Bundessozialgericht: Auch โgewรถhnliche” Einschrรคnkungen kรถnnen zu Rentenanspruch fรผhren
Chronisch Erkrankte und Behinderte haben nunmehr einen leichteren Zugang zur vollen Erwerbsminderungsrente. Zu einem Anspruch kรถnnen auch mehrere โgewรถhnliche” Leistungseinschrรคnkungen fรผhren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 13 R 7/18 R).
Arbeitsmarkt faktisch verschlossen
Hintergrund ist die stรคndige Rechtsprechung des BSG, wonach ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auch dann bestehen kann, wenn zwar noch ein Restleistungsvermรถgen besteht, der Arbeitsmarkt aber faktisch โverschlossen” ist, weil es passende Tรคtigkeiten kaum gibt. In solchen Fรคllen kann die Rentenversicherung aber eine noch รผbliche Verweistรคtigkeit benennen, die die betreffende Person noch ausรผben kรถnnte.
Voraussetzung hierfรผr war bislang eine โschwere spezifische Leistungsbehinderung” oder mindestens zwei in der Summe gleichwertige โungewรถhnliche Einschrรคnkungen”, etwa an den Hรคnden oder eine erhebliche Sehstรถrung.
Geklagt hatte ein heute 55-jรคhriger Mann aus Berlin, der nach einem Herzinfarkt zahlreiche Krankheiten und Einschrรคnkungen hat. So kann er kaum stehen, sich nur schwer konzentrieren und kann, unter anderem wegen Atembeschwerden, keine kรถrperlich anstrengenden Arbeiten ausรผben.
In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam die Auffassung vertreten, dass es generell kaum noch Stellen fรผr โEinfacharbeit” gebe. Ohne genaue Prรผfung sprach es dem Klรคger daher die Erwerbsminderungsrente zu.
Lesen Sie auch:
– Parteiรผbergreifendes hetzen gegen Hartz IV Betroffene
Das BSG zog nun verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen heran, wonach es bundesweit gut fรผnf Millionen Stellen fรผr โHelfer- und Anlerntรคtigkeit” gebe. Davon seien zwar 80 Prozent im Stehen auszuรผben, es blieben aber immer noch eine Million Stellen im Sitzen. Daher entschied das BSG, dass die Rentenversicherung Arbeitslose mit kรถrperlichen Einschrรคnkungen grundsรคtzlich weiterhin auf einfache Tรคtigkeiten verweisen kann.
Volle Erwerbsminderungsrente bei Einschrรคnkungen
Allerdings senkten die Kasseler Richter die Hรผrde fรผr einen โverschlossenen” Arbeitsmarkt. Danach kann ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auch dann bestehen, wenn โmehrere, auf den ersten Blick gewรถhnliche Leistungseinschrรคnkungen vorliegen”. Dabei komme es nicht an die Zahl der Einschrรคnkungen an. Voraussetzung sei vielmehr dass sie โsich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt ebenso ungewรถhnlich auswirken”.
Im Streitfall soll das LSG Potsdam diese Voraussetzungen nun prรผfen. Kommt es, wie zu erwarten, zu einem fรผr den Klรคger โverschlossenen” Arbeitsmarkt, muss es weiter klรคren, ob es von der Rentenversicherung benannte Vergleichstรคtigkeiten, etwa die eines โPfรถrtners an der Nebenpforte” tatsรคchlich noch in relevanter Zahl gibt.
Die Bewertung kรถrperlicher Einschrรคnkungen erfolgt nach der bisherigen BSG-Rechtsprechung anhand verschiedener einfacher โVerrichtungen” wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Kleben und Verpacken. In ihrem neuen Urteil passten die Kasseler Richter diesen Katalog der heutigen Arbeitswelt an und ergรคnzten โVerrichtungen” wie Messen, Prรผfen und รberwachen.ย mwo/fle