Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Befindet sich ein Beschäftigter zu Beginn der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell im Krankengeldbezug, macht das den Altersteilzeitvertrag nicht automatisch unwirksam – jedenfalls dann nicht, wenn die Genesung unmittelbar bevorsteht. (4 Sa 580/22)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter und sein Arbeitgeber stritten darüber, ob ein bereits geschlossener Altersteilzeitvertrag weiter gilt. Der Arbeitgeber wollte den Vertrag „rückabwickeln“, weil der Beschäftigte zum Start der Altersteilzeit krank war und Krankengeld bezog. Der Beschäftigte bestand darauf, dass die Altersteilzeit wie vereinbart durchgeführt wird.
Der konkrete Fall: Altersteilzeit im Blockmodell
Der Kläger war seit dem 01. Oktober bei dem Unternehmen beschäftigt und arbeitete am Flughafen als Sachbearbeiter in der Planung/Operation. Der Arbeitgeber – ein Luftverkehrsunternehmen im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung – schloss mit ihm am 29. Juli einen Altersteilzeitvertrag.
Vereinbart wurde Altersteilzeit im Blockmodell:
- Arbeitsphase (Arbeitsblock) über zwei Jahre, beginnend am 01. Januar
- Freizeitphase (Freizeitblock) über zwei Jahre, beginnend am 01. Januar nach Ende des Arbeitsblocks
Die Arbeitszeit sollte im Durchschnitt halbiert werden. Die Vergütung sollte während der gesamten Vertragslaufzeit fortlaufend gezahlt werden – unabhängig davon, ob gerade Arbeits- oder Freizeitblock läuft. Zusätzlich waren tarifliche Aufstockungsleistungen vorgesehen.
Wichtig war außerdem die Klausel zur Arbeitsunfähigkeit:
- Im Arbeitsblock sollte es Entgeltfortzahlung nach den üblichen Regeln geben (einschließlich Aufstockung).
- Im Freizeitblock sollte das Entgelt „aus Vorleistung“ weiterlaufen, unabhängig von Arbeitsfähigkeit.
Was passierte zu Beginn der Altersteilzeit?
Kurz vor dem geplanten Start musste der Kläger wegen einer Krebsdiagnose stationär behandelt werden. Nach einer kurzen stufenweisen Wiedereingliederung war er ab dem 25. Januar wieder vollständig einsatzfähig.
Der Arbeitgeber rechnete im ersten Monat zunächst nach Altersteilzeit ab, stellte dann aber auf die alte Vollzeitabrechnung um. Begründung: Der Kläger habe die Altersteilzeit am 01. Januar „nicht antreten“ können, weil er im Krankengeldbezug gewesen sei.
Zudem verwies der Arbeitgeber darauf, dass der einschlägige Tarifvertrag nur für Altersteilzeiten gelte, die spätestens am 01. Januar beginnen. Eine Verschiebung sei nicht möglich, deshalb sei der Altersteilzeitvertrag rückabzuwickeln.
Die Argumente des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber brachte mehrere Punkte vor:
- Zum Start habe keine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ vorgelegen, weil Krankengeld bezogen wurde. Das sei aber Voraussetzung nach Altersteilzeitgesetz und Tarifvertrag.
- Eine Verschiebung des Beginns sei tariflich ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag keine Nachwirkung habe.
- Es liege rechtliche Unmöglichkeit vor, weil die Altersteilzeit am Stichtag nicht „durchführbar“ gewesen sei.
- Hilfsweise berief sich der Arbeitgeber auf Wegfall der Geschäftsgrundlage: Beide Seiten hätten den Vertrag so nicht geschlossen, wenn klar gewesen wäre, dass der Beschäftigte am Start krank und im Krankengeld wäre.
- Außerdem meinte der Arbeitgeber, er habe zumindest konkludent gekündigt, spätestens durch den Antrag, die Klage abzuweisen
Die Argumente des Klägers
Der Kläger hielt dagegen:
- Der Altersteilzeitvertrag sei wirksam geschlossen worden und gelte weiter.
- Krankengeldbezug zu Beginn müsse die Altersteilzeit nicht „zerstören“; der kurze Ausfall könne organisatorisch ausgeglichen werden.
- Der Tarifvertrags-Stichtag ändere nichts daran, dass der Vertrag bereits vorher wirksam vereinbart wurde und jetzt umzusetzen ist.
Keine „automatische“ auflösende Bedingung
Im Vertrag stand nirgends, dass der gesamte Altersteilzeitvertrag wegfallen soll, wenn der Beschäftigte am Start Krankengeld bezieht. Allein der Verweis auf Altersteilzeitgesetz und Tarifvertrag genügte dem Gericht nicht, um daraus eine auflösende Bedingung zu konstruieren.
Wenn der Arbeitgeber so etwas hätte vereinbaren wollen, hätte er es klar und eindeutig formulieren müssen.
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Keine rechtliche Unmöglichkeit
Selbst wenn Altersteilzeit sozialversicherungsrechtlich in bestimmten Konstellationen kompliziert sein kann, bleibt der arbeitsvertragliche Vertrag erfüllbar. Der kurzfristige Krankengeldbezug am Anfang nimmt dem Vertrag nicht insgesamt die Umsetzbarkeit.
Kein wirksamer „Ausstieg“ über Kündigung oder Geschäftsgrundlage
Eine Kündigung sah das Gericht nicht als erklärt an. Und selbst wenn man über eine Störung der Geschäftsgrundlage nachdenken würde, reichte sie hier nicht aus, um den Vertrag zu beenden.
Entscheidend war: Der Ausfall betraf nur einen sehr kurzen Zeitraum zu Beginn. Die Parteien hatten keine starre Wochenarbeitszeit festgezurrt, sondern einen Arbeitszeit-Durchschnitt.
Dadurch kann die Störung praktisch aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber die Arbeitszeiten im Rahmen des Arbeitsblocks entsprechend einteilt, damit der Durchschnitt wieder erreicht wird.
Das Gericht betonte außerdem, dass Krankengeld und Altersteilzeit sich nicht zwingend ausschließen. Im Tarifwerk war sogar ausdrücklich geregelt, dass bei Krankengeldbezug unter bestimmten Voraussetzungen Aufstockungsleistungen weitergezahlt werden. Das passte nicht zu der These, Krankengeld zu Beginn mache den gesamten Vertrag automatisch hinfällig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell unterschrieben hat, muss nicht automatisch befürchten, dass der Arbeitgeber den Vertrag kippen kann, nur weil zu Beginn eine Erkrankung vorliegt und Krankengeld bezogen wird. Gerade bei kurzen, absehbaren Ausfallzeiten kann der Vertrag weiterhin bestehen und organisatorisch „gerettet“ werden – etwa über die flexible Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsblocks.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
1. Wird ein Altersteilzeitvertrag automatisch unwirksam, wenn man zu Beginn Krankengeld bezieht?
Nein. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln führt Krankengeld zu Beginn nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Altersteilzeitvertrags, jedenfalls nicht bei absehbarer Genesung.
2. Kann der Arbeitgeber sich auf eine „auflösende Bedingung“ berufen, wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag steht?
In der Regel nicht. Eine so weitreichende Folge muss klar vereinbart sein. Ein bloßer Verweis auf Gesetze oder Tarifverträge reicht dafür regelmäßig nicht.
3. Spielt es eine Rolle, ob die Arbeitszeit im Vertrag starr oder als Durchschnitt geregelt ist?
Ja. Wenn ein Durchschnitt vereinbart ist, kann ein kurzer Ausfall eher ausgeglichen werden, weil die Arbeitszeit im Arbeitsblock entsprechend angepasst werden kann.
4. Kann der Arbeitgeber den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beenden, wenn der Starttermin nicht „sauber“ eingehalten wird?
Nur in Ausnahmefällen. Erforderlich wäre eine schwerwiegende Veränderung, bei der das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und eine Anpassung nicht möglich ist. Ein kurzer Krankheitszeitraum zu Beginn reicht dafür typischerweise nicht.
5. Reicht ein Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers als Kündigung der Altersteilzeit?
Das Gericht hat hier eine Kündigung nicht angenommen. Ob ein Verhalten als Kündigung gilt, hängt stark vom Einzelfall ab – sicher ist das nicht.
Fazit
Das Urteil stärkt Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben: Ein kurzer Krankengeldbezug zu Beginn der Arbeitsphase bedeutet nicht automatisch das Aus für den gesamten Altersteilzeitvertrag.
Wer nur vorübergehend ausfällt und danach wieder arbeitsfähig ist, kann sich darauf berufen, dass der Vertrag grundsätzlich weiter gilt – insbesondere dann, wenn die Arbeitszeit im Vertrag flexibel über einen Durchschnitt organisiert ist.




