Polnische Kinderbeihilfe „500+” mindert deutsches Kindergeld

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BFH bestätigt Anrechnung durch Familienkassen

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland müssen sich die polnische Kinderbeihilfe „500+” auf das deutsche Kindergeld anrechnen lassen. Es handelt sich um „gleichartige” Leistungen, für die EU-Recht eine Anrechnung vorsieht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 12. Dezember 2019, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: III R 34/18).

Die Kinderbehilfe „500+” wird in Polen seit April 2016 bezahlt und beträgt 500 Zloty, umgerechnet derzeit knapp 117 Euro. Für das erste Kind ist sie einkommensabhängig, ab dem zweiten Kind nicht mehr.

Der Kläger im Streitfall ist polnischer Staatsangehöriger. Er arbeitete seit September 2015 in Deutschland und erhielt entsprechend Kindergeld für seine beiden Töchter. Für seine zweite Tochter bekam er ab April 2016 auch die Kinderbehilfe „500+”. Hierüber informierte die polnische Behörde ROPS im September 2017 die zuständige Familienkasse in Deutschland. Die Familienkasse rechnete dies auf das deutsche Kindergeld an und forderte für die Zeit von April 2016 bis September 2017 2.122 Euro zurück.

Das EU-Recht zur Koordinierung der verschiedenen Sozialsysteme sieht eine solche Anrechnung vor, wenn die Familienleistungen „gleichartig” sind. Als sogenanntes Differenzkindergeld stockt die Familienkasse dann die Leistung des Herkunftslandes auf die Höhe des deutschen Kindergeldes auf.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Juli 2019 entschied der BFH, dass die polnische Kinderbeihilfe „500+” dem deutschen Kindergeld „gleichartig” ist. Beide Leistungen würden „nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt”. Die Anrechnung sei daher rechtmäßig. Die Mittelung der polnischen Behörde ROPS entfalte für die Familienkassen in Deutschland sogar eine entsprechende „Bindungswirkung”.

Wenn die ROPS erst nach Beginn ihrer Zahlungen darüber informiert, sei es auch zulässig, dass die Familienkasse ihre Kindergeldbewilligung auch rückwirkend ändert, so abschließend der BFH. mwo

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