Laktoseintoleranz Mehrbedarf Anspruch bei Hartz IV

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Hartz IV Bezieherin hat Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz

08.11.2012

Laut eines Urteils des Sozialgerichts Dresden hat eine Bezieherin von Hartz IV-Leistungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund einer ärztlich diagnostizierten Laktoseintoleranz. Demnach stehen der Klägerin laut Urteil (S 38 AS 5649/09 und – S 38 AS 17/11) ein Mehrbedarf von 1.00 Euro pro Tag bzw. 30 Euro pro Monat zusätzlich zu den regulären Regelleistungen zu.

Nach Ansicht des Gerichts besteht bei der Klägerin ein ernährungsbedingter Mehrbedarf, „die in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, diesen nur noch im Zusammenhang mit der Laktoseintoleranz und nicht wegen Urolthiasis und Hyperurikämie geltend zu machen – in Höhe von 30,00 EUR monatlich“. Nach der Rechtsprechung des BSG (Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht. Da der Bewilligungsbescheid nicht bestandskräftig wurde, hat die Kammer den Mehrbedarf zu berücksichtigen, obwohl er erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt wurde.

Die Kammer ist insbesondere aufgrund der ärztlichen Stellungnahme des Arztes Herrn R. (Bl. 81f. GA S 38 AS 4987/09) zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin an einer Laktoseintoleranz leidet. Die Untersuchung erfolgte durch eine pneumologische Schwerpunktpraxis u.a. für Allergologie. Der Nachweis der Erkrankung wurde mittels eines Laktoseintoleranz-Tests geführt, nachdem der sog. Prick-Test den Nachweis einer Sensibilisierung gegen Nahrungsmittel nicht erbracht hatte.

Dem nicht näher begründeten Antrag des Beklagten auf neuerliche Begutachtung der Klägerin war nicht nachzugehen. Der untersuchende Arzt hat bereits festgestellt, dass die Klägerin einer laktosefreien Ernährung bedarf. Nach den Ausführungen der Gutachterin R. (S. 3 des Gutachtens) gibt es kein zuverlässiges Testverfahren, um den Grad der Unverträglichkeit nachzuweisen.

Die Kammer ist aufgrund des zu dieser Frage eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Dipl. oec. troph. R. zu der Überzeugung gelangt, dass der Mehrbedarf der Klägerin in Höhe von 1,00 EUR/Tag zu bemessen ist.

Die Sachverständige hat verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die laktosearme Kost weitgehend mit herkömmlichen Lebensmitteln realisierbar ist und die Mehrkosten mit bis zu 1,00 EUR täglich zu bemessen sind. An dem Sachverstand der dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannten Gutachterin hat die Kammer keinen Zweifel. Die gutachterlichen Ausführungen lassen weder Denkfehler noch sonstige Widersprüche oder Mängel erkennen. Dem Umstand, dass die Sachverständige den Betrag nicht endgültig beziffert hat, hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es den von ihr genannten Höchstbetrag in Ansatz gebracht hat. Nach § 41 Abs. 1, S. 2 SGB II wird der Monat mit 30 Tagen berechnet, woraus sich der Betrag von 30,00 EUR monatlich als Mehrbedarf ergibt. (wm)

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