EM-Rente: Urlaubsanspruch trotz einer vollen Erwerbsminderungsrente

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, obwohl er zuvor über Jahre hinweg arbeitsunfähig war und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und entschied für den Arbeitnehmer. (5 Sa 212/23).

Teamleiter erkrankt

Der Betroffene hatte als Teamleiter Finanzen in einem Unternehmen gearbeitet. Er erkrankte schwer, erhielt eine anerkannte Schwerbehinderung und wurde voll erwerbsgemindert. Er bezog eine volle und befristete Erwerbsminderungsrente.

Er war lange krank und bezog die Rente, trotzdem bestand sein Arbeitsverhältnis formal weiter.

Nachdem er mehrere Jahre arbeitsunfähig gewesen war, kündigte er eigenständig. Danach forderte er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung seiner angesammelten Urlaubsansprüche.

Insgesamt handelte es sich um 79 Urlaubstage, die er zuvor nicht in Anspruch genommen hatte. Die beanspruchte Summe belief sich auf 20.900,00 Euro.

Arbeitgeber weigert sich

Der Arbeitgeber lehnte es ab, Urlaubsansprüche für die Zeit der Erwerbsminderung auszuzahlen. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung laufe der Sinn des Urlaubs ins Leere. Dieser diene dazu, sich von der Arbeit zu erholen. Er könne also keinen Urlaub ansammeln, wenn er arbeitsfähig sei.

Der Betroffene ging vor das Arbeitsgericht, um seinen Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte der Arbeitgeber zunächst weiterhin, es könne überhaupt keinen Urlaubsanspruch geben.

Selbst wenn jedoch formal ein Anspruch bestehe, handle es sich um Rechtsmissbrauch. Denn der Arbeitnehmer habe nur gekündigt, um sich die Urlaubstage auszahlen zu lassen.

Urlaub ist laut Arbeitgeber verfallen

Der gesetzliche Mindesturlaub sei verfallen, da der Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Urlaubsnahme hätte bewegen können. Der zusätzliche vertragliche Urlaub sei verfallen, weil der Betroffene diesen nicht wie vorgeschrieben bis zum 31. März des Folgejahres genommen habe.

Der gesetzliche Mehrurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung sei für 2020 verfallen, weil das Unternehmen erst verspätet von der Schwerbehinderung erfahren habe.

Arbeitsgericht gibt zum Großteil dem Arbeitnehmer Recht

Das Arbeitsgericht Mainz bestätigte in weiten Teilen den Arbeitnehmer. Allerdings billigte es ihm nur eine Auszahlung von 16.407,51 Euro zu. Denn der vertragliche Mehrurlaub für 2020 und 2021 sei tatsächlich am 31. März des Folgejahres verfallen.

Arbeitgeber legt Berufung ein

Der Arbeitgeber legte Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein und bestand darauf, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs habe. Die Berufung scheiterte.

Es kommt nur auf das Arbeitsverhältnis an

Die Richter am Landesarbeitsgericht stellten klar, dass es für einen Anspruch auf Urlaub nur darauf ankomme, ob das Arbeitsverhältnis bestehe, nicht aber auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit. Dabei verwiesen die Richter auf mehrere einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofes.

Urlaubsanspruch gilt auch für Langzeiterkrankte

Der Urlaubsanspruch gelte also ausdrücklich auch für Langzeiterkrankte. Der Zweck des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen, stehe dem nicht entgegen. Eine Eigenkündigung sei zudem kein Rechtsmissbrauch. Ansprüche wahrzunehmen, die sich aus dem Urlaubsrecht ergeben, stelle keinen Missbrauch dar, und das gelte auch, wenn das Motiv die finanzielle Entschädigung sei.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist nicht verfallen

Die Richter erkannten ebenso wie die Vorinstanz an, dass der Anspruch für den vertraglichen Zusatzurlaub für 2020 und 2021 verfallen war. Beim Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen wiesen sie den Arbeitgeber zurecht.

Der Arbeitnehmer hätte diesen, ihm zustehen Urlaub, nicht nehmen können, da dies objektiv wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich war. Das Unternehmen könne sich also nicht auf fehlende Information berufen, denn diese spiele nur dann eine Rolle, wenn es den Urlaub hätte ermöglichen können.

Da das Landesarbeitsgericht mehr Urlaubstage als nicht abgelaufen sah als die Vorinstanz, sprach es dem Arbeitnehmer 16.199,82 Euro zu, die der Arbeitgeber ihm zahlen musste.