Verschweigt der Antragsteller bei Beantragung von Bürgergeld, dass Sohn und Vater als Haushaltsgemeinschaft gemeinsam die Unterkunft bewohnen, stehen dem Sohn nur die hälftigen Mietkosten zu und das Jobcenter darf das Bürgergeld teilweise für die Vergangenheit zurück fordern.
Allein aufgrund des Leistungsantrags des Antragstellers durfte das Jobcenter dem Vater des Antragstellers hingegen kein Bürgergeld gewähren, da beide keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Fehlangaben des Antragstellers bei seiner Antragstellung auf Bürgergeld berechtigen hier das Jobcenter zur Rückforderung und Aufrechnung von zu unrecht erbrachten SGB 2 Leistungen.
Das Sozialgericht Karlsruhe urteilte Az. S 12 AS 2829/25 ER, dass der Sohn aufgrund seiner Falschangaben im Bürgergeld Antrag, 1.598,51 € an das Jobcenter zurück zahlen muss.
Entscheidungsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock
1. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist nicht rechtswidrig, denn grundsicherungsrechtlich sind nach der sog. Kopfanteilsmethode des Bundessozialgerichts nur die Hälfte der Unterkunftsaufwendungen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, da die zweite Hälfte auf den Vater des Antragstellers als zweiten Kopf der Haushaltsgemeinschaft anzurechnen ist.
Vater kann eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen
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Bescheid prüfen2. Der Vater kann einen eigenen Leistungsantrag gemäß § 37 SGB II beim Jobcenter stellen und bei Erfüllung der Voraussetzungen werden ihm die hälftigen Mietkosten gewährt, denn ohne den darf das JC gemäß § 37 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II keine weiteren Unterkunftskosten für die vom Antragsteller nicht allein bewohnte Unterkunft erbringen.
Nutzung der Wohnung bei Haushaltsgemeinschaft
3. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu, auch wenn nur eine Haushaltsgemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft besteht.
Falsche Angaben im Leistungsantrag führen zur Rückforderung und Aufrechnung
4. Das Jobcenter durfte hier die Bewilligungsentscheidung wegen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenangaben des Antragstellers zurückzunehmen, die Rücknahme erfolgt gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X, was in Bezug auf die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung eine Aufrechnungshöhe von 30 % der maßgebenden Regelleistung bedeutet.
Wichtiger Hinweis für die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass das Jobcenter ein Betriebskostenguthaben beim Sohn nur zur Hälfte ( 50% ) anrechnen dürfte.
Denn wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung ist auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R ).



