Rente: Teilrente statt Vollrente – Diesen Trick nutzen Unterhaltspflichtige und Gerichte stoppen ihn

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Wer nach einer Scheidung nur eine Teilrente statt der möglichen Vollrente bezieht, kann sich beim nachehelichen Unterhalt nicht ohne Weiteres auf eine geringere Leistungsfähigkeit berufen. Das Oberlandesgericht Celle hat klargestellt, dass ein unterhaltspflichtiger Ex-Ehegatte grundsätzlich die ihm zustehende Vollrente beantragen muss, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen (Az.: 21 WF 219/17).

Im konkreten Fall ging es zwar zunächst nur um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Inhaltlich hat das Gericht aber sehr deutlich erkennen lassen, dass der Antrag einer geschiedenen Ehefrau auf Abgabe einer Erklärung zur Beantragung der Vollrente durchaus Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Celle: Teilrente darf den nachehelichen Unterhalt nicht künstlich senken

Die Beteiligten waren geschiedene Ehegatten. Im Versorgungsausgleich waren bereits Rentenanwartschaften des Mannes in erheblichem Umfang auf das Versicherungskonto der Frau übertragen worden.

Trotzdem war der Mann später durch einen familiengerichtlichen Beschluss verpflichtet worden, monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 589 Euro zu zahlen. Als er dann die Regelaltersrente beantragte, entschied er sich aber bewusst nur für eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.

Seine monatliche Nettorente lag dadurch bei 820,79 Euro. Die geschiedene Ehefrau selbst bezog noch keine Altersrente und wollte verhindern, dass durch die reduzierte Rentenzahlung ihre Unterhaltsansprüche faktisch leer laufen.

Unterhaltspflichtige müssen auch im Rentenalter ihre Einkünfte voll ausschöpfen

Nach Auffassung des Gerichts endet die Pflicht zur wirtschaftlichen Rücksichtnahme nicht automatisch mit der Scheidung. Zwar gilt nach der Trennung und Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung, dennoch besteht bei fortdauernder Unterhaltspflicht weiterhin eine nacheheliche Solidarität.

Diese Pflicht bedeutet nach Ansicht des OLG Celle auch, dass der Unterhaltspflichtige seine vorhandenen Einkommensquellen nicht ohne sachlichen Grund künstlich klein halten darf. Das gilt nicht nur für Arbeitseinkommen, sondern auch für gesetzliche Rentenansprüche.

Das Gericht macht damit deutlich, dass eine gesetzliche Altersrente im Unterhaltsrecht nicht beliebig disponibel ist. Wer Unterhalt schuldet, muss grundsätzlich die Leistungen in Anspruch nehmen, die ihm tatsächlich zustehen.

Vollrente statt Teilrente: Wann geschiedene Ehepartner darauf bestehen können

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass aus dem Rücksichtnahmegebot ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung folgen kann. Konkret kann also verlangt werden, dass der unterhaltspflichtige frühere Ehepartner gegenüber der Rentenversicherung die Vollrente beantragt.

Nach Auffassung des OLG Celle kann eine solche Verpflichtung im Wege eines familiengerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. Wird der Antragsteller verurteilt, gilt die entsprechende Erklärung mit Rechtskraft der Entscheidung sogar als abgegeben.

Das ist für Betroffene von großer Bedeutung. Denn dadurch kann verhindert werden, dass ein Unterhaltspflichtiger seine tatsächliche Leistungsfähigkeit durch die Wahl einer Teilrente zulasten des geschiedenen Ehepartners reduziert.

Nachehelicher Unterhalt: Warum eine bewusst reduzierte Rente problematisch ist

Der Mann hatte argumentiert, dass ihm die Vollrente keinen Vorteil bringe. Er benötige das zusätzliche Geld nicht, außerdem führe der nicht in Anspruch genommene Rententeil über Zins- und Zinseszinseffekte später zu einer höheren Gesamtrente.

Das ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei nicht, ob der Unterhaltspflichtige persönlich mit einer kleineren Teilrente auskommt, sondern ob er aus unterhaltsrechtlicher Sicht verpflichtet ist, seine vorhandenen Mittel vollständig einzusetzen.

Wer nur eine Teilrente bezieht, obwohl eine Vollrente möglich wäre, kann sich daher im Unterhaltsrecht nicht einfach auf eine geringere Leistungsfähigkeit berufen. Nach der vorläufigen Bewertung des OLG wäre im Zweifel sogar mit fiktiven Einkünften aus einer Vollrente zu rechnen.

Gericht sieht in der Teilrente ohne triftigen Grund eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

Das OLG Celle hat zugleich betont, dass es Ausnahmen geben kann. Eine Teilrente könnte dann unschädlich sein, wenn im Einzelfall gewichtige und unterhaltsrechtlich beachtliche Gründe gegen die Inanspruchnahme der Vollrente sprechen.

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Solche Gründe konnte der Mann hier aber nicht darlegen. Er verwies allein auf mögliche Zinsvorteile und darauf, dass er das Geld aktuell nicht brauche.

Genau das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Im Gegenteil: Wenn jemand ohne nachvollziehbaren Grund nur eine Teilrente beantragt und dadurch den Zugriff des unterhaltsberechtigten Ex-Partners auf pfändbare Einkünfte erschwert, kann das als missbräuchlich angesehen werden.

Teilrente und Unterhalt: Diese Rolle spielt die nacheheliche Solidarität

Die Richter stellen in ihrer Begründung stark auf die fortwirkende nacheheliche Solidarität ab. Auch nach der Scheidung besteht also jedenfalls dann noch eine besondere Verantwortung füreinander, wenn ein Unterhaltsverhältnis fortbesteht.

Daraus folgt, dass der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft und sein Vermögen so gut wie möglich einsetzen muss. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Inanspruchnahme gesetzlicher Rentenleistungen.

Mit anderen Worten: So wie vor der Rente eine zumutbare Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, darf nach Rentenbeginn grundsätzlich erwartet werden, dass die verfügbare Vollrente beantragt wird. Eine freiwillige Beschränkung auf eine Teilrente ist unterhaltsrechtlich nicht folgenlos.

Warum das Gericht der geschiedenen Ehefrau Verfahrenskostenhilfe zusprach

Im entschiedenen Fall ging es formal noch nicht um die endgültige Verpflichtung zur Beantragung der Vollrente. Zunächst musste das Gericht nur prüfen, ob die Rechtsverfolgung der geschiedenen Ehefrau hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Genau das hat das OLG Celle bejaht. Schwierige oder bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen dürften im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht abschließend zulasten der antragstellenden Partei entschieden werden.

Deshalb erhielt die Frau ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Das ist ein deutliches Signal dafür, dass das Gericht ihre Argumentation in der Sache für tragfähig hält.

FAQ: Teilrente, Vollrente und nachehelicher Unterhalt einfach erklärt

Kann ein geschiedener Ehepartner verlangen, dass der andere statt einer Teilrente die Vollrente beantragt?
Ja, nach der Entscheidung des OLG Celle kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn weiterhin nachehelicher Unterhalt geschuldet wird und keine triftigen Gegenargumente vorliegen.

Darf ein Unterhaltspflichtiger seine Rente freiwillig reduzieren?
Nicht ohne Weiteres. Wer Unterhalt zahlen muss, darf seine Leistungsfähigkeit nicht bewusst zulasten des unterhaltsberechtigten Ex-Partners verringern.

Reicht es als Grund aus, dass man mit der Teilrente persönlich auskommt?
Nein. Nach Auffassung des Gerichts ist das kein ausreichender unterhaltsrechtlicher Grund.

Kann das Gericht die Beantragung der Vollrente tatsächlich durchsetzen?
Ja. Nach der Entscheidung kann die Abgabe der Erklärung zur Vollrente gerichtlich verlangt werden, und mit Rechtskraft kann diese Erklärung sogar als abgegeben gelten.

Gilt das nur für Renten oder auch für andere Einkünfte?
Die Entscheidung betrifft zwar die gesetzliche Rente, folgt aber dem allgemeinen Grundsatz, dass Unterhaltspflichtige ihre verfügbaren Einkommensquellen vollständig ausschöpfen müssen.

Fazit: Wer Unterhalt schuldet, darf seine gesetzliche Rente nicht beliebig kleinrechnen

Die Entscheidung des OLG Celle ist ein wichtiges Signal für geschiedene Ehepartner mit offenen Unterhaltsansprüchen. Wer unterhaltspflichtig ist, kann sich nicht einfach durch die Wahl einer Teilrente ärmer rechnen, wenn er eigentlich Anspruch auf eine höhere Vollrente hätte.

Für Unterhaltsberechtigte bedeutet das: Es kann sich lohnen, genau hinzuschauen, ob der frühere Ehepartner seine Rentenansprüche voll ausschöpft. Tut er das ohne überzeugenden Grund nicht, kann unter Umständen sogar ein gerichtlicher Anspruch auf Beantragung der Vollrente bestehen.