Schwerbehinderung: Kündigung droht – und trotzdem kein Schutz – Gericht zieht eine klare Grenze

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Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem umfangreichen Verfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht allein deshalb besteht, weil ein Arbeitsplatz gefährdet ist (L 2 AL 6/20). Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz für den behinderten Menschen überhaupt geeignet ist.

Das Urteil ist besonders relevant für schwerbehinderte und behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die sich von der Gleichstellung einen besseren Schutz im Arbeitsleben versprechen.

Ausgangspunkt des Verfahrens: Referendariat und Erkrankung

Der Kläger war seit April 2012 als Rechtsreferendar tätig und damit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, das zeitlich befristet ist und mit hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen einhergeht. Bereits während des Referendariats kam es zu längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit. Diagnostiziert wurden unter anderem eine depressive Episode sowie eine schizotype Störung.

Antrag auf Gleichstellung wegen drohender Entlassung

Angesichts seiner gesundheitlichen Situation beantragte der Kläger 2015 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete den Antrag damit, dass sein Ausbildungsplatz gefährdet sei. Er verwies auf Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, reduzierte Merkfähigkeit und eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, sowohl geistig als auch körperlich.

Feststellung eines Grades der Behinderung

Kurz darauf stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 30 fest, begründet durch seelische Störungen. Damit erfüllte der Kläger grundsätzlich eine zentrale formale Voraussetzung für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Er hoffte, durch die Gleichstellung seinen Status zu verbessern und die drohende Entlassung abzuwenden.

Prüfung durch Arbeitgeber und Behörden

Parallel zum Gleichstellungsantrag leitete der Arbeitgeber des Klägers amtsärztliche Untersuchungen ein, um die Dienstfähigkeit zu prüfen. Personalstelle und Personalrat teilten mit, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sei. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass Referendare keinen festen Arbeitsplatz haben und regelmäßig verschiedene Stationen durchlaufen.

Ablehnung der Gleichstellung durch die Behörde

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Gleichstellung ab. Sie argumentierte, dass nicht eingeschätzt werden könne, ob der Kläger seine Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen könne. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden könne.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Kläger zog vor das Sozialgericht Hamburg und machte geltend, dass die Ablehnung seine besondere Situation nicht ausreichend berücksichtige. Er sah die drohende Entlassung als klaren Beleg für eine behinderungsbedingte Gefährdung seines Arbeitsplatzes an und verwies darauf, dass ihm keine ausreichenden Nachteilsausgleiche gewährt worden seien.

Bewertung des Arbeitsplatzes durch das Gericht

Das Sozialgericht stellte entscheidend darauf ab, dass der Arbeitsplatz als Rechtsreferendar für den Kläger ungeeignet sei. Die Tätigkeit erfordere dauerhaft ein hohes Maß an Konzentration, Merkfähigkeit, psychischer Stabilität und Belastbarkeit. Genau in diesen Bereichen bestünden beim Kläger erhebliche, krankheitsbedingte Einschränkungen.

Keine Kompensation durch Hilfsmittel oder Anpassungen

Die Richter betonten, dass eine Gleichstellung nur dann greife, wenn der Arbeitsplatz durch technische Hilfen oder organisatorische Maßnahmen behinderungsgerecht ausgestaltet werden könne. Beim Referendariat sei dies nicht möglich, da die Anforderungen zum Kern der Tätigkeit gehörten und nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten.

Keine ausreichende behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung

Selbst unabhängig von der Frage der Eignung sah das Gericht keine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes. Die drohende Entlassung beruhe auf den lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeitszeiten und der negativen Prognose für den Ausbildungserfolg, nicht auf einer Benachteiligung wegen der Behinderung selbst. Arbeitsunfähigkeit und Behinderung seien rechtlich nicht gleichzusetzen.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollständig. Es stellte klar, dass ein Gleichstellungsanspruch zwar nicht auf Fälle ohne Arbeitsplatz beschränkt ist, aber zwingend voraussetzt, dass der konkrete Arbeitsplatz grundsätzlich geeignet ist. Fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Das Urteil zeigt deutlich, dass die Gleichstellung kein Instrument ist, um jede Form des Arbeitsplatzverlustes zu verhindern. Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben fördern, greift aber nicht, wenn die konkrete Tätigkeit die Gesundheit voraussichtlich weiter verschlechtert oder objektiv nicht ausgeübt werden kann.

Einordnung für schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte und behinderte Menschen bedeutet diese Entscheidung mehr Klarheit. Wer eine Gleichstellung beantragt, muss nicht nur die Gefährdung des Arbeitsplatzes darlegen, sondern auch zeigen können, dass dieser Arbeitsplatz mit angemessenen Anpassungen grundsätzlich leistbar ist.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX

Was bedeutet Gleichstellung nach dem SGB IX überhaupt?
Die Gleichstellung stellt Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 schwerbehinderten Menschen rechtlich weitgehend gleich. Sie soll helfen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder einen solchen zu sichern. Mit ihr sind Schutzrechte wie besonderer Kündigungsschutz und Pflichten des Arbeitgebers zu behinderungsgerechten Anpassungen verbunden.

Reicht eine drohende Kündigung für eine Gleichstellung aus?
Nein. Eine drohende Kündigung allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Gefährdung des Arbeitsplatzes wesentlich auf der Behinderung beruht und ob der Arbeitsplatz für den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist.

Kann man auch gleichgestellt werden, wenn man bereits einen Arbeitsplatz hat?
Ja. Ein Gleichstellungsanspruch kommt nicht nur bei Arbeitslosigkeit in Betracht. Auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann.

Warum wurde die Gleichstellung im entschiedenen Fall abgelehnt?
Das Gericht hielt den Arbeitsplatz als Rechtsreferendar für ungeeignet. Die Tätigkeit erfordert dauerhaft hohe Konzentration, Merkfähigkeit und psychische Belastbarkeit, die beim Kläger krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt waren. Technische Hilfen oder Anpassungen konnten diese Defizite nicht ausgleichen.

Was sollten Betroffene vor einem Gleichstellungsantrag beachten?
Sie sollten konkret darlegen können, welchen Arbeitsplatz sie anstreben oder sichern wollen und warum dieser mit behinderungsbedingten Anpassungen grundsätzlich geeignet ist. Eine fachkundige Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und typische Fehler zu vermeiden.

Fazit

Das Landessozialgericht Hamburg macht deutlich: Ein Gleichstellungsanspruch kann auch bei bestehendem Arbeitsplatz in Betracht kommen, scheitert aber, wenn dieser für den behinderten Menschen ungeeignet ist. Gleichstellung schützt Chancen im Arbeitsleben, nicht Tätigkeiten um jeden Preis.