Abmelden vom Arbeitslosengeld

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Im Grundsatz hat jeder Bezieher von Arbeitslosengeldes (ALG I) das Recht sich ohne eine Begründung vom Leistungsbezug abzumelden

08.11.2012

Im Grundsatz hat jeder Bezieher von Arbeitslosengeld 1 (ALG I) das Recht, sich ohne eine Begründung vom Leistungsbezug abzumelden. Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene nur punktuell abmeldet, um sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zu entziehen, weil ein Arbeitsangebot unterbreitet wurde, dass der Betroffene nicht wahrnehmen will. Dadurch konnte der Betroffene eine Arbeitslosengeld-Sperrzeit verhindern.

Laut des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (AZ: L 19 AL 136/10) käme dann allerdings eine Minderung des ALG I-Anspruches laut § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. infrage.

Zwar sieht das Sozialgesetzbuch III eine „punktuelle Abmeldung“ aus dem Bezug der Leistungen nicht vor, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, „dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF – sanktionslos zulässig ist.“

Laut dem Sozialgericht Berlin (AZ: S 58 AL 2708/12) ist eine Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld dann rechtskonform, wenn die Abmeldung allein zum Zwecke erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1). Eine Berufung des Urteils wurde seitens des Gerichts zugelassen. (wm)

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