Hartz IV: Sozialamt soll 50.000 Euro Schadensersatz zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Besondere Beratungspflicht der Sozialleistungsträger

Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) tritt für Sozialleistungsbezieher ein: Sozialleistungsträger haben eine besondere Beratungspflicht. Dieser müssen sie nachkommen, um Nachteile für den Leistungsbezieher zu vermeiden.

Die Sozialleistungsträger haben eine besondere Pflicht zur Beratung. Fast jeder Hartz IV Leistungsberechtigte und Grundsicherungsbezieher kennt das im Alltag: Es findet kaum eine Beratung statt. Fast alles muss selbst herausgefunden werden. Es gibt aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Hartz IV-Beziehern und allen anderen Sozialleistungsbeziehern den Rücken stärkt. Dieses Urteil bejaht die besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern und zeigt auch die Folgen auf, wenn diese nicht korrekt ausgeführt wird.

Behinderter Mann beantragte lediglich Hartz IV

Grund für die Entscheidung des BGH war der Fall eines behinderten Mannes. Dieser hätte aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gehabt. Da er aber im Sozialamt nicht über seinen Anspruch aufgeklärt wurde, beantragte er lediglich Hartz IV. Problematisch ist in diesem Fall, dass die Hartz IV-Leistungen deutlich geringer ausgefallen sind, als die Erwerbsminderungsrente.

Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 50.000 EUR

Aufgrund der fehlenden Beratung durch das Sozialamt, hat der Hartz IV-Bezieher seit dem Jahr 2004 ca. 50.000 EUR zu wenig erhalten. Aus diesem Grund verklagte der Hartz IV-Bezieher den Landkreis auf Schadensersatz, denn verletzt ein Amtsträger eine Amtspflicht, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.

Das OLG lehnte die Klage ab

Für die Geltendmachung seiner Rechte musste der Hartz IV-Bezieher bis zum BGH ziehen, denn das OLG Dresden lehnte seine Klage ab. Als Begründung führte das OLG an, dass die Sachbearbeiterin keine Amtspflicht verletzt hätte, die sodann einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Das Rentenversicherungsrecht würde ein Spezialwissen voraussetzen und läge somit außerhalb der Zuständigkeit.

Dringender Beratungsbedarf

Diese Begründung wurde vom BGH abgelehnt. Bei einem behinderten Menschen müsste zumindest der Hinweis erfolgen, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen könnte, wenn ein dringender Beratungsbedarf für die Sachbearbeiterin erkennbar ist.

Versicherten fehle die Sachkenntnis

Weiterhin begründet der BGH seine Entscheidung damit, dass das System der Sozialleistungen viel zu kompliziert sei und Versicherte somit der notwendige Durchblick fehle. Da der Hartz IV-Bezieher zwei Jahre in einer Behindertenwerkstatt tätig war und somit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, hätte die Sachbearbeiterin erkennen müssen, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen könnte. (BGH, AZ: III ZR 466/16)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...