Die Nicht-Gewährung von Sozialhilfe ist rechtswidrig, wenn der Sozialhilfeträger lediglich behauptet, vorhandenes Vermögen stehe der Gewährung von Leistungen entgegen meint der Redakteur und Sozialrechtsexperte Detlef Brock.
Der 2. Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 ( Az. L 2 SO 2805/25 ER-B – ) entschieden, dass Sozialleistungsträger grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen ( mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05- ).
Das schlichte Behaupten des Grundsicherungsträgers, es seien weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, reicht damit ersichtlich – nicht aus.
Inhaltsverzeichnis
Kurzbegründung und Sachverhalt der Gerichtsentscheidung
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (SG Freiburg Az. S 7 SO 2166/25 ER) und der des Sozialamtes ist der Antragsteller hilfebedürftig
Auch wenn dem Grundsicherungsträger hier Recht zu geben ist, dass für bereits abgeschlossenen Zeiträume Zweifel an der Höhe der bewilligten Leistungen bestehen, da auf den Kontoauszügen des Antragstellers Zahlungen eingegangen sind, die möglicherweise den Leistungsanspruch verringern.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Einnahmen als Schenkung bzw. Unterhaltsleistung oder als Darlehen dann zu berücksichtigen
Denn zur Abgrenzung, ob Einnahmen als Schenkung bzw. Unterhaltsleistung oder als Darlehen zu berücksichtigen ist, ist danach zu qualifizieren, ob der damit wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt.
Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung nicht bedarfsmindernd anzurechnen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R – ).
An den Nachweis der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags im Rahmen des SGB XII werden strenge Anforderungen gestellt
Aus den zuvor erfolgten Zahlungseingängen kann nicht zur Überzeugung des Senats darauf geschlossen werden, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum weitere Einnahmequellen vorhanden sind, die die Hilfebedürftigkeit (zumindest teilweise) entfallen ließen.
Aus den nun vorgelegten Kontounterlagen sind keine weiteren Einnahmen ersichtlich, vielmehr ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, laufende Rechnung zu begleichen. Eine Vielzahl von Zahlungen ist mangels Deckung zurückgegeben worden.
Aus alledem ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Tatsachen, die auf verdeckte Einnahmequellen oder Vermögen im laufenden Bewilligungszeitraum schließen lassen.
Keine Verweigerung von existenzsichernde Leistungen bei bloßen Mutmaßungen
Hierbei zu berücksichtigen, dass Sozialleistungsträger grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
Vielmehr muss anhand konkreter Tatsachen dargelegt werden, über welches – bisher verschwiegenes – Einkommen der Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten möglich ist.
Nur dann können berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen und diese ein Gewicht erlangen, dass die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtfertigt.
Anhaltspunkte, dass der Antragsteller auch im vorliegenden Zeitraum über Einnahmen in Form von Zuwendungen durch Bekannte hat, bestehen gerade nicht. Allein die Tatsache, dass er solche in der Vergangenheit möglicherweise erhalten hat, rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte gerade nicht die Annahme, dass dies weiterhin der Fall ist. Aus den vorliegenden aktuellen Kontoauszügen ergibt sich dies gerade nicht.
Eine gesteigerte Nachweisobliegenheit für den Antragsteller verneint das Gericht
Einen Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich zudem über weitere Konten verfügt, liegt nicht vor. Eine gesteigerte Nachweisobliegenheit in dem Sinne, dass widerspruchsfreie und lückenlose Nachweise in Form von beweiskräftigen Urkunden bzw. Zeugenaussagen zu erbringen sind, besteht bei einem Hilfebedürftigen, dessen persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund besonderer Umstände erschüttert ist.
Der Senat sieht die Glaubwürdigkeit der Antragsteller aber gerade nicht als erschüttert. Weitere Zahlungseingänge sind den Kontoauszügen nicht zu entnehmen.
Fazit
Dem Antragsteller sind damit laufende Leistungen unter Anrechnung bereits gewährten Leistungen zu gewähren.
Anmerkung von Detlef Brock
Dieser Standpunkt des Gerichts ist vollkommen richtig und gilt natürlich auch beim Bezug von “Bürgergeld”.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Jobcenter/ Sozialämter ihre bloßen Behauptungen/ Mutmaßungen nicht nur bei Einkommen/ Vermögen aussprechen, sondern auch bei den Mietkosten der Leistungsempfänger. Dies ist aber ebenfalls rechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte gilt dazu:
Behörden nach dem SGB 2 dürfen keine bloßen Mutmaßungen anstellen, dass geeigneter Wohnraum auch bis zur Mietobergrenze gefunden werden könne.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen rügt das Jobcenter wegen seiner bloßen Mutmaßung, die hilfebedürftige Mutter könne für sich und ihre fünf Kinder, dabei 1 Kind schwerbehindert mit Pflegestufe 4 – eine behindertengerechte Wohnung für Rollstuhlbenutzer finden.
Ebenfalls auf Zweifel und damit bloße Vermutungen kann eine Aufhebungsverfügung nach dem SGB 2/ Bürgergeld – nicht gestützt werden
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit darlegen können, denn vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG Urteil vom 25.06. 2015 – B 14 AS 30/14 R – ).
Die Jobcenter/ Sozialämter müssen die Nicht- Hilfebedürftigkeit eindeutig beweisen und ermitteln
Nach Auffassung der gängigen Rechtsprechung begehen die Behörden immer wieder den gleichen Fehler, obwohl sie in der Beweispflicht liegen.
Die Behörden- Grundsicherungsträger – Jobcenter – Sozialämter sind nach dem Gesetz immer dazu verpflichtet ihre Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X durchzuführen.



