Ausreisepflichtige Ausländer müssen nicht im Freien schlafen

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VG Köln: Anspruch auf Unterbringung in Obdachlosenunterkunft

Köln (jur). Auch ausreisepflichtige Ausländer müssen bei einer fehlenden Unterkunft in einem Obdachlosenheim untergebracht werden. Der Anspruch auf Unterbringung besteht unabhängig von einer Ausreisepflicht, entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem am Donnerstag, 12. Dezember 2019, gefällten Beschluss (Az.: 20 L 2567/19).

Im konkreten Fall ging es um ein albanisches Ehepaar und ihre zwei Kinder, die ohne eine Asylantragstellung nach Deutschland eingereist waren. Das Ausländeramt stellte die Ausreisepflicht fest und setzte ihnen daraufhin eine Frist zur freiwilligen Ausreise.

Dem kam die Familie nicht nach. Normalerweise werden in solchen Fällen die Ausländer einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Als dies nicht geschah, wollten sie in einer Notschlafstelle der Stadt Köln untergebracht werden. Nach einer Übernachtung mussten sie diese verlassen.

Sie seien ausreisepflichtig und hätten daher keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, so die Begründung der Stadt Köln. Jeden Tag führen Busse in die albanische Hauptstadt Tirana. Die könnten sie ja nehmen.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet sei, die Familie bis zur Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Nur weil die Ausländer ausreisepflichtig seien, entfalle der Unterbringungsanspruch nicht. Der Anspruch bestehe losgelöst von der Ausreisepflicht, solange die Obdachlosigkeit der Antragsteller bestehe und diese sich noch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln aufhielten. fle/mwo

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