Besondere Beratungspflicht der Sozialleistungstrรคger
Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) tritt fรผr Sozialleistungsbezieher ein: Sozialleistungstrรคger haben eine besondere Beratungspflicht. Dieser mรผssen sie nachkommen, um Nachteile fรผr den Leistungsbezieher zu vermeiden.
Die Sozialleistungstrรคger haben eine besondere Pflicht zur Beratung. Fast jeder Hartz IV Leistungsberechtigte und Grundsicherungsbezieher kennt das im Alltag: Es findet kaum eine Beratung statt. Fast alles muss selbst herausgefunden werden. Es gibt aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Hartz IV-Beziehern und allen anderen Sozialleistungsbeziehern den Rรผcken stรคrkt. Dieses Urteil bejaht die besondere Beratungspflicht von Sozialleistungstrรคgern und zeigt auch die Folgen auf, wenn diese nicht korrekt ausgefรผhrt wird.
Behinderter Mann beantragte lediglich Hartz IV
Grund fรผr die Entscheidung des BGH war der Fall eines behinderten Mannes. Dieser hรคtte aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gehabt. Da er aber im Sozialamt nicht รผber seinen Anspruch aufgeklรคrt wurde, beantragte er lediglich Hartz IV. Problematisch ist in diesem Fall, dass die Hartz IV-Leistungen deutlich geringer ausgefallen sind, als die Erwerbsminderungsrente.
Schadensersatzanspruch in Hรถhe von ca. 50.000 EUR
Aufgrund der fehlenden Beratung durch das Sozialamt, hat der Hartz IV-Bezieher seit dem Jahr 2004 ca. 50.000 EUR zu wenig erhalten. Aus diesem Grund verklagte der Hartz IV-Bezieher den Landkreis auf Schadensersatz, denn verletzt ein Amtstrรคger eine Amtspflicht, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gem. ยง 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.
Das OLG lehnte die Klage ab
Fรผr die Geltendmachung seiner Rechte musste der Hartz IV-Bezieher bis zum BGH ziehen, denn das OLG Dresden lehnte seine Klage ab. Als Begrรผndung fรผhrte das OLG an, dass die Sachbearbeiterin keine Amtspflicht verletzt hรคtte, die sodann einen Schadensersatzanspruch begrรผnden wรผrde. Das Rentenversicherungsrecht wรผrde ein Spezialwissen voraussetzen und lรคge somit auรerhalb der Zustรคndigkeit.
Dringender Beratungsbedarf
Diese Begrรผndung wurde vom BGH abgelehnt. Bei einem behinderten Menschen mรผsste zumindest der Hinweis erfolgen, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen kรถnnte, wenn ein dringender Beratungsbedarf fรผr die Sachbearbeiterin erkennbar ist.
Versicherten fehle die Sachkenntnis
Weiterhin begrรผndet der BGH seine Entscheidung damit, dass das System der Sozialleistungen viel zu kompliziert sei und Versicherte somit der notwendige Durchblick fehle. Da der Hartz IV-Bezieher zwei Jahre in einer Behindertenwerkstatt tรคtig war und somit einer sozialversicherungspflichtigen Tรคtigkeit nachgegangen ist, hรคtte die Sachbearbeiterin erkennen mรผssen, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen kรถnnte. (BGH, AZ: III ZR 466/16)