LSG Baden-Württemberg spricht einem fastblinden Schwerstbehindertem im Eilverfahren monatlich ein persönliches Budget in Höhe von 20100 € in Form von Gutscheinen zu, weil eine Geldleistung nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Der 1970 geborene Antragsteller ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.d. § 99 Abs. 1 SGB IX. Denn insbesondere aufgrund eine spastischen Paraparese und Paraplegie sowie einer Fastblindheit ist er wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (wesentliche Behinderung). Diesbezüglich ist er in Pflegegrad 5 eingeordnet und ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen B, G, aG, H und RF festgestellt.
Behörde bezweifelt zweckentsprechenden Mittelverwendung des persönlichen Budgets – so auch die Vorinstanz SG Konstanz Az. S 10 SO 1658/24 ER
Das Landessozialgericht (Beschluss AZ: L 7 SO 204/25 ER-B -) folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts und entscheidet, dass im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren der vorläufigen Gewährung eines dem Bedarf entsprechenden Persönlichen Budgets (noch) nicht entgegen steht, dass sich der Antragsteller jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit nicht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage gezeigt hat.
So führte der Antragsteller zum Beispiel die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht zuverlässig ab.
Auf der anderen Seite ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit vielen Jahren ein eigenständiges Leben außerhalb von Einrichtungen führt, (noch) nicht von einer gezielten und nicht nur mangelnden Organisationskompetenzen geschuldeten zweckwidrigen Mittelverwendung jedenfalls durch den Antragsteller auszugehen ist und ein Pflegedienst, wenngleich in ungenügendem Umfang, in die Bedarfsdeckung eingebunden ist.
Auch ein Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine rechtliche Betreuung des Antragstellers nicht geboten ist, wobei der Gutachter nach einem für die Begutachtung spontan durchgeführten Hausbesuches die Wohnung des Antragstellers auch ordentlich aufgefunden und der Antragsteller Zufriedenheit mit seiner Wohnsituation mitgeteilt hat.
Ebenso berücksichtigt das Gericht, das es sich bei dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX nicht um eine im Ermessen der Behörde stehende Leistung handelt, sondern um eine Leistungsform, auf welche bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen ein Rechtsanspruch besteht.
Die Richter entscheiden sich gegen eine Geldleistung – aber für Gutscheine im Eilverfahren
Eine einstweilige Bewilligung eines Persönlichen Budgets im Wege der Geldleistung kommt nicht in Betracht. Allerdings kann das Persönliche Budget in begründeten Fällen auch durch die Ausgabe von Gutscheinen erbracht werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Ein solcher Gutschein dient dazu, dass der letztlich in Anspruch genommene Leistungserbringer direkt mit dem Rehabilitationsträger abrechnen muss. Hier kann der Leistungserbringer auch nicht sekundär auf den Leistungsberechtigten zurückgreifen, sollte z.B. ein Gutschein nicht eingelöst werden, es sei denn, dies ist in dem Leistungsvertrag ausdrücklich so vereinbart.
Gutscheine sind immer dann angezeigt, wenn nicht sichergestellt erscheint, dass der Leistungsberechtigte qualifizierte und wirtschaftliche Angebote in Anspruch nimmt, mit denen sein gesamter Bedarf auch gedeckt wird. Unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten sind Gutscheine dann notwendig, wenn die einbezogene Leistung überhaupt nicht in Geld erbracht werden kann.
Dies gilt insbesondere für Pflegesachleistungen der Pflegekassen, insbesondere die ambulante Pflege. Ein derartiger begründeter Fall im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist vorliegend in Anbetracht der nur mangelhaften Bedarfsdeckung durch das von der Behörde in der Vergangenheit als Geldleistung bewilligte Persönlichen Budget ohne weiteres gegeben.
Unter Berücksichtigung der in § 29 SGB IX zum Ausdruck kommenden Bedeutung, welche der Gesetzgeber dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und dem Recht auf eine eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensführung zumisst, sowie vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, ist vorliegend nach Auffassung des Senats vor einem Verweis des Antragstellers auf Sachleistungen – welche die Behörde in Form einer Einrichtungsunterbringung des Antragstellers für geboten erachtet – die vorläufige Gewährung des Persönlichen Budgets im Wege der Gutscheinausgabe geboten.
Fehlen einer Zielvereinbarung
Der Gewährung eines Persönlichen Budgets im Wege der einstweiligen Anordnung steht daneben das Fehlen einer Zielvereinbarung vorliegend nicht entgegen.
Wichtiger Hinweis des Gerichts
Die Kündigung der Zielvereinbarung steht dann einer einstweiligen Leistungsbewilligung im Wege des Persönlichen Budgets nicht entgegen, wenn den zur Kündigung führenden Gründen durch die Ausgestaltung des Persönlichen Budgets Rechnung getragen werden kann.
Dies erachtet der Senat durch die Zurverfügungstellung des Persönlichen Budgets im Wege der Gutscheinvergabe noch für ausreichend möglich.



