Fehlender Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 gegenüber dem Vermieter im Falle der Auszahlung eines Nebenkostenguthabens direkt an das Jobcenter
Wenn der Vermieter das Nebenkostenguthaben in Höhe von 1123 Euro direkt an das Jobcenter auszahlt, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Jobcenters (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –).
Dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.
Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte, so aktuell der 6. Senat des Landessozialgerichts Hessen (Urt. v. 05.02.2024 – L 6 AS 127/23).
Urteilsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers, dass hinsichtlich der Auszahlung das BGB bzw. das Mietrecht Anwendung findet. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Kosten der Unterkunft und Heizung aus denen das Guthaben erwirtschaftet wurde vom Jobcenter nach § 22 Abs. 7 Abs. 2 bis 4 SGB II im Wege der Direktzahlung an den Vermieter überwiesen wurde.
Hinsichtlich eines Leistungsanspruches eines Vermieters gegen das Jobcenter hat das Bundessozialgericht ( Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R) ausgeführt:
Eigene Ansprüche eines Vermieters oder eines anderen Dritten auf Auszahlung der einem Leistungsberechtigten zuerkannten unterkunftsbezogenen Leistungen nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II können nicht begründet werden.
Begründung des Bundessozialgerichts:
Soweit nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II nur die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten ist, legt schon das nahe, dass insoweit eine Entscheidung ausschließlich im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten intendiert ist.
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Bescheid prüfenAuch die Wendung zu unterrichten – spricht – ungeachtet der Frage, ob insoweit durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, nicht dafür, dass insoweit Zahlungsansprüche übertragen werden sollen.
Die Regelung ist vielmehr nach der Rechtsfolge, abweichend an den Vermieter oder einen anderen Dritten zu zahlen, systematisch Ausnahmetatbestand zu den allgemeinen Vorgaben zur Auszahlung der Geldleistungen nach § 42 SGB II.
Insoweit begründet sie entsprechend der damit verfolgten Intention ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und keinen eigenen Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter (vgl BT-Drucks 17/3404 S 98 ).
Auch der BGH sieht in der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II
Bei der Rückabwicklung nach Beendigung des Mietvertrags keine Leistung des Jobcenters im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter (BGH vom 31.1.2018 – VIII ZR 39/17 – ).
Fazit
Wenn es sich bei der Direktzahlung nicht um eine eigene Leistung des Jobcenters handelt, dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Kläger die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.
Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.
Expertentipp zur Direktüberweisung nach § 22 Abs. 7 SGB 2
Das Jobcenter darf die Leistungen, die sie für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, nach den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter überweisen.
Eine darüberhinausgehende Direktüberweisung der Regelleistung zur Begleichung eines Mietzinses, der die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung übersteigt, ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.



