Wärmestube für Wohnsitzlose kann „Lebensmittelpunkt” sein

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OLG Köln: Zustellung von Gerichtspost zulässig

Eine Wärmestube für Wohnsitzlose kann als deren Lebensmittelpunkt angesehen werden. Auch wenn Betroffene in der Wärmestube einer Gemeinschaftseinrichtung nicht übernachten dürfen, ist eine Zustellung von Gerichtspost dorthin möglich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag, 16. Juli 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: III-1 RVs 107/18).

Vor Gericht war ein Wohnsitzloser gezogen, der vom Amtsgericht Aachen unter anderem wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Landgericht Aachen hatte die Berufung gegen das Urteil verworfen, weil der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.

Dieser rügte, dass er nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde. Die Gerichtspost mit dem Termin zur Hauptverhandlung sei an die Wärmestube einer sozialen Einrichtung gesandt worden. Er wohne dort aber nicht, zumal er in der Wärmestube auch nicht übernachten dürfe.

Doch das OLG entschied in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018, dass der Wohnsitzlose ordnungsgemäß die Gerichtspost erhalten hat. Zum einen habe sein Verteidiger die Adresse der Wärmestube selbst als Postadresse angegeben. Zum anderen komme es für die Wirksamkeit der Zustellung letztlich auf den Lebensmittelpunkt des Angeklagten und nicht auf die polizeiliche Meldeadresse an.

Zum „Wohnen” gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung, so das OLG. Danach könne durchaus – wie im vorliegenden Fall – auch eine Wärmestube ohne Übernachtungsmöglichkeit für einen Wohnsitzlosen der „Lebensmittelpunkt im Sinne des Zustellungsrechts” darstellen.
fle

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