Unterhaltsvorschuss mindert meist nicht das Schüler-Bafög

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Bundesverwaltungsgericht verweist auf Einkommensfreibetrag

Leipzig (jur). Springt der Staat wegen nicht gezahltem Kindesunterhalt mit Unterhaltsvorschussleistungen für einen Schüler ein, mindern diese in der Regel nicht dessen Bafög. Denn die Unterhaltsvorschussleistungen gelten als „sonstige Einnahmen”, für die Auszubildende den allgemeinen Einkommensfreibetrag von monatlich 290 Euro beanspruchen können, urteilte am Donnerstag, 27. Februar 2020, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 5.19).

Im konkreten Fall ging es um einen minderjährigen Schüler einer höheren Berufsfachschulklasse. Er lebte bei seiner alleinerziehenden Mutter. Sein Vater konnte keinen Unterhalt zahlen, so dass die Mutter zunächst den Lebensunterhalt ihres Sohnes gewährleistete. Wegen seines Schulbesuchs wurde ihm von Juli 2017 bis Juni 2018 Bafög in Höhe von 92 Euro monatlich bewilligt.

Als der Gesetzgeber zum 1. Juli 2017 den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr nur für bis zu zwölfjährige, sondern nun auch für bis zu 18-jährige Kinder erweiterte, erhielt auch der klagende Schüler Unterhaltsvorschussleistungen. Von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017, erhielt er insgesamt 660 Euro an Unterhaltsvorschuss.

Das Bafög-Amt wertete die Leistung als „Ausbildungsbeihilfe”, die auf das Bafög mindernd angerechnet werden müsse. Die Behörde kürzte daraufhin das Bafög und forderte eine vermeintliche Überzahlung zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass es sich bei den Unterhaltsvorschussleistungen nicht um eine „Ausbildungsbeihilfe” handele. Denn der Unterhaltsvorschuss werde nicht zur Durchführung der Ausbildung, sondern unabhängig hiervon zum Lebensunterhalt gezahlt. Er sei daher als „sonstige Einnahme” anzusehen. Für diese könne jedoch der allgemeine Einkommensfreibetrag von monatlich 290 Euro geltend gemacht werden.

Anderes habe der Gesetzgeber auch nicht bestimmt. Faktisch führe dies dazu, dass Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Höhe von 290 Euro anrechnungsfrei bleiben und das Bafög dann nicht gekürzt werden darf. fle/mwo

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