Bürgergeld: Jobcenter muss aus Härtegründen volle Mietkosten zahlen

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Das Jobcenter muss trotz geförderter Ausbildung für die Tochter eventuell die volle Miete ihrer Mutter bezahlen.

Wenn die Ausbildung des Kindes einer Bürgergeld – Bezieherin von der Arbeitsagentur gefördert wird, darf das Jobcenter die Mutter bei der Übernahme ihrer Gesamtmiete nicht alleine lassen.

Auch wenn die geförderte Auszubildende weiter ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat, sie die Miete aber nicht bezahlen kann, kann das Jobcenter im Einzelfall aus Härtegründen weiter zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet sein.

Grundsätzlich müssen Jobcenter nicht für den Wohnbedarf anderer, in derselben Wohnung lebenden Personen aufkommen, sondern müssen nur den Unterkunftsbedarf der Hilfebedürftigen decken. Im Einzelfall kann aber davon abgewichen werden.

Maßgebend sind hier die Besonderheiten des Einzelfalls

Es reicht aus, wenn die volljährige Tochter die elterliche Wohnung – regelmäßig zu Wohnzwecken – mitbenutzt.

Bedeutende Punkte für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Wohnnutzung vorliegt, sind hier die Dauer und die Häufigkeit des Aufenthalts der erwachsenen Tochter in der Wohnung ihrer Mutter, die Betriebszeiten des einen vorübergehenden Aufenthalt bietenden Internats sowie die Ausstattung, die Größe und die Anzahl der Bewohnerinnen des Internatszimmers, ob die Möbel der Tochter in der Wohnung der Mutter belassen oder in das Internat verbracht worden sind, und in welcher Form die Mutter das Zimmer ihrer Tochter während deren Abwesenheit nutzte.

Das Jobcenter muss Eltern im Einzelfall auch Unterkunftskosten für ein Kind bezahlen, wenn dieses selbst keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen hat.

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Voraussetzung sind ein besonderer Bedarf und eine besondere Härte, so das Bundessozialgericht ( BSG ) mit Urteil vom 27. Januar 2021 B 14 AS 35/19 R – .

Dazu der Sozialrechtsexperte Detlef Brock:

Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen kommt zum Beispiel in Betracht, wenn für ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt werden (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R).

Demgegenüber rechtfertigt eine nur – eingeschränkte Nutzung der Wohnung – durch einen Bewohner keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.

Das gilt auch dann, wenn für ein volljähriges Kind eine Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und es sich daher nur selten in der Wohnung aufhält.

Für die Anwendung des Kopfteilprinzips genügt es, wenn die volljährige Person, aus welchen Gründen auch immer, regelmäßig die elterliche Wohnung zu Wohnzwecken mitnutzt.
Denn dann wird auch in dieser Wohnung das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise als Mitbewohner gedeckt, unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt der erwachsenen Person liegt.

In einer solchen Konstellation muss das volljährige Kind weiterhin seinen Anteil an den Unterkunftskosten aufbringen, entweder aus dem eigenen Einkommen und Vermögen oder mithilfe von Sozialleistungen.

Es ist nicht Aufgabe von Grundsicherungsleistungen, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen.