei einer Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Sache der den Bescheid zurücknehmenden Behörde, ihrerseits alle die Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung ergibt. ...

... keine Angaben zum Vorgang .... des gemeinsamen Wirtschaftens und keine detaillierten Fragen gegenüber dem Partner enthalten, deren Beantwortung bestehende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hätten ausräumen können. ...

... Nach dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X und den dort und in den folgenden Vorschriften angesprochenen Ermittlungsmöglichkeiten – insbesondere bei Berücksichtigung der Auskunftspflicht nach § 60 SGB II – ist es aber geboten, durch Befragung des Herrn K. wenigstens den Versuch einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Bleiben dabei erhebliche Zweifel, so ist es Sache der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurücknehmenden Behörde, diese Zweifel überzeugend auszuräumen. Das ist hier nicht geschehen, weil die angeblichen Umstände des gemeinsamen Wirtschaftens im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II im Einzelnen von dem Antragsgegner bzw. der in seinem Auftrage handelnden Gemeinde nicht ermittelt wurden. ...“

NSB · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13. Senat
Beschluss:
1. Instanz: Sozialgericht Stade, S 17 AS 542/06 ER
2. Instanz: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 15/06 ER
3. Instanz: offen

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