GdB-Senkung ohne harte Befunde? Das LSG Berlin-Brandenburg sagt klar: So nicht. Mit Urteil vom 10.06.2025 (L 11 SB 24/23) hat das Gericht eine Herabsetzung aufgehoben, weil die Behörde keine wesentliche, medizinisch belegte Verbesserung nachweisen konnte.
Für viele Betroffene ist das praktisch entscheidend: Wer einen Bescheid zur Absenkung bekommt, muss sich nicht mit Vermutungen zufriedengeben – die Verwaltung muss ihre Behauptung mit tragfähigen Befunden unterlegen.
Inhaltsverzeichnis
Worum es im Fall ging: GdB 50 trotz „stable disease“ – und trotzdem sollte er fallen
Im entschiedenen Fall ging es um einen Mann, Jahrgang 1958, mit einem follikulären Non-Hodgkin-Lymphom. Seit 2016 war bei ihm ein GdB von 50 anerkannt. Als die Behörde 2019 den GdB auf 30 senken wollte, fehlte aus Sicht des Gerichts der entscheidende Punkt:
Eine Vollremission oder sonstige klare Befunde, die eine wesentliche Verbesserung belegen. Der Krankheitsstatus wurde weiterhin als „stable disease“ beschrieben – also weder geheilt noch deutlich gebessert.
Der Mann legte Widerspruch ein und machte geltend, dass die Erkrankung fortbestehe und die behauptete Verringerung der Einschränkungen nicht belastbar hergeleitet werde. Die Behörde hielt dennoch an der Absenkung fest.
Das Landessozialgericht prüfte die Aktenlage und kam zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht nachgewiesen war. Die Konsequenz: Der GdB 50 bleibt bestehen.
Was das Urteil rechtlich klarstellt: Herabsetzen geht nur bei „wesentlicher Änderung“
Bei einer GdB-Herabsetzung geht es nicht um Bauchgefühl oder pauschale Formulierungen, sondern um eine Änderungsentscheidung, die sich an klaren rechtlichen Maßstäben messen lassen muss. Maßgeblich sind dabei:
§ 152 SGB IX als Grundlage der Feststellung des GdB.
§ 48 SGB X für die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids: Eine Absenkung setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.
Genau an dieser Stelle setzt das Urteil an: Ohne belastbare Nachweise für eine echte Verbesserung fehlt die Grundlage für eine Senkung. Eine Krankheit, die weiter besteht und deren Verlauf keine klar dokumentierte Besserung zeigt, liefert der Behörde nicht automatisch „genug Stoff“ für eine Herabstufung.
Was Betroffene daraus im Alltag mitnehmen können
Das Urteil stärkt die Position von Menschen mit Schwerbehinderung vor allem in einer typischen Situation: Die Behörde behauptet eine Verbesserung – Betroffene sollen das Gegenteil „irgendwie“ widerlegen. Diese Verschiebung funktioniert nach der Logik des Gerichts gerade nicht.
Wer herabsetzen will, muss nachvollziehbar begründen, welche konkreten Befunde sich wann geändert haben und warum das eine niedrigere Bewertung trägt.
In der Praxis ist deshalb nicht die große Grundsatzdebatte entscheidend, sondern der Befundvergleich: Was war die Grundlage für den bisherigen GdB – und was hat sich seitdem objektiv so verändert, dass eine Absenkung wirklich tragfähig ist?
Drei typische Konstellationen – kurz, aber praxisnah
Erika (Gelenkerkrankung, Schmerzen unverändert): Wenn der Bescheid eine Senkung ankündigt, obwohl der Verlauf gleich bleibt, lohnt der Blick auf die Begründung besonders. Erika sollte Akteneinsicht verlangen und konkret nachfragen, welche neuen Befunde eine Verbesserung belegen sollen. Bleibt es bei allgemeinen Aussagen, hat sie eine starke Angriffsfläche.
Bernhard (chronische Herzerkrankung, „stabil“ heißt nicht „besser“): „Stabil“ klingt für Behörden manchmal nach Entwarnung, medizinisch bedeutet es oft schlicht: nicht eskaliert, aber weiterhin belastend. Bernhard hilft es, aktuelle Facharztberichte beizulegen, die die anhaltenden Einschränkungen beschreiben, und die Behörde schriftlich aufzufordern, den behaupteten Verbesserungsnachweis konkret zu benennen.
Klaus-Werner (psychische Einschränkungen, oft unterschätzt): Gerade bei psychischen Erkrankungen passiert es, dass Akten „glattgezogen“ werden. Klaus-Werner sollte auf eine vollständige Aktenauswertung drängen und ergänzend Unterlagen einreichen, die die Alltagsbeeinträchtigung greifbar machen (z. B. Therapieberichte, Verlaufsdokumentation, Bescheinigungen zu Belastbarkeit). Entscheidend ist, dass die Behörde nicht mit pauschalen Eindrücken arbeiten darf, wenn sie absenken will.
Was man tun kann, wenn ein Absenkungsbescheid kommt
Wer eine GdB-Senkung im Briefkasten hat, sollte nicht zuerst über die eigene Krankheit diskutieren, sondern über die Begründung der Behörde. Sinnvoll ist ein Vorgehen, das den Fokus auf die fehlende „wesentliche Änderung“ legt:
Zunächst Widerspruch fristgerecht einlegen, dann Akteneinsicht verlangen und gezielt prüfen, ob die Verwaltung wirklich neue, aussagekräftige Befunde hat oder nur aus allgemeinen Formulierungen eine Verbesserung konstruiert. Danach lässt sich mit passenden Unterlagen sauber kontern – vor allem mit dem Vergleich von früheren und aktuellen Befunden im relevanten Zeitraum.
FAQ zum Urteil L 11 SB 24/23
Wie bremst das Urteil „Senkungen aus Routine“?
Indem es deutlich macht: Eine Herabsetzung braucht eine medizinisch belegte wesentliche Verbesserung. Allgemeine Annahmen reichen nicht.
Was ist der wichtigste Angriffspunkt im Widerspruch?
Die Frage, ob die Behörde eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X sauber nachweist – und zwar nachvollziehbar anhand konkreter Befunde.
Muss man selbst beweisen, dass es einem weiterhin schlecht geht?
Es hilft immer, aktuelle Unterlagen vorzulegen. Entscheidend ist aber: Wenn die Behörde absenken will, muss sie erklären, wodurch sich die Lage wesentlich verbessert haben soll und worauf sie das stützt.
Was gilt, wenn der Verlauf „stabil“ ist, aber die Einschränkungen bleiben?
„Stabil“ ist nicht automatisch „besser“. Für eine Senkung kommt es darauf an, ob tatsächlich eine nachweisbare Besserung vorliegt, die eine niedrigere Bewertung trägt.
Kann das auch für alte Entscheidungen nützen?
Ja. Wer meint, dass früher rechtswidrig herabgesetzt wurde, kann über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine erneute Prüfung anstoßen – je nach Fallkonstellation mit besseren Argumenten, wenn die damalige Begründung dünn war.
Fazit
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (10.06.2025, L 11 SB 24/23) macht einen Punkt unmissverständlich: Eine GdB-Senkung ist kein Verwaltungsautomatismus. Ohne klare medizinische Grundlage und ohne nachgewiesene wesentliche Verbesserung darf die Behörde den Grad der Behinderung nicht einfach heruntersetzen.
Für Betroffene heißt das vor allem: konsequent nach dem Beleg fragen, die Akte prüfen und den Fall über den Maßstab der wesentlichen Änderung angreifen – statt sich in pauschalen Diskussionen zu verlieren.




