Verrechnung von Rück- und Nachzahlung führt nicht zur Senkung des Hartz IV-Bedarfs

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Mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung werden Miet- und Heizkosten gedeckt, sofern die Miete als „angemessen“ und die Heizkosten nicht als übermäßig hoch bewertet werden. Erhalten Betroffene aufgrund von Abschlagszahlungen, die höher angesetzt waren als der tatsächliche Verbrauch, eine Rückzahlung, so wird diese als Einkommen auf den Bedarf angerechnet. Dies gilt beispielsweise auch bei anderen Energienebenkosten oder Steuerrückzahlungen. Bei einer Verrechnung von Rück- und Nachzahlung gilt dies jedoch nicht.

Eine Rückzahlung darf nicht grundsätzlich als Einkommen angerechnet werden

Erhalten Betroffene eine Nebenkostenrückzahlung von seinem Energieversorger so wird diese als Einkommen auf den Bedarf angerechnet. Dies muss anteilig entsprechend der Geltungsdauer der zu hoch angesetzten Abschlagszahlung auf die Folgemonate geschehen, so das Sozialgericht Hannover.

Allerdings darf eine Rückzahlung nicht in jedem Fall zu Lasten der Betroffenen auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. Das Bundessozialgericht hatte geurteilt, dass eine Rückzahlung, die unmittelbar zur Tilgung bestehender Schulden eingesetzt wird, beispielsweise eines Dispo-Kredits auf einem Girokonto, nicht als „bereite Mittel“ zählt und daher kein Einkommen darstellt.

Verrechnung von Rück- und Nachzahlung ist zulässig und darf nicht angerechnet werden

Mit einem Sonderfall befasste sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (L 9 SO 72/17). Hier wollte das Jobcenter einer Betroffenen eine Rückzahlung ihres Energieversorgers anrechnen, obwohl diese nicht ausgezahlt, sondern mit einer offenen Nachzahlung verrechnet wurde. Es unterstellte sogar, dass eine willentliche Zahlung höherer Abschläge erfolgt sei, damit die Betroffene später über die Rückzahlung frei verfügen könne.

Durch die Verrechnung stellte sich der Jahresbedarf auf der Endabrechnung geringer dar, als der tatsächliche Bedarf. Auch wenn defakto keine Gutschrift stattgefunden hat, kann jedoch, wenn auch nur für eine „juristische Sekunde“ die Gegenrechnung der Stromkostenrückzahlung mit der Heizkostennachzahlung rekonstruiert werden. Der tatsächliche Bedarf liege also entgegen der Interpretation des Jobcenters auf der Hand.

Eine Berufung vor dem Bundessozialgericht ist zwar anhängig, dürfte aber aufgrund der bisherigen Rechtssprechung vermutlich abgewiesen werden.