Hartz IV: Sanktion trotz Krankheit

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Trotz Krankmeldung verhängte ein Jobcenter eine Sanktion: Ein Gericht bestätigte die Vorgehensweise

06.08.2015

Die Sanktionswut der Behörden macht auch vor Krankheit keinen Halt. Ein Jobcenter sanktionierte einen Hartz IV Bezieher, der zu einem Termin nicht erschien, obwohl dieser eine Krankmeldung vorlegte. Dieser wehrte sich vor einem Sozialgericht und verlor. Das Gericht war der Auffassung, dass hier eine „Leistungskürzung nach dem SGB II ausnahmsweise erlaubt sei, da der Kläger keine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte“, so das Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 26 AS 795/13).

Im verhandelten Fall wurde der 50 Jährige Kläger einige Male zu einem Gesprächstermin in das Jobcenter vorgeladen. Diese Termine im Rahmen eines Zeitraumes von 3 Monaten sagte der Betroffene ab. Stattdessen legte dieser eine sogenannte „AU-Bescheinigung“ vom Arzt vor. Daraufhin wurde der Mann erneut ins Jobcenter zitiert. Dieses Mal verlangte jedoch die Behörde eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Der Anwalt des Mannes legte jedoch eine Krankmeldung vor und bat Löschung des Termins. Daraufhin verhängte die Behörde eine Sanktion in Höhe von 38,20 EUR monatlich für drei Folgemonate (10 Prozent). Die Behörde argumentierte, es gäbe keinen ausreichenden Grund für das Nichterscheinen des Leistungsberechtigten.

Klage scheitere vor dem Sozialgericht
Nach erfolglosem Widerspruch legte der Mann Klage ein. Doch diese wurde nun seitens des Gerichts zurückgewiesen. Normalerweise würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Hausarztes ausreichen, in Ausnahmefällen wie diesem dürfe das Jobcenter auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

Nach Auffassung des Gerichts sei das der Fall, wenn Hartz IV Bezieher einen längeren Zeitraum Termine nicht wahrnehmen können. Die Behörde sei im Zweifel dann dazu berechtigt, eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, um zu überprüfen, um der Eingeladene nicht zu einem Meldetermin erscheinen könne. Es sei nicht gleichbedeutend, ob jemand eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne, oder einen Termin nicht wahrnehmen kann.

Während der Verhandlung bestritt der Kläger nicht, Reisefähig gewesen zu sein. Vielmehr ging es darum, dass derlei Termin schwerste gesundheitliche Folgen hätten, weil diese durch den fortwährenden Streit den Kläger massiv aufregen würden. Das Gericht wollte daraufhin eine ärztliche Bestätigung seitens des behandelnden Arztes. Doch hierzu hätte dieser von der Schweigepflicht entbunden werden müsse. Doch hier bestand der Kläger auf sein Grundrecht. Die Schweigepflicht wurde nicht entbunden. Das Sozialgericht bestätigte daraufhin die Sanktion. (sb)

Bild: pico-fotolia