Inhaltsverzeichnis
Ehrenamt wird im Bürgergeld oft wie „Job“ behandelt
Viele Jobcenter rechnen selbst kleine Aufwandsentschädigungen gnadenlos als Einkommen an. Das trifft besonders Menschen, die Nachbarn im Alltag unterstützen und dafür den Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung erhalten.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt klargestellt: Eine Aufwandsentschädigung von 125 Euro monatlich für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe darf beim Bürgergeld nicht als Einkommen abgezogen werden. (L 8 AS 21/25)
Der Fall: Ehepaar verliert Bürgergeld, weil die Pflegekasse 125 Euro zahlt
Ein verheiratetes Paar lebte im laufenden Bürgergeld-Bezug und zahlte für die Wohnung rund 598 Euro Warmmiete. Die Ehefrau war als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin zertifiziert und unterstützte seit Jahren eine pflegebedürftige Nachbarin.
Die Nachbarin trat ihren Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von seinerzeit 125 Euro monatlich an die Helferin ab, die Pflegekasse überwies das Geld direkt nach Rechnungsnachweis.
Das Jobcenter rechnete die 125 Euro trotzdem an
Das Jobcenter behandelte die Zahlung wie Einkommen und zog nach Abzug von Freibeträgen am Ende 20 Euro monatlich vom Bürgergeld ab. Für die Betroffenen war das kein Kleinkram, sondern ein Signal: Wer hilft, wird bestraft. Genau dagegen wehrten sie sich – erst im Widerspruch, dann vor Gericht.
Das Urteil: Die Berufung scheitert, das Jobcenter muss zahlen
Schon das Sozialgericht gab den Klägern Recht, das Landessozialgericht bestätigte das Ergebnis. Die Richter wiesen die Berufung des Jobcenters zurück und verpflichteten die Behörde, das Bürgergeld ohne diese Einkommensanrechnung zu bewilligen.
Zusätzlich musste das Jobcenter die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und das Gericht ließ die Revision zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
Warum der Streitpunkt rechtlich so heikel ist
Im Bürgergeld gilt grundsätzlich: Geldzuflüsse sind Einkommen und mindern den Bedarf. Gleichzeitig gibt es Ausnahmen, wenn Einnahmen ausdrücklich privilegiert sind. Genau an dieser Schnittstelle eskalieren viele Fälle, weil Jobcenter reflexartig anrechnen, während die Rechtslage bei Pflege- und Entlastungsbeträgen komplexer ist.
Nicht § 11a SGB II, sondern die Bürgergeld-Verordnung entscheidet
Das Gericht stellte klar, dass die Nichtanrechnung hier nicht über § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II läuft. Dort sind nur bestimmte steuerfreie Tätigkeiten privilegiert, die sich auf § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG beziehen. Bei Nachbarschaftshilfe liegt die Konstellation anders, weil die Tätigkeit nicht „im Auftrag“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt, sondern faktisch im Auftrag der pflegebedürftigen Person, die die Hilfe konkret vereinbart.
Der entscheidende Hebel: § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in Verbindung mit § 3 Nr. 36 EStG
Den eigentlichen Schutz fand das Gericht an anderer Stelle. Nach § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Dazu passt § 3 Nr. 36 EStG, der Einnahmen für Pflegeleistungen bis mindestens zur Höhe des Entlastungsbetrags steuerfrei stellt, wenn eine „sittliche Pflicht“ im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllt wird.
Warum auch Betreuungsleistungen unter den Schutz fallen
Ein Knackpunkt war, dass Nachbarschaftshilfe nicht nur „Grundpflege“ oder klassische Hauswirtschaft bedeutet, sondern oft Begleitung, Gespräche, Vorlesen, Arztwege und Alltagsunterstützung umfasst. Die Bürgergeld-Verordnung nennt aber nur Grundpflege und Hauswirtschaft, nicht ausdrücklich „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“.
Das Gericht sah darin eine planwidrige Lücke, weil die Pflegeversicherung seit der Pflegereform 2017 den Leistungsbegriff erweitert hat, die Verordnung aber sprachlich hinterherhinkt.
Die Richter schließen die Lücke und erweitern den Schutz analog
Der Senat ergänzte § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V deshalb im Wege der Analogie um pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Die Begründung ist für Betroffene Gold wert: Der Gesetzgeber hat Pflegeleistungen erweitert, § 3 Nr. 36 EStG passt sich an – die Bürgergeld-Verordnung blieb stehen. Diese Lücke darf nicht dazu führen, dass Jobcenter am Ende wieder anrechnen, obwohl die Rechtsordnung Pflege-Entlastung fördern will.
Pflegeperson auch ohne Verwandtschaft: Nachbarschaft zählt
Das Jobcenter argumentierte, bei Nachbarschaftshilfe fehle eine „sittliche Pflicht“, weil keine familiäre Bindung bestehe. Das Gericht ging hier deutlich weiter. Es stellte auf die steuerrechtliche Auslegung ab, nach der eine sittliche Pflicht auch außerhalb von Verwandtschaft möglich ist, wenn eine besondere persönliche Beziehung besteht und die Verpflichtung einer Rechtspflicht ähnlich ist.
Der Praxis-Turbo: Steuerverwaltung erkennt die sittliche Pflicht häufig schon bei zwei Pflegefällen an
Besonders wichtig ist, dass der Senat sich an der tatsächlichen Handhabung der Steuerverwaltung orientierte. Nach den herangezogenen Fachinformationen kann eine sittliche Pflicht regelmäßig bereits dann angenommen werden, wenn die Pflegeperson – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – nicht mehr als zwei Pflegebedürftige unterstützt.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.
Bescheid prüfenDamit setzt das Gericht ein deutliches Signal: Es wäre widersprüchlich, wenn das Finanzamt Steuerfreiheit akzeptiert, das Jobcenter aber denselben Zufluss als Einkommen wegkürzt.
Tabelle: Was Jobcenter häufig anrechnen – und was geschützt ist
| Zahlung / Konstellation | Behandlung beim Bürgergeld nach dem Urteil |
|---|---|
| Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird an Nachbarschaftshelfer weitergeleitet | Nicht als Einkommen zu berücksichtigen |
| Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit pflegerischer Betreuung und Haushaltsnähe | Unterfällt dem Schutz, auch über analoge Anwendung |
| Jobcenter beruft sich darauf, es sei „privater Auftrag“ | Unerheblich, wenn § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG greift |
| Argument „keine sittliche Pflicht, weil nicht verwandt“ | Greift nicht, wenn besondere Beziehung und Rahmenbedingungen erfüllt sind |
| Umfang: Hilfe nur für eine pflegebedürftige Person | Spricht stark für die Privilegierung |
Modell für die Praxis: So geraten Betroffene in die Falle
Stellen Sie sich Gerline vor, die seit Jahren Bürgergeld bezieht, weil sie und ihr Mann gesundheitlich angeschlagen sind und kaum Reserven haben. Heike hilft der Nachbarin, weil diese nicht allein zum Arzt kommt, beim Einkauf überfordert ist und ohne Begleitung kaum noch Termine schafft.
Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag , und das Jobcenter kürzt im Gegenzug den Regelsatz, als hätte Gerlinde einen Nebenjob – obwohl sie faktisch nur die Versorgungslücke stopft, die sonst professionell teuer würde.
Warum das Urteil auch politisch brisant ist
Wenn Jobcenter solche Entlastungsbeträge anrechnen, zerstören sie genau das, was Pflegepolitik seit Jahren verspricht: niedrigschwellige Hilfe im Quartier, Entlastung im Alltag, Stabilisierung häuslicher Pflege. Wer dann als Bürgergeld-Bezieher hilft, verliert Geld – das schreckt ab und trifft am Ende Pflegebedürftige gleich mit.
Checkliste: So setzen Sie das Urteil in der Praxis durch
Wenn das Jobcenter den Entlastungsbetrag aus Nachbarschaftshilfe als Einkommen anrechnet, sollten Sie genau prüfen, ob die Zahlung aus § 45b SGB XI stammt und als Aufwandsentschädigung für Pflege-/Betreuungsleistungen läuft.
Wichtig ist außerdem, dass Sie belegen können, dass Sie als Nachbarschaftshelfer tätig sind und die Zahlung im Zusammenhang mit Pflege-Entlastung steht, etwa über Abtretung, Leistungsnachweise oder die Überweisung der Pflegekasse.
Wenn das Jobcenter trotzdem kürzt, greifen Sie den Bescheid an und verweisen auf § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in Verbindung mit § 3 Nr. 36 EStG und die analoge Einbeziehung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf das Jobcenter Geld aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI anrechnen?
Nach diesem Urteil nicht, wenn es sich um eine Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe als Pflegeperson handelt, die unter § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG fällt.
Muss ich mit der pflegebedürftigen Person verwandt sein, damit es geschützt ist?
Nein, das Gericht bejaht die Privilegierung auch bei Nachbarn, wenn die Konstellation eine sittliche Pflicht im steuerrechtlichen Sinne trägt und die Steuerverwaltung diese typischerweise anerkennt.
Gilt das nur für Grundpflege und Haushalt oder auch für Begleitung und Betreuung?
Auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, weil das Gericht § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V wegen einer planwidrigen Lücke analog erweitert hat.
Was ist, wenn das Jobcenter sagt, das sei ein „privater Auftrag“?
Das ändert nichts, denn die Nichtanrechnung folgt aus der Bürgergeld-Verordnung und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG.
Warum ist die Revision zugelassen?
Weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und über Mecklenburg-Vorpommern hinaus viele Jobcenter ähnlich kürzen.
Fazit: Nachbarschaftshilfe darf Ihr Existenzminimum nicht schmälern
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern setzt ein überfälliges Stoppschild. Wer pflegebedürftige Nachbarn unterstützt und dafür den Entlastungsbetrag von 125 Euro erhält, soll nicht im Bürgergeld bestraft werden.
Das Urteil stärkt nicht nur Betroffene, sondern schützt auch ein Prinzip, das im Alltag zählt: Hilfe im Wohnumfeld darf nicht zur Kürzungsfalle werden.
Hinweis: Bis zu einer Klärung durch das Bundessozialgericht bleibt die Linie angreifbar – als Argumentationsgrundlage gegenüber Jobcentern ist sie aber stark.




