Krankengeld: Ist Altersteilzeit möglich? Gericht stärkt Arbeitnehmer

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Wenn die Altersteilzeit starten soll – und plötzlich kommt Krankengeld dazwischen

Viele Beschäftigte planen Altersteilzeit als sauberen Übergang Richtung Rente. Kommt ausgerechnet zum Start eine längere Krankheit dazwischen, reagieren Arbeitgeber nicht selten mit einem harten Schnitt und behaupten: „Der Altersteilzeitvertrag kann nicht umgesetzt werden.“

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem viel beachteten Urteil genau diese Argumentation zurückgewiesen. ( 5 Sa 37/23)

Der konkrete Fall: Altersteilzeit vereinbart, dann lange krank

Ein 1963 geborener Beschäftigter arbeitete seit 1986 bei einem großen Luftfahrtunternehmen. Er hatte 2021 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der ab dem 01.01.2022 starten und bis Ende 2026 laufen sollte, im Blockmodell mit Arbeitsphase und Freistellungsphase. Kurz vor dem Start wurde er arbeitsunfähig und bezog ab Mitte Dezember 2021 Krankengeld.

Der Arbeitgeber stoppte den Vertrag – und erklärte ihn faktisch für erledigt

Die Beklagte teilte dem Kläger im Januar 2022 mit, die Altersteilzeit könne „nicht durchgeführt werden“. Zur Begründung erklärte sie, der Kläger sei wegen Krankengeldbezug nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch, und damit seien die Voraussetzungen der Altersteilzeit entfallen.

Außerdem sei eine Verschiebung über den 01.01.2022 hinaus tariflich nicht mehr möglich.

Die Klage: Beschäftigung nach Altersteilzeitvertrag statt Rückfall in den alten Vertrag

Der Kläger verlangte, dass der Altersteilzeitvertrag weiter gilt und umgesetzt wird. Er argumentierte, das Altersteilzeitgesetz regle vor allem Fragen der Förderung und nicht, ob Altersteilzeit arbeitsrechtlich überhaupt vereinbart werden darf.

Außerdem könne man eine Störung durch Krankheit über Vertragsanpassung oder Nacharbeit auffangen.

Was das Gericht klar trennt: Sozialrechtliche und arbeitsvertragliche Altersteilzeit

Das LArbG München macht einen entscheidenden Unterschied, den viele Arbeitgeber gezielt verwischen. Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit ist etwas anderes als eine arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit.

Wenn Krankengeld den sozialrechtlich privilegierten Start blockiert, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit „unmöglich“ wird.

Was bedeutet das konkret für Beschäftigte?

Das Gericht sagt im Kern: Der Altersteilzeitvertrag bleibt wirksam, auch wenn die sozialrechtliche Privilegierung zeitweise nicht greift. Die arbeitsvertraglichen Festlegungen zu Arbeitszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Vergütung, Aufstockung und Abfindung verschwinden nicht, nur weil Krankengeld gezahlt wird.

Eine Störung ist vielmehr grundsätzlich durch Anpassung lösbar, statt den gesamten Vertrag zu kippen.

Warum die Stichtagsregel im Tarifvertrag den Vertrag nicht „vernichtet“

Im Tarifvertrag stand, dass er mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft tritt, aber für Beschäftigte weiter gilt, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeit spätestens an diesem Tag beginnt. Die Beklagte wollte daraus machen: Wenn sozialrechtlich nicht am 01.01.2022 begonnen werden kann, sei alles vorbei.

Das Gericht stellt klar, dass es auf den vertraglich vereinbarten Beginn ankommt, nicht auf den Beginn der sozialrechtlichen Privilegierung.

Ist Altersteilzeit bei Krankengeld also möglich?

Ja, als arbeitsvertragliche Altersteilzeit kann sie fortbestehen und umgesetzt werden. Der Haken liegt nicht in der Wirksamkeit des Vertrags, sondern in der Frage, wie man die fehlende Zeit im Blockmodell ausgleicht, damit die Freistellung später „finanziert“ ist.

Das Gericht hält es für zumutbar, eine solche Störung über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs aufzufangen.

Was bedeutet das in der Praxis beim Blockmodell?

Im Blockmodell „arbeitet“ der Beschäftigte in der Arbeitsphase auch für das Wertguthaben, das die spätere Freistellungsphase trägt. Fällt zu Beginn krankheitsbedingt Zeit weg, kann es nötig werden, diese Zeit teilweise nachzuarbeiten, damit das Wertguthaben wieder passt.

Entscheidend ist: Das Problem betrifft die praktische Durchführung, nicht die Existenz des Altersteilzeitvertrags.

Kurzer Überblick: Wo der Unterschied wirklich liegt

Sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit Arbeitsvertragliche Altersteilzeit
knüpft an bestimmte sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen an entsteht durch Vertrag und bleibt grundsätzlich wirksam
kann durch Krankengeld zu Beginn „verschoben“ werden wird dadurch nicht automatisch unmöglich oder unwirksam
wichtig für bestimmte rentenrechtliche Privilegien regelt Arbeitszeit, Entgelt, Aufstockung, Beendigung, ggf. Abfindung

Warum „Unmöglichkeit“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nicht ziehen

Die Beklagte berief sich darauf, der Vertrag sei rechtlich unmöglich oder die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Das Gericht lehnt beides ab, weil der Vertrag weiterhin erfüllbar bleibt und die Störung durch Krankheit gerade nicht zwingend zum Vertragsuntergang führt.

Wer Altersteilzeit vereinbart, muss mit Störungen rechnen, und Vertragsrecht kennt dafür zuerst die Anpassung statt den Totalschaden.

Was das Urteil für Beschäftigte in ähnlicher Lage bedeutet

Wer zum geplanten Start der Altersteilzeit krank wird, verliert nicht automatisch seinen Altersteilzeitvertrag. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres mit dem Argument „Krankengeld = kein Beschäftigungsverhältnis“ aus der Vereinbarung stehlen.

Das Urteil stärkt Arbeitnehmer, weil es den Blick zurück auf den Vertrag lenkt, nicht auf eine sozialrechtliche Schublade.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit bei Krankengeld

Kann mein Arbeitgeber Altersteilzeit einfach stoppen, weil ich Krankengeld bekomme?
In dieser Pauschalität nein, denn der arbeitsvertragliche Altersteilzeitvertrag bleibt grundsätzlich wirksam. Krankengeld kann die sozialrechtliche Privilegierung betreffen, aber nicht automatisch den Vertrag vernichten. Genau diese Trennung betont das LArbG München.

Muss Altersteilzeit am Stichtag „sozialrechtlich“ beginnen, damit der Tarifvertrag gilt?
Nach dem Urteil kommt es auf den vertraglich vereinbarten Beginn an. Wenn die Parteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben, soll eine Krankheit zu Beginn nicht dazu führen, dass der Tarifvertrag keine Wirkung mehr hat. Die Stichtagsregel soll keine Krankheitsfälle „abschießen“.

Was passiert im Blockmodell, wenn am Anfang Monate krankheitsbedingt ausfallen?
Dann kann das Wertguthaben für die Freistellung fehlen. Das lässt sich häufig über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs lösen, ohne den Vertrag zu beenden. Das Gericht sieht genau darin den zumutbaren Weg.

Kann der Arbeitgeber behaupten, der Vertrag sei „unmöglich“ geworden?
Die bloße Tatsache, dass sozialrechtlich für einen Zeitraum keine privilegierte Altersteilzeit vorliegt, macht den arbeitsvertraglichen Anspruch nicht unmöglich. Der Vertrag kann weiterhin erfüllt werden, nur eben mit Anpassungen. Deshalb scheitert die Unmöglichkeitsargumentation regelmäßig.

Welche Rolle spielt die Krankengeld-Berechnung?
Sie kann entscheidend sein, weil sozialrechtlich darauf geschaut wird, welches Entgelt der Krankengeldbemessung zugrunde liegt. Im entschiedenen Fall war das Krankengeld noch nach dem früheren Entgelt berechnet, wodurch die sozialrechtliche Altersteilzeit in dieser Phase nicht vorlag. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Altersteilzeit.

Fazit: Krankengeld verhindert Altersteilzeit nicht – es zwingt oft nur zur Anpassung

Das Landesarbeitsgericht München setzt ein klares Signal: Krankengeld zu Beginn macht Altersteilzeit nicht automatisch zunichte. Arbeitgeber müssen arbeitsvertragliche Vereinbarungen ernst nehmen, statt sie mit sozialrechtlichen Schlagworten zu entsorgen.

Für Beschäftigte heißt das: Wenn der Start krankheitsbedingt scheitert, ist das nicht das Ende der Altersteilzeit, sondern meist der Beginn einer notwendigen, aber zumutbaren Vertragsanpassung.